Wehr­dis­zi­pli­nar­recht Wehrstrafrecht

Anwalt für Wehrdisziplinarrecht und Wehrstrafrecht – bundesweite Verteidigung von Soldaten

Für Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten steht in Dis­zi­pli­nar- und Straf­ver­fah­ren schnell die gesam­te Lauf­bahn auf dem Spiel: Beför­de­rungs­ver­bot, Dienst­g­rad­her­ab­set­zung, im schlimms­ten Fall die Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis samt Ver­sor­gungs­ein­bu­ßen. Wir ver­tei­di­gen Zeit- und Berufs­sol­da­ten bun­des­weit – gegen­über Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten und Wehr­dis­zi­pli­nar­an­walt­schaft eben­so wie gegen­über Staats­an­walt­schaft und Straf­ge­rich­ten. Und weil bei­de Ver­fah­ren fast immer zusam­men­hän­gen, füh­ren wir sie aus einer Hand.

Was regelt das Wehrdisziplinarrecht?

Das Wehr­dis­zi­pli­nar­recht (Wehr­dis­zi­pli­nar­ord­nung – WDO in Ver­bin­dung mit dem Sol­da­ten­ge­setz) regelt die Ahn­dung von Dienst­ver­ge­hen. Ein Dienst­ver­ge­hen begeht, wer schuld­haft sei­ne sol­da­ti­schen Pflich­ten ver­letzt – inner­halb wie außer­halb des Diens­tes, denn auch außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten kann die Ach­tungs- und Ver­trau­ens­wür­dig­keit berüh­ren. Zu unter­schei­den sind ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men des Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten (Ver­weis, stren­ger Ver­weis, Dis­zi­pli­nar­bu­ße, Aus­gangs­be­schrän­kung) und gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men der Trup­pen­dienst­ge­rich­te – vom Beför­de­rungs­ver­bot über die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und die Dienst­g­rad­her­ab­set­zung bis zur Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis; bei Ruhe­stands­sol­da­ten kommt die Kür­zung oder Aberken­nung des Ruhe­ge­halts in Betracht.

Welche Straftaten regelt das Wehrstrafgesetz?

Das Wehr­straf­ge­setz (WStG) erfasst spe­zi­fisch mili­tä­ri­sche Delik­te: Fah­nen­flucht, eigen­mäch­ti­ge Abwe­sen­heit, Gehor­sams­ver­wei­ge­rung, Wach­ver­feh­lun­gen sowie Vor­ge­setz­ten­de­lik­te wie die ent­wür­di­gen­de Behand­lung Unter­ge­be­ner. Dane­ben kön­nen auch all­ge­mei­ne Straf­ta­ten ohne jeden Dienst­be­zug – von der Kör­per­ver­let­zung über den Betrug bis zum Besitz straf­ba­rer Inhal­te – mas­si­ve dienst­recht­li­che Fol­gen aus­lö­sen. Beson­ders kri­tisch sind Ermitt­lun­gen wegen des Ver­dachts ver­fas­sungs­feind­li­cher Äuße­run­gen oder Kenn­zei­chen: Hier dro­hen neben der Straf­ver­fol­gung regel­mä­ßig die sofor­ti­ge Her­aus­lö­sung aus der Trup­pe und das dis­zi­pli­na­re Höchstmaß.

Wie hängen Straf- und Disziplinarverfahren zusammen?

Sehr eng – und genau dar­in liegt das Risi­ko. Bei­de Ver­fah­ren lau­fen häu­fig par­al­lel; die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines rechts­kräf­ti­gen Straf­ur­teils ent­fal­ten im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren grund­sätz­lich Bin­dungs­wir­kung. Was im Straf­ver­fah­ren ein­ge­räumt oder aus­ge­han­delt wird, lässt sich dis­zi­pli­nar­recht­lich kaum noch kor­ri­gie­ren – selbst eine Ver­fah­rens­ein­stel­lung gegen Auf­la­ge schützt nicht vor dis­zi­pli­na­ren Kon­se­quen­zen. Des­halb gehört die Ver­tei­di­gung in bei­den Ver­fah­ren in eine Hand und muss von Beginn an auf­ein­an­der abge­stimmt sein.

Vernehmung oder Anhörung angekündigt – wie verhalten Sie sich richtig?

Im Mit­tel­punkt steht das Schwei­ge­recht: Weder gegen­über dem Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten noch gegen­über Poli­zei, Staats­an­walt­schaft oder Wehr­dis­zi­pli­nar­an­walt­schaft besteht eine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Unbe­dach­te Anga­ben in einem frü­hen Sta­di­um sind der häu­figs­te und fol­gen­schwers­te Feh­ler; sie las­sen sich spä­ter kaum ein­fan­gen. Rich­tig ist: Aus­sa­ge höf­lich ver­wei­gern, Akten­ein­sicht durch den Ver­tei­di­ger abwar­ten, erst dann – wenn über­haupt – gezielt Stel­lung nehmen.

