Staats­haf­tungs­recht

Anwalt für Staatshaftungsrecht und Amtshaftung – Ansprüche gegen die öffentliche Hand

Wenn Behör­den Feh­ler machen, kann das für Bür­ger und Unter­neh­men teu­er wer­den: eine rechts­wid­rig ver­zö­ger­te Bau­ge­neh­mi­gung, eine fal­sche behörd­li­che Aus­kunft, ein geän­der­ter Bebau­ungs­plan, der ein Grund­stück ent­wer­tet. Das Staats­haf­tungs­recht regelt, wann die öffent­li­che Hand für sol­che Schä­den ein­ste­hen muss. Wir machen Amts­haf­tungs- und Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che für Sie gel­tend – und ver­tei­di­gen umge­kehrt auch öffent­li­che Stel­len gegen unbe­rech­tig­te For­de­run­gen. Unse­re Kanz­lei in Mün­chen ist bun­des­weit tätig; die Schnitt­stel­len zum Bau‑, Immis­si­ons­schutz- und Kom­mu­nal­recht decken wir als Kanz­lei mit ver­wal­tungs­recht­li­chem Schwer­punkt aus einer Hand ab.

Was ist Staatshaftung bzw. Amtshaftung?

Die Amts­haf­tung (§ 839 BGB in Ver­bin­dung mit Art. 34 GG) ist der wich­tigs­te Anspruch des Staats­haf­tungs­rechts: Ver­letzt ein Amts­trä­ger in Aus­übung eines öffent­li­chen Amtes schuld­haft eine Amts­pflicht, die ihm gera­de gegen­über dem Geschä­dig­ten obliegt, haf­tet nicht der ein­zel­ne Beam­te, son­dern die Anstel­lungs­kör­per­schaft – also etwa Gemein­de, Stadt, Land­kreis, Frei­staat oder Bund. Die Haf­tung erfasst auch soge­nann­te Belie­he­ne, die hoheit­li­che Auf­ga­ben wahr­neh­men – etwa Nota­re, den TÜV oder Bezirksschornsteinfeger.

In welchen Fällen kommt eine Amtshaftung in Betracht?

Typi­sche Kon­stel­la­tio­nen aus unse­rer Pra­xis: die rechts­wid­rig ver­zö­ger­te oder abge­lehn­te Ertei­lung einer Geneh­mi­gung (z. B. Bau­ge­neh­mi­gung oder Geneh­mi­gung nach dem BImSchG), unrich­ti­ge Aus­künf­te staat­li­cher Stel­len, Ände­run­gen von Bebau­ungs­plä­nen mit Wert­ver­lus­ten für Grund­stü­cke, Ver­let­zun­gen der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht bei Stra­ßen und Gewäs­sern sowie feh­ler­haf­te Maß­nah­men der Bau- oder Ord­nungs­be­hör­den. Auch rechts­wid­ri­ge Voll­stre­ckungs- oder Poli­zei­maß­nah­men kön­nen Ansprü­che auslösen.

Welche Voraussetzungen hat ein Amtshaftungsanspruch?

Erfor­der­lich sind im Kern: eine Amts­pflicht­ver­let­zung in Aus­übung eines öffent­li­chen Amtes, die Dritt­be­zo­gen­heit der ver­letz­ten Pflicht (sie muss gera­de den Geschä­dig­ten schüt­zen), Ver­schul­den des Amts­trä­gers sowie ein kau­sa­ler Scha­den. Zwei Beson­der­hei­ten wer­den oft über­se­hen: Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haf­tet der Staat bei blo­ßer Fahr­läs­sig­keit nur, wenn der Geschä­dig­te nicht ander­wei­tig Ersatz ver­lan­gen kann. Und nach § 839 Abs. 3 BGB ent­fällt der Anspruch, wenn es der Geschä­dig­te schuld­haft ver­säumt hat, den Scha­den durch Rechts­mit­tel – etwa Wider­spruch oder Kla­ge gegen den feh­ler­haf­ten Bescheid – abzu­wen­den. Wer also den Ver­wal­tungs­rechts­weg nicht aus­schöpft, ver­liert häu­fig auch sei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch. Des­halb gehö­ren Pri­mär­rechts­schutz und Staats­haf­tung in eine Hand.

Gibt es Entschädigung auch ohne Verschulden der Behörde?

