Gewer­be­recht

Anwalt für Gewerberecht – Gewerbeuntersagung abwehren, Erlaubnisse durchsetzen

In Deutsch­land gilt Gewer­be­frei­heit – aber sie hat Gren­zen, und die spürt man meist erst, wenn ein Bescheid im Brief­kas­ten liegt. Eine Gewer­be­un­ter­sa­gung trifft die wirt­schaft­li­che Exis­tenz unmit­tel­bar; eine ver­sag­te Gast­stät­ten­er­laub­nis kann eine gan­ze Inves­ti­ti­on ent­wer­ten. Bei­des ist sel­ten alter­na­tiv­los: Behör­den müs­sen das mil­des­te Mit­tel wäh­len, und ihre Pro­gno­sen sind angreif­bar. Wir ver­tre­ten Gewer­be­trei­ben­de, Gas­tro­no­men und Hand­werks­be­trie­be gegen­über Gewer­be­äm­tern, Kam­mern und Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Kanz­lei in Mün­chen, bay­ern­weit und bun­des­weit tätig.

Aus­führ­lich: Gewerb­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit – was sie begrün­det und wie die Pro­gno­se funk­tio­niert.

Aus­führ­lich: Gewer­be­un­ter­sa­gung nach § 35 GewO – Vor­aus­set­zun­gen, Reich­wei­te und der Weg zurück.

Aus­führ­lich: Gewer­be­un­ter­sa­gung wegen Steu­er­schul­den – Stun­dung, Raten­zah­lung und die Gren­ze bei der Lohn­steu­er.

Aus­führ­lich: Erwei­ter­te Gewer­be­un­ter­sa­gung – Erstre­ckung auf alle Gewer­be und auf Geschäfts­füh­rer.

Aus­führ­lich: Wie­der­ge­stat­tung nach Gewer­be­un­ter­sa­gung – Anspruch, Jah­res­frist und Regis­ter­ein­trag.

Aus­führ­lich: Gast­stät­ten­er­laub­nis – Ver­sa­gung, Rück­nah­me und Wider­ruf nach § 15 GastG.

Was regelt das Gewerberecht?

Grund­la­ge ist die Gewer­be­ord­nung (GewO), ergänzt durch Hand­werks­ord­nung (HwO), Gast­stät­ten­ge­setz (GastG) und Laden­schluss­ge­setz. Der Grund­satz: Ein Gewer­be darf jeder betrei­ben – solan­ge er zuver­läs­sig ist. Für bestimm­te Tätig­kei­ten kom­men Erlaub­nis­pflich­ten hin­zu (Gast­stät­ten, Bewa­chung, Mak­ler, Rei­se­ge­wer­be), für zulas­sungs­pflich­ti­ge Hand­wer­ke die Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le. Die schärfs­te Sank­ti­on ist die Gewerbeuntersagung.

Gewerbeuntersagung – die wichtigsten Punkte

Unter­sagt wird ein Gewer­be, wenn der Betrei­ber sich als unzu­ver­läs­sig erweist und die Unter­sa­gung zum Schutz der All­ge­mein­heit erfor­der­lich ist. Die häu­figs­ten Anläs­se: Steu­er­rück­stän­de beim Finanz­amt, nicht abge­führ­te Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, offe­ne Bei­trä­ge bei IHK oder Hand­werks­kam­mer, Insol­venz­ver­fah­ren und Ver­mö­gens­ver­fall sowie straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lun­gen mit Gewer­be­be­zug. Wich­tig zu wis­sen: Es geht nicht um Bestra­fung, son­dern um eine Pro­gno­se – des­halb ist ent­schei­dend, was Sie bis zur letz­ten Behör­den­ent­schei­dung an Sanie­rung vor­wei­sen kön­nen. Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen, getilg­te Rück­stän­de oder ein trag­fä­hi­ges Sanie­rungs­kon­zept kön­nen den Aus­schlag geben.

Eben­falls wich­tig: Die erwei­ter­te Gewer­be­un­ter­sa­gung kann sich auf jede wei­te­re gewerb­li­che Tätig­keit und auf Lei­tungs­funk­tio­nen erstre­cken – sie ist damit weit gra­vie­ren­der als die Unter­sa­gung eines ein­zel­nen Betriebs. Und: Nach Weg­fall der Grün­de besteht ein Anspruch auf Wie­der­ge­stat­tung; auch die ist ein eige­nes Ver­fah­ren, das vor­be­rei­tet sein will.

Gaststättenrecht – Erlaubnis, Auflagen, Rücknahme

Wer alko­ho­li­sche Geträn­ke zum Ver­zehr an Ort und Stel­le aus­schenkt, braucht die gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis nach § 2 GastG. Ver­sagt wird sie ins­be­son­de­re bei Unzu­ver­läs­sig­keit oder wenn die Räu­me den Anfor­de­run­gen nicht genü­gen. In der Pra­xis ent­schei­den häu­fig Auf­la­gen über die Wirt­schaft­lich­keit: Sperr­zei­ten, Lärm­schutz­auf­la­gen, Beschrän­kun­gen der Außen­be­wirt­schaf­tung. Die­se Auf­la­gen sind selbst­stän­dig anfecht­bar – man muss nicht die gan­ze Erlaub­nis in Fra­ge stel­len, um eine ein­zel­ne belas­ten­de Neben­be­stim­mung anzu­grei­fen. Wird die Erlaub­nis zurück­ge­nom­men oder wider­ru­fen, ist neben dem Rechts­be­helf sofort einst­wei­li­ger Rechts­schutz zu prü­fen, weil sol­che Beschei­de meist sofort voll­zieh­bar sind.

