Naturschutzrecht
Anwalt für Naturschutzrecht und Artenschutzrecht – Beratung bei Eingriffen, Genehmigungen und Schutzgebieten
Ob Bauvorhaben am Ortsrand, Betriebserweiterung in Gewässernähe oder Windkraftprojekt: Kaum ein größeres Vorhaben kommt heute ohne naturschutzrechtliche Prüfung aus – und kaum ein Rechtsgebiet stoppt Projekte so zuverlässig, wenn es übersehen wird. Umgekehrt greifen Schutzgebietsausweisungen, Vorkaufsrechte und artenschutzrechtliche Verbote teils erheblich in das Eigentum von Land- und Forstwirten sowie Grundstückseigentümern ein. Wir beraten und vertreten Vorhabenträger, Eigentümer und Betriebe in allen Fragen des Naturschutz- und Artenschutzrechts – von der Genehmigung bis zur Strafverteidigung. Kanzlei in München, bayernweit und bundesweit tätig.
Was regelt das Naturschutzrecht?
Das Naturschutzrecht schützt Natur und Landschaft so, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft dauerhaft gesichert sind. Rechtsgrundlagen sind vor allem das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das bayerische Naturschutzrecht (BayNatSchG) sowie das europäische Naturschutzrecht – insbesondere die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie, die in vielen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren den Ausschlag geben.
Wann wird das Naturschutzrecht für Vorhaben relevant?
In nahezu jedem größeren Zulassungsverfahren: bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz), bei FFH-Verträglichkeitsprüfungen in und um Natura-2000-Gebiete, beim besonderen Artenschutz (Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG, Ausnahmen und Befreiungen) sowie bei Vorhaben in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten. Fehler in diesen Prüfungen gehören zu den häufigsten Gründen, aus denen Genehmigungen angefochten oder Vorhaben verzögert werden. Wir begleiten Vorhabenträger frühzeitig – und vertreten umgekehrt auch Betroffene, die sich gegen Vorhaben oder Anordnungen wehren.
Schutzgebiet, Vorkaufsrecht, Enteignung – was können Eigentümer tun?
Die Ausweisung von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten beschränkt die Nutzung betroffener Grundstücke teils erheblich – bis hin zu Bewirtschaftungsauflagen für Land- und Forstwirte. Gegen Schutzgebietsverordnungen und Einzelanordnungen kann vorgegangen werden; zudem kommen Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche in Betracht. Auch naturschutzrechtliche Vorkaufsrechte der öffentlichen Hand und Enteignungen für Naturschutzzwecke sind kein Selbstläufer – wir prüfen deren Voraussetzungen und vertreten Eigentümer in diesen Verfahren.
Was gilt beim Artenschutz – auch im Alltag?
Der besondere Artenschutz verbietet es, geschützte Tiere zu töten oder zu stören und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen (§ 44 BNatSchG). Praktisch relevant wird das nicht nur bei Bauvorhaben (z. B. Fledermäuse im Dachstuhl, Nistplätze an Gebäuden), sondern auch bei Haltung, Zucht sowie Ein- und Ausfuhr geschützter Arten – hier drohen bei Verstößen empfindliche Bußgelder und Strafverfahren. Für Ausnahmen und Befreiungen gibt es rechtliche Spielräume, die wir für unsere Mandanten ausschöpfen.
Strafverfahren und Bußgelder mit Naturschutzbezug
Umweltstraftaten wie Gewässer‑, Boden- oder Luftverunreinigung, illegale Abfallentsorgung oder der unerlaubte Handel mit geschützten Arten werden konsequent verfolgt. Die Besonderheit: Die Strafbarkeit hängt meist von verwaltungsrechtlichen Vorfragen ab (Verwaltungsakzessorietät) – ob eine Genehmigung vorlag oder erforderlich war, entscheidet über Strafbarkeit oder Straffreiheit. Genau hier liegt unsere Stärke als verwaltungsrechtlich spezialisierte Kanzlei: Wir verteidigen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Naturschutzbezug – vom unerlaubten Baumfällen bis zum Artenschutzverstoß. Mehr dazu auf unserer Seite zum Umweltstrafrecht.
Unsere Leistungen im Naturschutzrecht
Naturschutzrechtliche Begleitung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren, Prüfung von Eingriffsregelung, FFH- und Artenschutzfragen, Vertretung gegen Schutzgebietsausweisungen, Vorkaufsrechte und Enteignungen, Durchsetzung von Ausnahmen und Befreiungen sowie Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren. Verwandte Rechtsgebiete unserer Kanzlei: Umweltstrafrecht, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht und Forstrecht.
Weiterführende Beiträge zum Naturschutzrecht
- Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
- Artenschutz bei Bauvorhaben
- Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
- Befreiung nach § 67 BNatSchG
- Bußgeld und Strafverfahren im Naturschutzrecht
Häufige Fragen zum Naturschutzrecht
Kann ein geschütztes Tier auf meinem Grundstück mein Bauvorhaben stoppen?
Es kann es jedenfalls erheblich verzögern: Sind Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Arten betroffen, greifen die Verbote des § 44 BNatSchG. Oft lässt sich das Vorhaben aber mit Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen oder über eine Ausnahme bzw. Befreiung realisieren – entscheidend ist die frühzeitige rechtliche und fachliche Begleitung.
Mein Grundstück soll in ein Schutzgebiet einbezogen werden – muss ich das hinnehmen?
Nicht ohne Weiteres. Schutzgebietsverordnungen müssen rechtlichen Anforderungen genügen und können gerichtlich überprüft werden; außerdem kommen Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche für unzumutbare Nutzungsbeschränkungen in Betracht.
Die Gemeinde oder der Naturschutzfonds übt ein Vorkaufsrecht aus – ist das zulässig?
Nur unter engen Voraussetzungen: Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht besteht nur an bestimmten Grundstücken und muss durch Naturschutzzwecke gerechtfertigt sein. Die Ausübung ist anfechtbar – die Fristen sind allerdings kurz.
Mir wird ein Umweltdelikt vorgeworfen – warum brauche ich einen Verwaltungsrechtler?
Weil die Strafbarkeit im Umweltstrafrecht fast immer von verwaltungsrechtlichen Fragen abhängt: Lag eine Genehmigung vor? War überhaupt eine erforderlich? Wer beides beherrscht – Strafverteidigung und Verwaltungsrecht – kann Vorwürfe oft schon im Ansatz entkräften.
Was droht beim Fällen eines Baumes ohne Genehmigung?
Je nach Fall ein Bußgeld – etwa bei Verstößen gegen eine Baumschutzverordnung – oder bei geschützten Arten und Gehölzen sogar ein Strafverfahren. Auch die gesetzlichen Fällzeiten (nicht zwischen 1. März und 30. September) sind zu beachten.
Stand: August 2026