Beam­ten- und Disziplinarrecht

Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie bei allen recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen in Bezug auf das Lan­des- und Bun­des­be­am­ten­recht sowie das Dis­zi­pli­nar­recht. Hier­von erfasst ist ins­be­son­de­re Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Ein­stel­lung, der Anstel­lung und Beför­de­rung sowie des Kon­kur­ren­ten­schut­zes. Fer­ner erfasst unser Tätig­keits­spek­trum auch Rechts­fra­gen rund um die Ver­set­zung, Umset­zung, Anord­nung sowie der Ent­las­sung von Beam­ten auf Pro­be (Dienst­ver­ge­hen, man­geln­de Bewäh­rung, Dienstunfähigkeit).

Fer­ner bera­ten und ver­tre­ten wir Beam­tin­nen und Beam­te auch im Zusam­men­hang mit einem behörd­li­chen und gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Die Ver­tre­tung erfasst dabei ins­be­son­de­re Vor­er­mitt­lun­gen, Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gun­gen, Dis­zi­pli­nar­kla­ge­ver­fah­ren sowie Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Sus­pen­die­rung. Wir bera­ten inso­fern nicht nur im Hin­blick auf das eigent­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren sowie ggf. auch bereits im Fal­le eines straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­rens. Wich­tig ist uns, hier­bei eine ein­heit­li­che Stra­te­gie zu ent­wi­ckeln und unse­re Man­dan­ten umfas­send in sämt­li­chen Berei­chen zu bera­ten und zu ver­tre­ten. Einen beson­de­ren Schwer­punkt bil­det die Ver­tre­tung von Poli­zei­be­am­ten des Bun­des und der Län­der, von Sol­da­ten, von Mit­ar­bei­tern der Nach­rich­ten­diens­te des Bun­des und der Län­der, von Leh­rern sowie die Ver­tre­tung von Beam­tin­nen und Beam­ten, die mit straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen kon­fron­tiert sind.

Zum Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren

Zur Begrün­dung eines Beam­ten­ver­hält­nis­ses bedarf es der Ernen­nung. Die­se erfolgt durch die Aus­hän­di­gung der Ernen­nungs­ur­kun­de (vgl. § 8 BeamtStG). Dadurch ist der Beam­te auf Lebens­zeit ernannt, d. h., auch nach Pen­sio­nie­rung wirkt das Beam­ten­ver­hält­nis fort. Lässt sich der Beam­te etwas zu Schul­den kom­men, kann dies zur Ver­hän­gung einer Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me füh­ren. Sol­che kön­nen sein:

- Ver­weis

- Geld­bu­ße

- Kür­zung der Dienstbezüge

- Zurück­stu­fung im Amt und

- Ent­fer­nung aus dem Beamtenverhältnis

Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men gegen Ruhe­stands­be­am­te kön­nen die Kür­zung und die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts sein.

Beam­tin­nen und Beam­te bege­hen ein Dienst­ver­ge­hen, wenn sie schuld­haft die ihnen oblie­gen­den Pflich­ten ver­let­zen. Ein Ver­hal­ten außer­halb des Diens­tes ist nur dann ein Dienst­ver­ge­hen, wenn es nach den Umstän­den des Ein­zel­falls in beson­de­rem Maße geeig­net ist, das Ver­trau­en in einer für ihr Amt bedeut­sa­men Wei­se zu beein­träch­ti­gen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Wesent­lich ist also, dass eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung vor­liegt. Hier­bei genügt jedoch auch ein­fa­che Fahrlässigkeit.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt führt zur Wahl der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me in stän­di­ger Recht­spre­chung aus:

Die gegen den Beam­ten aus­ge­spro­che­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me muss unter Berück­sich­ti­gung aller be- und ent­las­ten­den Umstän­de des Ein­zel­falls in einem gerech­ten Ver­hält­nis zur Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens und zum Ver­schul­den des Beam­ten ste­hen. Dabei ist die Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens maß­ge­ben­des Bemes­sungs­kri­te­ri­um für die Bestim­mung der erfor­der­li­chen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me. Dies bedeu­tet, dass das fest­ge­stell­te Dienst­ver­ge­hen nach sei­ner Schwe­re einer gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me zuzu­ord­nen ist. Davon aus­ge­hend kommt es für die Bestim­mung der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me dar­auf an, ob Erkennt­nis­se zum Per­sön­lich­keits­bild des Beam­ten und zum Umfang der Ver­trau­ens­be­ein­träch­ti­gung im Ein­zel­fall der­art ins Gewicht fal­len, dass eine ande­re als die durch die Schwe­re indi­zier­te Maß­nah­me gebo­ten ist. Des­halb dür­fen die nach der Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens ange­zeig­ten Regel­ein­stu­fun­gen nicht sche­ma­tisch ange­wandt wer­den. Je schwer­wie­gen­der das Dienst­ver­ge­hen oder die mit ihm ein­her­ge­hen­de Ver­trau­ens­be­ein­träch­ti­gung ist, umso gewich­ti­ger müs­sen die sich aus dem Per­sön­lich­keits­bild erge­ben­den mil­dern­den Umstän­de sein, um gleich­wohl eine ande­re Maß­nah­me zu recht­fer­ti­gen. Maß­stab ist hier­bei, in wel­chem Umfang die All­ge­mein­heit dem Beam­ten noch Ver­trau­en in eine zukünf­tig pflicht­ge­mä­ße Amts­aus­übung ent­ge­gen­brin­gen könn­te, wenn ihr das Dienst­ver­ge­hen ein­schließ­lich der be- und ent­las­ten­den Umstän­de bekannt wür­de“ (so etwa Beschluss vom 08.06.2017 – BVerwG 2 B 5.17).

Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung ist bei der Wahl der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me sche­ma­tisch wie folgt vorzugehen:

Zunächst ist auf die Ver­hän­gung von Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men in ver­gleich­ba­ren Fäl­len abzu­stel­len. Sodann ist der Ein­zel­fall im Hin­blick auf be- oder ent­las­ten­de Umstän­de abzu­stel­len. Belas­tend kann sich dabei die Häu­fig­keit und Anzahl oder etwa die Scha­dens­hö­he aus­wir­ken. Ent­las­tend kann sich der Ver­such der Wie­der­gut­ma­chung oder aber auch ein Han­deln in unver­schul­de­ter und aus­weg­lo­ser Not­la­ge auswirken.

Wich­tig zu wis­sen ist dabei, dass – sofern der Anlass des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens eine straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung ist – die­ser regel­mä­ßig für das sich anschlie­ßen­de Straf­ver­fah­ren bin­dend ist. Nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen kommt eine neue Ermitt­lung des Sach­ver­halts inso­fern in Betracht.

Soll­ten Sie als Beam­ter mit einem Straf­ver­fah­ren oder einem Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren kon­fron­tiert sein, so emp­feh­len wir, unbe­dingt so schnell wie mög­lich anwalt­li­che Hil­fe in Anspruch zu neh­men. Für dies­be­züg­li­che Fra­gen ste­hen wir ger­ne zur Verfügung.

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