Was droht im Ernstfall – und was lässt sich verhindern?

Die Band­brei­te reicht von der fol­gen­lo­sen Ein­stel­lung bis zur Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis mit erheb­li­chen Ein­bu­ßen bei der Ver­sor­gung. Für Sol­da­ten auf Zeit beson­ders wich­tig: In den ers­ten Dienst­jah­ren kann bereits ein lau­fen­des Ver­fah­ren die frist­lo­se Ent­las­sung nach dem Sol­da­ten­ge­setz nach sich zie­hen, wenn das Ver­blei­ben die mili­tä­ri­sche Ord­nung oder das Anse­hen der Bun­des­wehr ernst­lich gefähr­den wür­de. Früh­zei­ti­ge, kon­se­quen­te Ver­tei­di­gung zielt dar­auf, das Ver­fah­ren auf der nied­rigst­mög­li­chen Stu­fe zu been­den – oft gelingt das bereits im Anhörungsstadium.

Unsere Leistungen im Wehrrecht

Ver­tei­di­gung in Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren vor Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten, Wehr­dis­zi­pli­nar­an­walt­schaft und Trup­pen­dienst­ge­rich­ten, Straf­ver­tei­di­gung in Wehr­straf­sa­chen und all­ge­mei­nen Straf­ver­fah­ren mit dienst­recht­li­cher Rele­vanz, Beglei­tung bei vor­läu­fi­gen Maß­nah­men (z. B. Dienst­ent­he­bung, Uni­form­tra­ge­ver­bot), Bera­tung zu Sicher­heits­über­prü­fun­gen sowie koor­di­nier­te Stra­te­gie über bei­de Ver­fah­ren hin­weg. Ver­wand­te Rechts­ge­bie­te unse­rer Kanz­lei: Beam­ten- und Dis­zi­pli­nar­recht und Waf­fen­recht.

Aus­führ­lich: Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren: Ablauf nach der neu­en WDO.

Aus­führ­lich: Ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men gegen Sol­da­ten.

Aus­führ­lich: Dis­zi­pli­nar­ar­rest: Rich­ter­vor­be­halt, Dau­er und Beschwer­de.

Aus­führ­lich: Gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men gegen Sol­da­ten.

Aus­führ­lich: Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis.

Aus­führ­lich: Straf­ver­fah­ren und Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren.

Aus­führ­lich: Vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung von Sol­da­ten.

Häufige Fragen zum Wehrdisziplinar- und Wehrstrafrecht

Muss ich bei einer Vernehmung durch meinen Disziplinarvorgesetzten aussagen?

Nein. Sie müs­sen sich nicht zur Sache äußern – weder im Dis­zi­pli­nar- noch im Straf­ver­fah­ren. Von die­sem Recht Gebrauch zu machen, darf nicht als Schuld­ein­ge­ständ­nis aus­ge­legt werden.

Läuft das Disziplinarverfahren neben dem Strafverfahren weiter?

Häu­fig wird es bis zum Abschluss des Straf­ver­fah­rens aus­ge­setzt – die Fest­stel­lun­gen des Straf­ur­teils bin­den dann aber weit­ge­hend das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Umso wich­ti­ger ist es, schon die Straf­ver­tei­di­gung mit Blick auf die dis­zi­pli­na­ren Fol­gen zu führen.

Kann ich als Zeitsoldat wegen eines Ermittlungsverfahrens entlassen werden?

In den ers­ten Dienst­jah­ren ja: Die frist­lo­se Ent­las­sung ist mög­lich, wenn Ihr Ver­blei­ben die mili­tä­ri­sche Ord­nung oder das Anse­hen der Bun­des­wehr ernst­lich gefähr­den wür­de – teils schon vor einer straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung. Gegen eine sol­che Ent­las­sung kann und soll­te vor­ge­gan­gen werden.

Was bedeutet die Entfernung aus dem Dienstverhältnis für meine Versorgung?

Sie ist die schärfs­te Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me und trifft auch die Ver­sor­gungs­an­sprü­che emp­find­lich. Genau des­halb lohnt der Kampf um jede mil­de­re Maß­nah­me – vom Beför­de­rungs­ver­bot bis zur Dienst­g­rad­her­ab­set­zung ist jede Stu­fe ein erheb­li­cher Unterschied.

Mir werden extremistische Äußerungen vorgeworfen – was jetzt?

Sol­che Vor­wür­fe wer­den mit höchs­ter Prio­ri­tät ver­folgt und füh­ren oft zu sofor­ti­gen vor­läu­fi­gen Maß­nah­men. Äußern Sie sich nicht ohne Ver­tei­di­ger – gera­de hier ent­schei­den Kon­text und Beweis­la­ge, und vor­schnel­le Erklä­run­gen rich­ten größ­ten Scha­den an.

Stand: Sep­tem­ber 2026

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