Ja. Neben der Amts­haf­tung kennt das Staats­haf­tungs­recht ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Ansprü­che: den ent­eig­nungs­glei­chen Ein­griff (rechts­wid­ri­ger hoheit­li­cher Ein­griff in Eigen­tum), den ent­eig­nen­den Ein­griff (unzu­mut­ba­re Neben­fol­gen recht­mä­ßi­gen Han­delns), den Fol­gen­be­sei­ti­gungs­an­spruch, Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che nach dem Poli­zei- und Sicher­heits­recht sowie das Pla­nungs­scha­dens­recht nach den §§ 39 ff. BauGB. Hin­zu kommt der uni­ons­recht­li­che Staats­haf­tungs­an­spruch bei Ver­stö­ßen gegen EU-Recht. Wel­cher Anspruch ein­schlä­gig ist, ent­schei­det über Umfang und Erfolgs­aus­sich­ten – hier lohnt die genaue Prüfung.

Welche Fristen gelten – und welches Gericht ist zuständig?

Amts­haf­tungs­an­sprü­che ver­jäh­ren regel­mä­ßig in drei Jah­ren ab Kennt­nis von Scha­den und Ver­ant­wort­li­chem (§§ 195, 199 BGB). Für Amts­haf­tungs­kla­gen sind – unab­hän­gig vom Streit­wert – die Land­ge­rich­te zustän­dig (Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG); dort besteht Anwalts­zwang. Par­al­lel lau­fen­de ver­wal­tungs­ge­richt­li­che Ver­fah­ren müs­sen sorg­fäl­tig koor­di­niert werden.

Unsere Leistungen im Staatshaftungsrecht

Wir prü­fen Erfolgs­aus­sich­ten, machen Scha­dens­er­satz- und Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che außer­ge­richt­lich und gericht­lich gel­tend, weh­ren unbe­rech­tig­te Ansprü­che ab und ver­tre­ten Man­dan­ten in Ent­eig­nungs- und Ent­schä­di­gungs­ver­fah­ren. Ver­wand­te Rechts­ge­bie­te unse­rer Kanz­lei: Bau­ge­neh­mi­gungs­recht, Bau­leit­pla­nungs­recht und Immis­si­ons­schutz­recht.

Weiterführende Beiträge zum Staatshaftungsrecht

Häufige Fragen zum Staatshaftungsrecht

Haftet der Beamte persönlich oder der Staat?

Bei hoheit­li­chem Han­deln haf­tet grund­sätz­lich der Staat bzw. die Anstel­lungs­kör­per­schaft (Art. 34 GG) – nicht der ein­zel­ne Amts­trä­ger. Die­ser kann nur im Innen­ver­hält­nis bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit in Rück­griff genom­men werden.

Muss ich mich erst gegen den Bescheid wehren, bevor ich Schadensersatz verlangen kann?

Prak­tisch ja: Wer schuld­haft ver­säumt, den Scha­den durch Rechts­mit­tel abzu­wen­den (Wider­spruch, Anfech­tungs­kla­ge, Eil­rechts­schutz), ver­liert sei­nen Amts­haf­tungs­an­spruch (§ 839 Abs. 3 BGB). Pri­mär­rechts­schutz hat Vorrang.

Wie lange kann ich Amtshaftungsansprüche geltend machen?

In der Regel drei Jah­re ab dem Ende des Jah­res, in dem Sie von Scha­den und Schä­di­ger Kennt­nis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Zu beden­ken ist dabei, dass die Auf­klä­rung des Behör­den­han­delns Zeit braucht.

Haftet der Staat für falsche Auskünfte?

Erteilt eine Behör­de unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Aus­künf­te, kann das eine Amts­pflicht­ver­let­zung sein – ins­be­son­de­re, wenn die Aus­kunft Grund­la­ge einer Ver­mö­gens­dis­po­si­ti­on war. Ent­schei­dend sind Inhalt, Anlass und Ver­bind­lich­keit der Auskunft.

Vor welchem Gericht wird eine Amtshaftungsklage verhandelt?

Vor dem Land­ge­richt – unab­hän­gig vom Streit­wert, mit Anwalts­zwang. Ver­wal­tungs­ge­richt­li­che Vor­fra­gen (etwa die Rechts­wid­rig­keit eines Bescheids) spie­len dabei häu­fig eine zen­tra­le Rolle.

Stand: August 2026

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