Bauleitplanungsrecht
Übersicht Bauleitplungsrecht
Die Planungshoheit (Art. 28 GG) ist ein zentrales Recht der Gemeinden. Zur Ausübung stehen der Gemeinde unterschiedliche Planungsinstrumente zur Verfügung. Gemeinden erlassen Flächennutzungspläne. Dabei handelt es sich um einen sogenannten vorbereitenden Bauleitplan. Mit diesem soll die städtebauliche Entwicklung gesteuert werden. Ferner können sie Bebauungspläne aufstellen, ändern oder aufheben. Zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Veränderungssperre erlassen werden.
Wichtige Belange bei der Bauleitplanung/Abwägung
Die Einzelheiten zu den jeweils bei Aufstellung einzuhaltenden Regelungen ergeben sich aus dem Baugesetzbuch. Bestandteile dieses Verfahrens sind unter anderem die Beteiligung der Bürger. Ferner müssen die öffentlichen und privaten Belange hinreichend miteinander abgewogen werden. Zu berücksichtigen sind insofern unter anderem: die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,die Belange des Umweltschutzes, die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,die Belange der Wirtschaft, die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung,die Belange des Hochwasserschutzes sowie die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.
Häufige Fehlerquelle bei der Bauleitplanung sind unzureichende Abwägungsvorgänge. Die Kommune hat zunächst umfassend sämtliche betroffene Belange (insbesondere die der Betroffenen) zu ermitteln, dann diese zu gewichten und letztlich diese gegeneinander zutreffend abzuwägen.
Veränderungssperre
Ein wichtiges Element der Bauleitplanung ist die Veränderungssperre. Damit sichert die Kommune ihre planerische Absicht ab. Der Erlass einer solchen Veränderungssperre ist jedoch nicht wahllos möglich. Es darf sich nicht um eine sogenannte Verhinderungsplanung handeln.
Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus:
Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2010 — 2 N 06.3192).
Normenkontrolle
Ein Bebauungsplan oder Veränderungssperre kann entweder mit einer sogenannten Normenkontrolle innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung angegriffen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, die Wirksamkeit eines Bebauungsplans (inzident) im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens, etwa in einem Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, überprüfen zu lassen.
Kontakt
Wir beraten und vertreten Sie bereits bei der Geltendmachung von Einwendung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie auch in einem Gerichtsverfahren. Sofern ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, beraten wir Sie selbstverständlich auch, insbesondere im Hinblick auf Emissionskontingentierung nach DIN 45691.