Bauleitplanungsrecht
Die Planungshoheit (Art. 28 GG) ist ein zentrales Recht der Gemeinden. Zur Ausübung stehen der Gemeinde unterschiedliche Planungsinstrumente zur Verfügung. Gemeinden erlassen Flächennutzungspläne. Dabei handelt es sich um einen sogenannten vorbereitenden Bauleitplan. Mit diesem soll die städtebauliche Entwicklung gesteuert werden. Ferner können sie Bebauungspläne aufstellen, ändern oder aufheben.
Die Einzelheiten zu den jeweils bei Aufstellung einzuhaltenden Regelungen ergeben sich aus dem Baugesetzbuch. Bestandteile dieses Verfahrens sind unter anderem die Beteiligung der Bürger. Ferner müssen die öffentlichen und privaten Belange hinreichend miteinander abgewogen werden.
Zu berücksichtigen sind insofern unter anderem:
- die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
- die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
- die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,
- die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
- die Belange des Umweltschutzes,
- die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
- die Belange der Wirtschaft,
- die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung,
- die Belange des Hochwasserschutzes sowie
- die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.
Ein Bebauungsplan kann entweder mit einer sogenannten Normenkontrolle innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung angegriffen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, die Wirksamkeit eines Bebauungsplans (inzident) im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens, etwa in einem Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, überprüfen zu lassen.
Ich berate und vertrete Sie bereits bei der Geltendmachung von Einwendung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie auch in einem Gerichtsverfahren. Sofern ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, berate ich Sie selbstverständlich auch, insbesondere im Hinblick auf Emissionskontingentierung nach DIN 45691.