Staatshaftungsrecht
Anwalt für Staatshaftungsrecht und Amtshaftung – Ansprüche gegen die öffentliche Hand
Wenn Behörden Fehler machen, kann das für Bürger und Unternehmen teuer werden: eine rechtswidrig verzögerte Baugenehmigung, eine falsche behördliche Auskunft, ein geänderter Bebauungsplan, der ein Grundstück entwertet. Das Staatshaftungsrecht regelt, wann die öffentliche Hand für solche Schäden einstehen muss. Wir machen Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche für Sie geltend – und verteidigen umgekehrt auch öffentliche Stellen gegen unberechtigte Forderungen. Unsere Kanzlei in München ist bundesweit tätig; die Schnittstellen zum Bau‑, Immissionsschutz- und Kommunalrecht decken wir als Kanzlei mit verwaltungsrechtlichem Schwerpunkt aus einer Hand ab.
Was ist Staatshaftung bzw. Amtshaftung?
Die Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) ist der wichtigste Anspruch des Staatshaftungsrechts: Verletzt ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes schuldhaft eine Amtspflicht, die ihm gerade gegenüber dem Geschädigten obliegt, haftet nicht der einzelne Beamte, sondern die Anstellungskörperschaft – also etwa Gemeinde, Stadt, Landkreis, Freistaat oder Bund. Die Haftung erfasst auch sogenannte Beliehene, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen – etwa Notare, den TÜV oder Bezirksschornsteinfeger.
In welchen Fällen kommt eine Amtshaftung in Betracht?
Typische Konstellationen aus unserer Praxis: die rechtswidrig verzögerte oder abgelehnte Erteilung einer Genehmigung (z. B. Baugenehmigung oder Genehmigung nach dem BImSchG), unrichtige Auskünfte staatlicher Stellen, Änderungen von Bebauungsplänen mit Wertverlusten für Grundstücke, Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Gewässern sowie fehlerhafte Maßnahmen der Bau- oder Ordnungsbehörden. Auch rechtswidrige Vollstreckungs- oder Polizeimaßnahmen können Ansprüche auslösen.
Welche Voraussetzungen hat ein Amtshaftungsanspruch?
Erforderlich sind im Kern: eine Amtspflichtverletzung in Ausübung eines öffentlichen Amtes, die Drittbezogenheit der verletzten Pflicht (sie muss gerade den Geschädigten schützen), Verschulden des Amtsträgers sowie ein kausaler Schaden. Zwei Besonderheiten werden oft übersehen: Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Staat bei bloßer Fahrlässigkeit nur, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann. Und nach § 839 Abs. 3 BGB entfällt der Anspruch, wenn es der Geschädigte schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Rechtsmittel – etwa Widerspruch oder Klage gegen den fehlerhaften Bescheid – abzuwenden. Wer also den Verwaltungsrechtsweg nicht ausschöpft, verliert häufig auch seinen Schadensersatzanspruch. Deshalb gehören Primärrechtsschutz und Staatshaftung in eine Hand.
Gibt es Entschädigung auch ohne Verschulden der Behörde?
Ja. Neben der Amtshaftung kennt das Staatshaftungsrecht verschuldensunabhängige Ansprüche: den enteignungsgleichen Eingriff (rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in Eigentum), den enteignenden Eingriff (unzumutbare Nebenfolgen rechtmäßigen Handelns), den Folgenbeseitigungsanspruch, Entschädigungsansprüche nach dem Polizei- und Sicherheitsrecht sowie das Planungsschadensrecht nach den §§ 39 ff. BauGB. Hinzu kommt der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch bei Verstößen gegen EU-Recht. Welcher Anspruch einschlägig ist, entscheidet über Umfang und Erfolgsaussichten – hier lohnt die genaue Prüfung.
Welche Fristen gelten – und welches Gericht ist zuständig?
Amtshaftungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verantwortlichem (§§ 195, 199 BGB). Für Amtshaftungsklagen sind – unabhängig vom Streitwert – die Landgerichte zuständig (Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG); dort besteht Anwaltszwang. Parallel laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren müssen sorgfältig koordiniert werden.
Unsere Leistungen im Staatshaftungsrecht
Wir prüfen Erfolgsaussichten, machen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend, wehren unberechtigte Ansprüche ab und vertreten Mandanten in Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Verwandte Rechtsgebiete unserer Kanzlei: Baugenehmigungsrecht, Bauleitplanungsrecht und Immissionsschutzrecht.
Weiterführende Beiträge zum Staatshaftungsrecht
- Amtshaftung: Anspruch und seine Hürden
- Schadensersatz bei versagter oder verzögerter Baugenehmigung
- Fehlerhafte behördliche Auskunft und Zusicherung
- Zuständigkeit, Verfahren und Verjährung
Häufige Fragen zum Staatshaftungsrecht
Haftet der Beamte persönlich oder der Staat?
Bei hoheitlichem Handeln haftet grundsätzlich der Staat bzw. die Anstellungskörperschaft (Art. 34 GG) – nicht der einzelne Amtsträger. Dieser kann nur im Innenverhältnis bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Rückgriff genommen werden.
Muss ich mich erst gegen den Bescheid wehren, bevor ich Schadensersatz verlangen kann?
Praktisch ja: Wer schuldhaft versäumt, den Schaden durch Rechtsmittel abzuwenden (Widerspruch, Anfechtungsklage, Eilrechtsschutz), verliert seinen Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 3 BGB). Primärrechtsschutz hat Vorrang.
Wie lange kann ich Amtshaftungsansprüche geltend machen?
In der Regel drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Zu bedenken ist dabei, dass die Aufklärung des Behördenhandelns Zeit braucht.
Haftet der Staat für falsche Auskünfte?
Erteilt eine Behörde unrichtige oder unvollständige Auskünfte, kann das eine Amtspflichtverletzung sein – insbesondere, wenn die Auskunft Grundlage einer Vermögensdisposition war. Entscheidend sind Inhalt, Anlass und Verbindlichkeit der Auskunft.
Vor welchem Gericht wird eine Amtshaftungsklage verhandelt?
Vor dem Landgericht – unabhängig vom Streitwert, mit Anwaltszwang. Verwaltungsgerichtliche Vorfragen (etwa die Rechtswidrigkeit eines Bescheids) spielen dabei häufig eine zentrale Rolle.
Stand: August 2026