Waf­fen­recht

Anwalt für Waffenrecht: Vertretung bei Anhörung, Widerruf & Strafverfahren

Auf einen Blick: Ein Anwalt für Waf­fen­recht ver­tritt Jäger, Sport­schüt­zen, Land­wir­te und Erben bei behörd­li­chen Anhö­run­gen, der Abwehr von WBK-Wider­ru­fen und dem dro­hen­den Jagd­schein­ent­zug. Spe­zia­li­sier­ter Rechts­bei­stand ist beson­ders kri­tisch bei Vor­wür­fen der Unzu­ver­läs­sig­keit (§ 5 WaffG) – oft schon ab einer Ver­ur­tei­lung von 60 Tages­sät­zen –, Män­geln bei Auf­be­wah­rungs­kon­trol­len (§ 36 WaffG) sowie im waf­fen­recht­li­chen Straf­ver­fah­ren. Eine früh­zei­ti­ge Akten­ein­sicht ver­hin­dert den end­gül­ti­gen Ver­lust der Erlaubnisse.

 

Rechts­an­walt Dr. Tobi­as Kumpf (Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht) ver­tritt Jäger, Sport­schüt­zen, Land­wir­te und pri­va­te Waf­fen­be­sit­zer bun­des­weit. Die Schwer­punk­te sei­ner Kanz­lei lie­gen in der Abwehr von WBK-Wider­ru­fen, der recht­li­chen Ver­tre­tung bei Unzu­ver­läs­sig­keits­prü­fun­gen, der Straf­ver­tei­di­gung bei Vor­wür­fen nach dem Waf­fen­ge­setz (WaffG) sowie beim Umgang mit Män­geln bei Auf­be­wah­rungs­kon­trol­len gemäß § 36 WaffG.

 

Rechtsberatung & Vertretung im Waffenrecht

Das Waf­fen­recht zählt zu den strengs­ten und unüber­sicht­lichs­ten Teil­be­rei­chen des deut­schen Ver­wal­tungs- und Straf­rechts. Berech­tig­te Inter­es­sen von Waf­fen­be­sit­zern ste­hen zuneh­mend im Fokus inten­si­ver behörd­li­cher Über­prü­fun­gen durch zustän­di­ge Waf­fen­be­hör­den und Land­rats­äm­ter. Ein ver­meint­lich klei­ner Ver­stoß im All­tag oder ein Straf­be­fehl in einem gänz­lich ande­ren Bereich kann bereits zum unmit­tel­ba­ren Ver­lust der waf­fen­recht­li­chen Zuver­läs­sig­keit führen.

Als Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht unter­stützt Sie Dr. Tobi­as Kumpf bei behörd­li­chen Anhö­run­gen, ver­tritt Ihre Inter­es­sen vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten und über­nimmt die Ver­tei­di­gung bei Vor­wür­fen von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten oder Straf­ta­ten nach dem Waffengesetz.

 

Besondere Betroffenheit: Landwirte, Jäger, Sportschützen & Erben

Ein dro­hen­der Kon­flikt mit der Waf­fen­be­hör­de trifft unter­schied­li­che Per­so­nen­grup­pen in ganz spe­zi­fi­scher Wei­se. Für Land­wir­te und Forst­wir­te ste­hen bei der Eigen­jagd, der Gehe­ge­wild­hal­tung oder der Beja­gung zur Schad­wild- und Seu­chen­be­kämp­fung agrar‑, jagd- und waf­fen­recht­li­che The­men in engem Zusam­men­hang. Hier kann der Ver­lust einer Erlaub­nis die gesam­ten betrieb­li­chen Abläu­fe emp­find­lich stören.

Jäger wie­der­um ver­lie­ren mit dem Wider­ruf der Waf­fen­be­sitz­kar­te (WBK) im Ver­wal­tungs­recht zwin­gend auch ihren Jagd­schein. Dies zieht meist den sofor­ti­gen Ver­lust der Jagd­pacht sowie erheb­li­che finan­zi­el­le und per­sön­li­che Kon­se­quen­zen nach sich. Auch Sport­schüt­zen sehen sich bei Ver­eins­wech­seln oder beim Nach­weis des fort­be­stehen­den Bedürf­nis­ses oft mit stren­gen behörd­li­chen Hür­den kon­fron­tiert. Zudem unter­lie­gen Erben von Schuss­waf­fen star­ren gesetz­li­chen Fris­ten zur Absi­che­rung, Blo­ckie­rung oder Bean­tra­gung einer Erben-WBK gemäß § 20 WaffG. Unwis­sen­heit schützt hier kei­nes­wegs vor unge­woll­ten Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen ille­ga­len Waffenbesitzes.

