Boden­schutz- / Altlastenrecht

Anwalt für Bodenschutz- und Altlastenrecht – Verteidigung gegen Untersuchungs- und Sanierungsanordnungen

Eine Sanie­rungs­an­ord­nung nach dem Bun­des-Boden­schutz­ge­setz kann schnell sechs- oder sie­ben­stel­li­ge Kos­ten bedeu­ten – und sie trifft nicht nur den Ver­ur­sa­cher: Auch wer ein kon­ta­mi­nier­tes Grund­stück nur besitzt oder geerbt hat, kann von der Behör­de zur Unter­su­chung und Sanie­rung her­an­ge­zo­gen wer­den. Wir ver­tei­di­gen Eigen­tü­mer und Unter­neh­men gegen boden­schutz­recht­li­che Anord­nun­gen, gestal­ten die Aus­wahl des Ver­ant­wort­li­chen mit und set­zen Aus­gleichs­an­sprü­che gegen Mit­ver­ant­wort­li­che durch. Kanz­lei in Mün­chen, bun­des­weit tätig.

Was regelt das Bodenschutz- und Altlastenrecht?

Das Bun­des-Boden­schutz­ge­setz (BBo­dSchG) mit der Bun­des-Boden­schutz­ver­ord­nung und ergän­zen­dem Lan­des­recht regelt die Abwehr schäd­li­cher Boden­ver­än­de­run­gen und die Sanie­rung von Alt­las­ten – etwa ehe­ma­li­ger Betriebs­stand­or­te, Tank­stel­len, Depo­nien oder mili­tä­ri­scher Flä­chen. Bestehen Anhalts­punk­te für eine Kon­ta­mi­na­ti­on, kann die Behör­de Unter­su­chun­gen anord­nen, das Grund­stück in das Alt­las­ten­ka­tas­ter auf­neh­men und schließ­lich die Sanie­rung verfügen.

Wer haftet für eine Altlast – auch ohne sie verursacht zu haben?

Das ist die Kern­fra­ge des Alt­las­ten­rechts. Nach § 4 BBo­dSchG haf­ten neben­ein­an­der: der Ver­ur­sa­cher der Ver­un­rei­ni­gung und des­sen Gesamt­rechts­nach­fol­ger, der heu­ti­ge Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, der Inha­ber der tat­säch­li­chen Gewalt (etwa Päch­ter oder Mie­ter) – und unter Umstän­den sogar frü­he­re Eigen­tü­mer. Die Behör­de hat bei der Aus­wahl des Ver­ant­wort­li­chen („Stö­rer­aus­wahl“) Ermes­sen, muss die­ses aber feh­ler­frei aus­üben. Genau hier set­zen wir an: Oft lässt sich errei­chen, dass vor­ran­gig der Ver­ur­sa­cher her­an­ge­zo­gen wird – oder dass die Aus­wahl unse­res Man­dan­ten als ermes­sens­feh­ler­haft ange­grif­fen wird.

Gibt es Grenzen für die Haftung des Eigentümers?

Ja. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Zustands­haf­tung des Eigen­tü­mers begrenzt: Wer die Kon­ta­mi­na­ti­on weder ver­ur­sacht hat noch kann­te, muss regel­mä­ßig nicht mehr auf­wen­den, als das Grund­stück nach der Sanie­rung wert ist. Ob und wie die­se Gren­ze greift, hängt vom Ein­zel­fall ab – sie ist eines der wich­tigs­ten Ver­tei­di­gungs­ar­gu­men­te gegen aus­ufern­de Sanierungsanordnungen.

Untersuchungsanordnung oder Sanierungsverfügung erhalten – was tun?

Früh­zei­tig reagie­ren: Schon gegen die Anord­nung von Detail­un­ter­su­chun­gen kann vor­ge­gan­gen wer­den, und im Anhö­rungs­ver­fah­ren las­sen sich Umfang und Metho­dik der Maß­nah­men oft deut­lich redu­zie­ren. Bei der Sanie­rung selbst sind Sanie­rungs­ziel, Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der gewähl­ten Vari­an­te und die Kos­ten­ver­tei­lung zen­tra­le Angriffs­punk­te. Wir ver­tre­ten Betrof­fe­ne gegen­über der Behör­de, im Wider­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren – und ver­han­deln, wo es sinn­voll ist, öffent­lich-recht­li­che Sanierungsverträge.

