Natur- und Pflanzenschutzrecht

Natur­schutz­recht

Die zen­tra­le Rechts­grund­la­ge des Natur­schutz­rechts ist das Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz (BNatSchG), das im Jah­re 1976 in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in Kraft getre­ten ist. Es setzt ins­be­son­de­re Richt­li­ni­en der Euro­päi­schen Uni­on zum Natur­schutz­recht um. Dane­ben gibt es zahl­rei­che Vor­schrif­ten der EU als unmit­tel­bar gel­ten­des Recht. Dazu gehört zum Bei­spiel die Ver­ord­nung (EG) Nr. 338/97 – die soge­nann­te Arten­schutz­ver­ord­nung. Die­se Ver­ord­nung regelt die Ein- und Aus­fuhr von gefähr­de­ten Tier- und Pflanzenarten.

In der Pra­xis wer­den die Vor­schrif­ten des BNatSchG von den Län­dern voll­zo­gen. Das Bun­des­amt für Natur­schutz in Bonn ist als Bun­des­be­hör­de nicht den Lan­des­be­hör­den über­ge­ord­net und kann des­halb kei­ne Geset­ze voll­zie­hen – die­se Mög­lich­keit ist nur auf Aus­nah­me­fäl­le beschränkt. Ein Land­wirt muss heu­te, wenn er mit sei­nem Unter­neh­men auf dem Markt bestehen möch­te, eine Viel­zahl von unter­schied­li­chen Vor­schrif­ten beach­ten – dazu gehö­ren ins­be­son­de­re auch Rege­lun­gen aus dem Natur­schutz­recht. Glei­ches gilt für alle, die in der Forst­wirt­schaft tätig sind. So ent­hält das BNatSchG zum Bei­spiel auch eini­ge Buß­geld- und Strafvorschriften.

In vie­len Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren oder Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren spielt der Schutz der Natur eine beson­de­re Rol­le. Natio­na­les, euro­päi­sches und inter­na­tio­na­les Recht grei­fen hier inein­an­der. So schreibt § 34 BNatSchG zum Bei­spiel eine natur­schutz­recht­li­che Ver­träg­lich­keits­prü­fung vor, die sehr zeit- und geld­auf­wän­dig ist. Oft stellt sich in sol­chen Fäl­len jedoch die grund­sätz­li­che Fra­ge, ob ein kon­kre­tes Vor­ha­ben über­haupt ein Pro­jekt im Sin­ne die­ser Vor­schrift ist. Ist dies nicht der Fall, ent­fällt ein erheb­li­cher Auf­wand. Ein fun­dier­ter Rechts­rat von einem Spe­zia­lis­ten kann sich für den Betrof­fe­nen des­halb lohnen.

Um den Über­blick zu behal­ten, soll­ten Sie sich in Fäl­len mit Bezug zum Natur­schutz an einen juris­ti­schen Exper­ten wen­den. Als Rechts­an­walt mit beson­de­ren Kennt­nis­sen auf dem Gebiet des Natur­schutz­rechts set­ze ich Ihre Inter­es­sen gegen­über Behör­den durch und bera­te Sie umfassend.

Pflan­zen­schutz­recht

Das ers­te Pflan­zen­schutz­ge­setz wur­de in Deutsch­land bereits im Jah­re 1937 erlas­sen. Das heu­te gel­ten­de Pflan­zen­schutz­ge­setz (Gesetz zum Schutz der Kul­tur­pflan­zen) ist seit 1987 in Kraft. Das Pflan­zen­schutz­recht soll zum einen die Pflan­zen und Pflan­zen­er­zeug­nis­se, ins­ge­samt aber auch die Natur und damit die Lebens­grund­la­gen des Men­schen schützen.

Im Pflan­zen­schutz­ge­setz fin­den sich zum Bei­spiel Regeln zur Durch­füh­rung von Pflan­zen­schutz­maß­nah­men. In der Pra­xis haben ins­be­son­de­re die Vor­schrif­ten zum Umgang mit Pflan­zen­schutz­mit­teln Bedeu­tung. Hier­zu gehö­ren Pflan­zen­schutz­mit­tel im enge­ren Sin­ne sowie Pflan­zen­schutz­ge­rä­te und Pflan­zen­stär­kungs­mit­tel. Die Zulas­sung von Pflan­zen­schutz­mit­teln ist streng regle­men­tiert. Des­halb ent­hält das Pflan­zen­schutz­ge­setz auch Buß­geld- und Straf­tat­be­stän­de. Ein Bei­spiel: Wer einen Schad­or­ga­nis­mus ver­brei­tet und damit Pflan­zen gefähr­det, kann zu einer Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren ver­ur­teilt werden.

Ins­be­son­de­re Land­wir­te kom­men immer wie­der mit dem Pflan­zen­schutz­recht in Berüh­rung. Die Vor­schrif­ten des Natur­schutz­rechts und Pflan­zen­schutz­rechts sind gera­de für die­je­ni­gen, die in der Urpro­duk­ti­on tätig sind und täg­lich mit Kul­tur­pflan­zen zu tun haben, oft kom­pli­ziert und schwer ver­ständ­lich. Als Rechts­an­walt ver­tre­te ich Ihre Inter­es­sen auch gegen­über Behör­den und vor Gericht. Ich bera­te Sie in allen Fra­gen des Pflan­zen- und Naturschutzrechts.

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