Boden­schutz- / Altlastenrecht

Für Unter­neh­men und Pri­vat­per­so­nen kön­nen Maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Unter­su­chung oder Sanie­rung von Grund­stü­cken erheb­li­che wirt­schaft­li­che Kon­se­quen­zen haben. Lie­gen Anhalts­punk­te für eine schäd­li­che Boden­ver­än­de­rung oder Alt­last vor, so soll die zustän­di­ge Behör­de die not­wen­di­gen Unter­su­chun­gen zur Gefähr­dungs­ab­schät­zung vor­neh­men. Der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer hat die­se Maß­nah­men zu dul­den, sofern tat­säch­lich Anhalts­punk­te für eine schäd­li­che Boden­ver­än­de­rung oder Alt­last vor­lie­gen. Stellt sich das Vor­lie­gen einer schäd­li­chen Boden­ver­un­rei­ni­gung oder Alt­last her­aus, so wird die Behör­de zunächst eine Sanie­rungs­pla­nung erstel­len und sodann eine soge­nann­te Sanie­rungs­ver­fü­gung erlas­sen. Adres­sat die­ser ist regel­mä­ßig der Grundstückseigentümer.

Für betrof­fe­ne Eigen­tü­mer gilt es nun, die Rechts­la­ge zu prü­fen und gege­be­nen­falls Wider­spruch oder Kla­ge gegen den Bescheid ein­zu­le­gen. Inso­fern kön­nen Fra­gen nach der Ver­ant­wort­lich­keit für die schäd­li­che Boden­ver­un­rei­ni­gung oder Alt­last (Ver­ur­sa­cher oder Grund­stücks­ei­gen­tü­mer), nach der Kos­ten­ver­tei­lung bei meh­re­ren soge­nann­ten “Stö­rern” und nach dem Vor­lie­gen einer hin­rei­chen­den und nach­voll­zieh­ba­ren Sanie­rungs­pla­nung auf­tau­chen. Sofern der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zunächst in Anspruch genom­men wird und spä­ter der Ver­ur­sa­cher der schäd­li­chen Boden­ver­un­rei­ni­gung oder Alt­last ermit­telt wer­den kann, stellt sich auch die Fra­ge nach Rück­griffs­an­sprü­chen des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers gegen den Ver­ur­sa­cher. Fer­ner ver­tre­ten wir Sie, wenn Ihnen vor­ge­wor­fen wird, eine Straf­tat mit boden­recht­li­chem Bezug began­gen zu haben.

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