 

Typische Anlässe für eine rechtliche Vertretung

 

1. Drohender Widerruf der Waffenbesitzkarte (WBK) & Jagdscheinentzug

Die Waf­fen­be­hör­de lei­tet ein Ent­zugs­ver­fah­ren ein, sobald begrün­de­te Zwei­fel an der Zuver­läs­sig­keit (§ 5 WaffG) oder der per­sön­li­chen Eig­nung (§ 6 WaffG) bestehen. Das Tücki­sche im Waf­fen­recht ist die soge­nann­te Rege­lun­zu­ver­läs­sig­keit: Bereits eine Ver­ur­tei­lung oder ein Straf­be­fehl ab 60 Tages­sät­zen – auch wegen Delik­ten außer­halb des Waf­fen­rechts, etwa bei Ver­kehrs- oder Finanz­ver­ge­hen – führt im Ver­wal­tungs­recht in der Regel zum auto­ma­ti­schen Ent­zug der waf­fen­recht­li­chen Erlaubnisse.

Eben­so bil­den Män­gel bei unan­ge­kün­dig­ten Auf­be­wah­rungs­kon­trol­len nach § 36 WaffG, wie die unsach­ge­mä­ße Tren­nung von Waf­fe und Muni­ti­on oder ein nicht ord­nungs­ge­mäß ver­schlos­se­ner Waf­fen­schrank, die häu­figs­ten Ursa­chen für sofor­ti­ge Ent­zugs­ver­fah­ren. Bei gesund­heit­li­chen Zwei­feln wie­der­um for­dert die Behör­de Betrof­fe­ne oft kurz­fris­tig zur Vor­la­ge amts­ärzt­li­cher oder fach­psy­cho­lo­gi­scher Gut­ach­ten auf.

  1. Zuver­läs­sig­keit: Der Inha­ber hat mög­li­cher­wei­se an Zuver­läs­sig­keit ver­lo­ren, z. B. durch das Bege­hen straf­recht­lich rele­van­ter Hand­lun­gen oder durch Ver­hal­ten, das sei­ne Eig­nung in Fra­ge stellt.
  2. Per­sön­li­che Eig­nung: Wenn Zwei­fel an der per­sön­li­chen Eig­nung des Inha­bers auf­kom­men, z. B. auf­grund psy­chi­scher Erkran­kun­gen, kann dies zum Wider­ruf führen.
  3. Nicht-Ein­hal­tung gesetz­li­cher Auf­la­gen: Bei­spiels­wei­se kann das Nicht­er­fül­len der Auf­be­wah­rungs­pflich­ten oder ande­rer gesetz­li­cher Anfor­de­run­gen der Grund für einen Wider­ruf sein.
  4. Ver­stö­ße gegen das Waf­fen­ge­setz: Wenn der Inha­ber gegen Bestim­mun­gen des Waf­fen­ge­set­zes ver­sto­ßen hat, könn­te dies zur Rück­nah­me der Kar­te führen.

 

2. Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten im Waffengesetz

Bei Ver­stö­ßen im Waf­fen­recht kön­nen sowohl Geld­stra­fen als auch Frei­heits­stra­fen ver­hängt wer­den. Die genaue Sank­ti­on hängt von der Schwe­re des Ver­sto­ßes und den Umstän­den des Ein­zel­fal­les ab. Manch­mal wird eine Ver­war­nung erteilt oder nur ein Buß­geld ver­hängt, wäh­rend in schwer­wie­gen­den Fäl­len Frei­heits­stra­fen zur Anwen­dung kommen.