Märkte, Sonderveranstaltungen und Ladenschluss

Die Fest­set­zung als Markt, Volks­fest oder Aus­stel­lung nach der GewO bringt Markt­pri­vi­le­gi­en mit sich und ermög­licht Aus­nah­men von Laden­schluss- und Fei­er­tags­re­ge­lun­gen – ins­be­son­de­re die ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­ta­ge. Streit ent­steht regel­mä­ßig über die Zulas­sung ein­zel­ner Beschi­cker zu einem fest­ge­setz­ten Markt: Der Zugang ist ein Anspruch im Rah­men der ver­füg­ba­ren Plät­ze, und Aus­wahl­ent­schei­dun­gen müs­sen nach­voll­zieh­bar und dis­kri­mi­nie­rungs­frei sein. Wir ver­tre­ten Beschi­cker gegen Ableh­nun­gen und bera­ten Ver­an­stal­ter bei der Ausgestaltung.

Kammerbeiträge und Zwangsmitgliedschaft

Die Pflicht­mit­glied­schaft in IHK oder Hand­werks­kam­mer ist ver­fas­sungs­recht­lich abge­si­chert und lässt sich als sol­che kaum angrei­fen. Sehr wohl angreif­bar sind aber die Bei­trags­be­schei­de: Häu­fi­ge Ansatz­punk­te sind eine feh­ler­haf­te Ein­stu­fung des Betriebs, die Zuord­nung zur fal­schen Kam­mer, Frei­stel­lun­gen für Exis­tenz­grün­der und Klein­ge­wer­be – und die Fra­ge, ob über­haupt ein Gewer­be vor­liegt oder eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit, die gar kei­ne Kam­mer­zu­ge­hö­rig­keit begrün­det. Gera­de bei Misch­be­trie­ben und bei der Abgren­zung Handwerk/Handel lohnt die Prüfung.

Unsere Leistungen im Gewerberecht

Abwehr von Gewer­be­un­ter­sa­gun­gen ein­schließ­lich Eil­rechts­schutz, Ver­fah­ren auf Wie­der­ge­stat­tung, Durch­set­zung und Ver­tei­di­gung gast­stät­ten­recht­li­cher Erlaub­nis­se, Vor­ge­hen gegen Auf­la­gen und Sperr­zeit­re­ge­lun­gen, Ver­tre­tung bei Markt­zu­las­sun­gen und Son­der­ver­an­stal­tun­gen, Prü­fung von Kam­mer­bei­trags­be­schei­den sowie Bera­tung zu Hand­werks­rol­le und Erlaub­nis­pflich­ten. Ver­wand­te Rechts­ge­bie­te unse­rer Kanz­lei: Recht der frei­en Beru­fe, Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht und Immis­si­ons­schutz­recht.

Son­der­fall Taxi und Miet­wa­gen: Wider­ruf nach § 25 PBefG.

Häufige Fragen zum Gewerberecht

Mir droht die Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden – ist noch etwas zu retten?

Häu­fig ja. Maß­geb­lich ist die Pro­gno­se zum Zeit­punkt der letz­ten Behör­den­ent­schei­dung. Wer bis dahin eine belast­ba­re Raten­zah­lung ver­ein­bart, Rück­stän­de abbaut und Erklä­run­gen nach­reicht, kann die Unter­sa­gung oft abwen­den. Ent­schei­dend ist, sofort zu han­deln – nicht erst nach dem Bescheid.

Was bedeutet die „erweiterte“ Gewerbeuntersagung?

Sie erfasst nicht nur den kon­kre­ten Betrieb, son­dern kann jede wei­te­re selbst­stän­di­ge gewerb­li­che Tätig­keit und Lei­tungs­po­si­tio­nen umfas­sen. Damit ist eine beruf­li­che Neu­auf­stel­lung prak­tisch blo­ckiert – ein Grund mehr, sich früh zu wehren.

Kann ich mein Gewerbe nach einer Untersagung je wieder ausüben?

Ja. Sind die Grün­de ent­fal­len – etwa Schul­den getilgt, Ver­fah­ren abge­schlos­sen –, besteht ein Anspruch auf Wie­der­ge­stat­tung. Der Antrag soll­te gut doku­men­tiert vor­be­rei­tet werden.

Die Behörde erlegt meiner Gaststätte harte Sperrzeiten und Lärmauflagen auf. Muss ich das hinnehmen?

Nicht unge­prüft. Auf­la­gen müs­sen erfor­der­lich und ver­hält­nis­mä­ßig sein und kön­nen iso­liert ange­foch­ten wer­den, ohne dass die Erlaub­nis selbst gefähr­det wird. Oft lässt sich ein trag­fä­hi­ger Kom­pro­miss erreichen.

Muss ich wirklich Kammerbeiträge zahlen?

Die Mit­glied­schaft selbst ist recht­lich abge­si­chert – der ein­zel­ne Bei­trags­be­scheid aber angreif­bar. Prü­fen las­sen soll­ten Sie Ein­stu­fung, Bemes­sungs­grund­la­ge, Frei­stel­lun­gen für Exis­tenz­grün­der und die Fra­ge, ob Ihre Tätig­keit über­haupt Gewer­be oder frei­er Beruf ist.

Stand: Sep­tem­ber 2026

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