Stra­ßen­aus­bau- und Erschließungsbeiträge

Betrof­fe­ne kön­nen von an sie adres­sier­te Beschei­den, mit denen sie zur Zah­lung von Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­gen ver­pflich­tet wer­den, in erheb­li­che wirt­schaft­li­che Pro­ble­me gera­ten. Nicht sel­ten ist die Bei­trags­for­de­rung so hoch, dass sie nicht auf ein­mal gezahlt wer­den kann. Betrof­fe­ne soll­ten zunächst Ruhe bewah­ren. Oft­mals lei­den die Stra­ßen­aus­bau­bei­trags­sat­zun­gen, auf deren Grund­la­ge die Bei­trags­be­schei­de gestützt wer­den, an soge­nann­ten for­mel­len oder mate­ri­el­len Feh­len. For­mel­le Feh­ler kön­nen im Ver­fah­ren, in der Fest­le­gung der Zustän­dig­keit oder im Hin­blick auf die Form vorkommen.

Fer­ner kön­nen eine Rei­he wei­te­rer Fra­gen für die etwa­ige Rechts­wid­rig­keit der Sat­zung Bedeu­tung haben, wie etwa die Fra­ge, ob es sich um die erst­ma­li­ge Erschlie­ßung eines Grund­stücks han­delt. Dann ist das Bau­ge­setz­buch die Rechts­grund­la­ge für Sat­zun­gen der Gemeinden/Städte. Sofern eine Stra­ße bereits besteht, stellt sich die Fra­ge, ob es sich um eine Verbesserung/Erneuerung oder ob eine eine Maß­nah­me für den Stra­ßen­un­ter­halt vor­liegt. Han­delt es sich um eine Verbesserung/Erneuerung sind die jewei­li­gen Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­set­ze der Län­der die Rechts­grund­la­ge. Sofern es sich um eine Maß­nah­me des Stra­ßen­un­ter­halts han­delt, ist die­se aus dem all­ge­mei­nen Gemein­de­haus­halt zu finan­zie­ren und nicht an die Anlie­ger weiterzugeben.

Des Wei­te­ren kann die Fra­ge auf­tau­chen, ob es sich über­haupt um eine bei­trags­pflich­ti­ge Stra­ße han­delt. Bei­trags­pflich­tig sind nur Orts­stra­ßen. Befin­det sich die Stra­ße außer­halb der geschlos­se­nen Orts­la­ge, kann eine Bei­trags­pflicht entfallen.

Auch Vor­tei­le einer Bau­maß­nah­me kön­nen von Nach­tei­len die­ser Maß­nah­me kom­pen­siert wer­den mit der Fol­ge, dass Anlie­ger ent­spre­chend mit gerin­ge­ren Bei­trä­gen belas­tet wer­den dür­fen. Nach­tei­le kön­nen sich etwa aus einer erhöh­ten Lärm­be­las­tung der Anlie­ger erge­ben. Letzt­lich kann auch maß­geb­lich sein, ob die Gemeinde/Stadt das Abrech­nungs­ge­biet zutref­fend fest­ge­legt hat und ob es sich um ein soge­nann­tes Hin­ter­lie­ger­grund­stück handelt.

Für Gemeinden/Städte stellt sich bei Erlass, Ände­rung oder Abschaf­fung der Stra­ßen­aus­bau­bei­trags­sat­zung zunächst die Fra­ge, ob eine Ver­pflich­tung besteht, eine ent­spre­chen­de Sat­zung zu erlas­sen oder ob die­se nach­träg­lich wie­der abge­schafft wer­den kann. Fer­ner sind Feh­ler im Ver­fah­ren zu ver­mei­den und die Sat­zung im Ein­zel­fall sach­ge­mäß anzuwenden.

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