Bodenschutz- / Altlastenrecht
Anwalt für Bodenschutz- und Altlastenrecht – Verteidigung gegen Untersuchungs- und Sanierungsanordnungen
Eine Sanierungsanordnung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz kann schnell sechs- oder siebenstellige Kosten bedeuten – und sie trifft nicht nur den Verursacher: Auch wer ein kontaminiertes Grundstück nur besitzt oder geerbt hat, kann von der Behörde zur Untersuchung und Sanierung herangezogen werden. Wir verteidigen Eigentümer und Unternehmen gegen bodenschutzrechtliche Anordnungen, gestalten die Auswahl des Verantwortlichen mit und setzen Ausgleichsansprüche gegen Mitverantwortliche durch. Kanzlei in München, bundesweit tätig.
Was regelt das Bodenschutz- und Altlastenrecht?
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) mit der Bundes-Bodenschutzverordnung und ergänzendem Landesrecht regelt die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und die Sanierung von Altlasten – etwa ehemaliger Betriebsstandorte, Tankstellen, Deponien oder militärischer Flächen. Bestehen Anhaltspunkte für eine Kontamination, kann die Behörde Untersuchungen anordnen, das Grundstück in das Altlastenkataster aufnehmen und schließlich die Sanierung verfügen.
Wer haftet für eine Altlast – auch ohne sie verursacht zu haben?
Das ist die Kernfrage des Altlastenrechts. Nach § 4 BBodSchG haften nebeneinander: der Verursacher der Verunreinigung und dessen Gesamtrechtsnachfolger, der heutige Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (etwa Pächter oder Mieter) – und unter Umständen sogar frühere Eigentümer. Die Behörde hat bei der Auswahl des Verantwortlichen („Störerauswahl“) Ermessen, muss dieses aber fehlerfrei ausüben. Genau hier setzen wir an: Oft lässt sich erreichen, dass vorrangig der Verursacher herangezogen wird – oder dass die Auswahl unseres Mandanten als ermessensfehlerhaft angegriffen wird.
Gibt es Grenzen für die Haftung des Eigentümers?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zustandshaftung des Eigentümers begrenzt: Wer die Kontamination weder verursacht hat noch kannte, muss regelmäßig nicht mehr aufwenden, als das Grundstück nach der Sanierung wert ist. Ob und wie diese Grenze greift, hängt vom Einzelfall ab – sie ist eines der wichtigsten Verteidigungsargumente gegen ausufernde Sanierungsanordnungen.
Untersuchungsanordnung oder Sanierungsverfügung erhalten – was tun?
Frühzeitig reagieren: Schon gegen die Anordnung von Detailuntersuchungen kann vorgegangen werden, und im Anhörungsverfahren lassen sich Umfang und Methodik der Maßnahmen oft deutlich reduzieren. Bei der Sanierung selbst sind Sanierungsziel, Verhältnismäßigkeit der gewählten Variante und die Kostenverteilung zentrale Angriffspunkte. Wir vertreten Betroffene gegenüber der Behörde, im Widerspruchs- und Klageverfahren – und verhandeln, wo es sinnvoll ist, öffentlich-rechtliche Sanierungsverträge.
Kostenausgleich zwischen mehreren Verantwortlichen
Wer saniert hat, bleibt nicht zwingend auf den Kosten sitzen: § 24 Abs. 2 BBodSchG gewährt einen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Verantwortlichen – vorrangig gegen den Verursacher. Wir setzen diese Ansprüche durch und wehren sie ab; die Verjährung ist hier kurz bemessen, weshalb die frühzeitige Sicherung der Ansprüche wichtig ist.
Altlasten beim Grundstückskauf
Beim Kauf oder Verkauf potenziell belasteter Grundstücke entscheidet die Vertragsgestaltung darüber, wer das Altlastenrisiko trägt – von der Gewährleistung bis zur Freistellung. Diese zivilrechtliche Seite behandeln wir ausführlich auf unserer Seite Altlasten. Die verwaltungsrechtliche Haftung gegenüber der Behörde bleibt von vertraglichen Abreden allerdings unberührt – beide Ebenen gehören zusammen gedacht.
Unsere Leistungen im Bodenschutz- und Altlastenrecht
Verteidigung gegen Untersuchungs- und Sanierungsanordnungen, Beratung zur Störerauswahl und Haftungsbegrenzung, Verhandlung von Sanierungsvereinbarungen, Durchsetzung und Abwehr von Ausgleichsansprüchen nach § 24 BBodSchG sowie Strafverteidigung bei Bodenschutz- und Umweltdelikten. Verwandte Rechtsgebiete unserer Kanzlei: Altlasten (zivilrechtlich), Umweltstrafrecht, Wasserrecht und Immissionsschutzrecht.
Weiterführende Beiträge zum Altlastenrecht
- Wer für Altlasten haftet
- Untersuchungsanordnung und Kostenerstattung
- Ausgleichsanspruch unter mehreren Verantwortlichen
- Sanierungsziel, Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplan
- Altlasten beim Grundstückskauf
Häufige Fragen zum Bodenschutz- und Altlastenrecht
Ich habe die Verschmutzung nicht verursacht – muss ich trotzdem sanieren?
Möglich ist es: Als Eigentümer haften Sie verschuldensunabhängig für den Zustand Ihres Grundstücks. Aber die Behörde muss ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausüben, und Ihre Haftung ist der Höhe nach begrenzt – regelmäßig auf den Verkehrswert des sanierten Grundstücks.
Die Behörde verlangt teure Untersuchungen – kann ich mich wehren?
Ja. Untersuchungsanordnungen setzen konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung voraus und müssen verhältnismäßig sein. Umfang und Methodik lassen sich häufig reduzieren.
Kann ich meine Sanierungskosten vom Verursacher zurückholen?
Grundsätzlich ja, über den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG – sofern der Verursacher feststellbar und solvent ist. Wegen der kurzen Verjährung sollten Ansprüche früh gesichert werden.
Mein Grundstück steht im Altlastenkataster – was bedeutet das?
Die Eintragung dokumentiert einen Verdacht oder eine festgestellte Belastung und kann Wert und Verkehrsfähigkeit erheblich mindern. Gegen unberechtigte Eintragungen kann vorgegangen werden.
Was gilt, wenn ich die Belastung erst nach dem Kauf entdecke?
Verwaltungsrechtlich haften Sie als neuer Eigentümer gegenüber der Behörde. Ob Sie beim Verkäufer Rückgriff nehmen können, ist eine Frage des Kaufvertrags und der Gewährleistung – dazu mehr auf unserer Seite Altlasten.
Stand: August 2026