Ver­stoß / Delikt Gesetz­li­che Grundlage Recht­li­che Konsequenz
Uner­laub­ter Waf­fen­be­sitz / Erwerb § 52 WaffG Straf­tat (Geld­stra­fe oder Freiheitsstrafe)
Schmug­gel von Waffen § 52a WaffG Straf­tat
Uner­laub­ter Waffenhandel § 53 WaffG Straf­tat (Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jahren)
Ver­stö­ße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz KrWaff­Kon­trG Erheb­li­che straf­recht­li­che Konsequenzen
Ver­stö­ße gegen Aufbewahrungspflichten § 36 WaffG Buß­geld
Füh­ren von Schuss­waf­fen ohne die erfor­der­li­che Genehmigung § 10 WaffG Ord­nungs­wid­rig­keit solan­ge kei­ne wei­te­ren Umstän­de eine Straf­tat begründen
Erwerb und Besitz von ver­bo­te­nen Gegenständen § 2 WaffG Ord­nungs­wid­rig­keit solan­ge kei­ne wei­te­ren Umstän­de eine Straf­tat begründen

Strategisches Vorgehen: So hilft Ihnen Kanzlei Dr. Kumpf

Das Anwalts­man­dat im Waf­fen­recht folgt einer kla­ren stra­te­gi­schen Linie. Am Anfang steht immer die unver­züg­li­che Bean­tra­gung von Akten­ein­sicht bei der zustän­di­gen Behör­de oder Staats­an­walt­schaft, um die tat­säch­li­che Beweis­la­ge genau zu ana­ly­sie­ren. Dar­auf auf­bau­end wird im Anhö­rungs­ver­fah­ren eine recht­lich fun­dier­te Stel­lung­nah­me erar­bei­tet, um den Erlass eines belas­ten­den Bescheids oder die Anord­nung des sofor­ti­gen Voll­zugs früh­zei­tig abzuwenden.

Soll­te bereits ein Bescheid ergan­gen sein, ver­tritt Rechts­an­walt Dr. Kumpf Ihre Inter­es­sen im ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Kla­ge­ver­fah­ren sowie im Eil­rechts­schutz zur Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung. Wenn zeit­gleich ein Straf- oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren läuft, über­nimmt er die effek­ti­ve Ver­tei­di­gung mit dem vor­ran­gi­gen Ziel, eine Ver­ur­tei­lung über der kri­ti­schen Schwel­le von 60 Tages­sät­zen zu verhindern.

 

Häufig gestellte Fragen zum Waffenrecht

Wann gilt man im Waf­fen­recht als unzuverlässig?

Als unzu­ver­läs­sig gilt nach § 5 WaffG unter ande­rem, wer wegen einer vor­sätz­li­chen Straf­tat zu einer Geld­stra­fe von min­des­tens 60 Tages­sät­zen ver­ur­teilt wur­de, Gegen­stän­de nicht ord­nungs­ge­mäß auf­be­wahrt oder Mit­glied in einer als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuf­ten Ver­ei­ni­gung ist.

Was muss ich tun, wenn ich ein Anhö­rungs­schrei­ben der Behör­de erhalte?

Neh­men Sie vor Rück­spra­che mit einem spe­zia­li­sier­ten Anwalt kei­ne eige­nen Anga­ben zur Sache vor. Ein Rechts­an­walt kann unver­züg­lich Akten­ein­sicht bean­tra­gen, Frist­ver­län­ge­rung erwir­ken und eine recht­lich abge­si­cher­te Begrün­dung einreichen.

Wel­che Beson­der­hei­ten gel­ten für Land­wir­te und Jäger?

Für Land­wir­te und Jäger ist die Waf­fen­be­sitz­kar­te eng an den Jagd­schein bzw. die betrieb­li­che Not­wen­dig­keit gekop­pelt. Fällt die waf­fen­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit weg, erlischt in der Regel auch die jagd­recht­li­che Erlaub­nis umge­hend, was erheb­li­che finan­zi­el­le und recht­li­che Fol­gen nach sich zieht.

 

 

Kontakt aufnehmen & Erstberatung vereinbaren

Bei behörd­li­chen Schrei­ben, Anhö­run­gen oder Ermitt­lungs­ver­fah­ren ist schnel­les Han­deln inner­halb der kur­zen gesetz­li­chen Fris­ten ent­schei­dend. Rufen Sie uns an oder nut­zen Sie unser Kon­takt­for­mu­lar für eine ers­te Ein­schät­zung Ihres Falls.

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