Kostenausgleich zwischen mehreren Verantwortlichen

Wer saniert hat, bleibt nicht zwin­gend auf den Kos­ten sit­zen: § 24 Abs. 2 BBo­dSchG gewährt einen Aus­gleichs­an­spruch zwi­schen meh­re­ren Ver­ant­wort­li­chen – vor­ran­gig gegen den Ver­ur­sa­cher. Wir set­zen die­se Ansprü­che durch und weh­ren sie ab; die Ver­jäh­rung ist hier kurz bemes­sen, wes­halb die früh­zei­ti­ge Siche­rung der Ansprü­che wich­tig ist.

Altlasten beim Grundstückskauf

Beim Kauf oder Ver­kauf poten­zi­ell belas­te­ter Grund­stü­cke ent­schei­det die Ver­trags­ge­stal­tung dar­über, wer das Alt­las­ten­ri­si­ko trägt – von der Gewähr­leis­tung bis zur Frei­stel­lung. Die­se zivil­recht­li­che Sei­te behan­deln wir aus­führ­lich auf unse­rer Sei­te Alt­las­ten. Die ver­wal­tungs­recht­li­che Haf­tung gegen­über der Behör­de bleibt von ver­trag­li­chen Abre­den aller­dings unbe­rührt – bei­de Ebe­nen gehö­ren zusam­men gedacht.

Unsere Leistungen im Bodenschutz- und Altlastenrecht

Ver­tei­di­gung gegen Unter­su­chungs- und Sanie­rungs­an­ord­nun­gen, Bera­tung zur Stö­rer­aus­wahl und Haf­tungs­be­gren­zung, Ver­hand­lung von Sanie­rungs­ver­ein­ba­run­gen, Durch­set­zung und Abwehr von Aus­gleichs­an­sprü­chen nach § 24 BBo­dSchG sowie Straf­ver­tei­di­gung bei Boden­schutz- und Umwelt­de­lik­ten. Ver­wand­te Rechts­ge­bie­te unse­rer Kanz­lei: Alt­las­ten (zivil­recht­lich), Umwelt­straf­recht, Was­ser­recht und Immis­si­ons­schutz­recht.

Weiterführende Beiträge zum Altlastenrecht

Häufige Fragen zum Bodenschutz- und Altlastenrecht

Ich habe die Verschmutzung nicht verursacht – muss ich trotzdem sanieren?

Mög­lich ist es: Als Eigen­tü­mer haf­ten Sie ver­schul­dens­un­ab­hän­gig für den Zustand Ihres Grund­stücks. Aber die Behör­de muss ihr Aus­wahler­mes­sen feh­ler­frei aus­üben, und Ihre Haf­tung ist der Höhe nach begrenzt – regel­mä­ßig auf den Ver­kehrs­wert des sanier­ten Grundstücks.

Die Behörde verlangt teure Untersuchungen – kann ich mich wehren?

Ja. Unter­su­chungs­an­ord­nun­gen set­zen kon­kre­te Anhalts­punk­te für eine schäd­li­che Boden­ver­än­de­rung vor­aus und müs­sen ver­hält­nis­mä­ßig sein. Umfang und Metho­dik las­sen sich häu­fig reduzieren.

Kann ich meine Sanierungskosten vom Verursacher zurückholen?

Grund­sätz­lich ja, über den Aus­gleichs­an­spruch nach § 24 Abs. 2 BBo­dSchG – sofern der Ver­ur­sa­cher fest­stell­bar und sol­vent ist. Wegen der kur­zen Ver­jäh­rung soll­ten Ansprü­che früh gesi­chert werden.

Mein Grundstück steht im Altlastenkataster – was bedeutet das?

Die Ein­tra­gung doku­men­tiert einen Ver­dacht oder eine fest­ge­stell­te Belas­tung und kann Wert und Ver­kehrs­fä­hig­keit erheb­lich min­dern. Gegen unbe­rech­tig­te Ein­tra­gun­gen kann vor­ge­gan­gen werden.

Was gilt, wenn ich die Belastung erst nach dem Kauf entdecke?

Ver­wal­tungs­recht­lich haf­ten Sie als neu­er Eigen­tü­mer gegen­über der Behör­de. Ob Sie beim Ver­käu­fer Rück­griff neh­men kön­nen, ist eine Fra­ge des Kauf­ver­trags und der Gewähr­leis­tung – dazu mehr auf unse­rer Sei­te Alt­las­ten.

Stand: August 2026

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