Was­ser­recht

Anwalt für Wasserrecht – Erlaubnisse, Wasserschutzgebiete und Gewässerbenutzung

Was­ser­recht wird meist erst dann zum The­ma, wenn es unan­ge­nehm wird: Ein Was­ser­schutz­ge­biet schränkt plötz­lich die Bewirt­schaf­tung ein, die Erlaub­nis für die Grund­was­ser­ent­nah­me läuft aus oder wird nur mit belas­ten­den Auf­la­gen ver­län­gert, ein Bau­vor­ha­ben am Ufer stockt – oder die Staats­an­walt­schaft ermit­telt wegen Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung. Wir ver­tre­ten Land­wir­te, Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, Betrie­be und Anla­gen­be­trei­ber in all die­sen Ver­fah­ren. Kanz­lei in Mün­chen, bay­ern­weit und bun­des­weit tätig.

Was regelt das Wasserrecht?

Kern ist das Was­ser­haus­halts­ge­setz (WHG), ergänzt durch das baye­ri­sche Was­ser­ge­setz und zahl­rei­che Ver­ord­nun­gen. Der Grund­ge­dan­ke: Gewäs­ser – ober­ir­di­sche Gewäs­ser, Küs­ten­ge­wäs­ser und Grund­was­ser – ste­hen nicht zur frei­en Ver­fü­gung. Jede „Benut­zung“ im Rechts­sin­ne ist grund­sätz­lich erlaub­nis- oder bewil­li­gungs­pflich­tig, vom Ent­neh­men und Auf­stau­en über das Ein­lei­ten von Stof­fen bis zum Auf­brin­gen von Wär­me. Das ist wei­ter gefasst, als vie­le erwar­ten: Auch das Ver­si­ckern von Nie­der­schlags­was­ser oder eine Erd­wär­me­son­de kann eine Gewäs­ser­be­nut­zung sein.

Erlaubnis oder Bewilligung – was brauchen Sie?

Das WHG kennt zwei Gestat­tun­gen. Die Erlaub­nis ist der Nor­mal­fall: Sie gestat­tet die Benut­zung wider­ruf­lich und begrün­det kein gesi­cher­tes Recht. Die Bewil­li­gung ist stär­ker – sie ver­leiht ein Recht auf Zeit und ist gegen Wider­ruf bes­ser geschützt, wird aber nur unter enge­ren Vor­aus­set­zun­gen erteilt, etwa wenn ein Betrieb Pla­nungs­si­cher­heit für erheb­li­che Inves­ti­tio­nen braucht. Wel­che Form bean­tragt wird, ent­schei­det oft über die wirt­schaft­li­che Trag­fä­hig­keit eines Vor­ha­bens – und lässt sich spä­ter kaum korrigieren.

Ihr Grundstück liegt in einem Wasserschutzgebiet – was gilt?

Was­ser­schutz­ge­bie­te wer­den durch Rechts­ver­ord­nung fest­ge­setzt und in Zonen geglie­dert; je näher an der Fas­sung, des­to stren­ger die Ver­bo­te. Für Land­wir­te bedeu­tet das Vor­ga­ben zu Dün­gung, Pflan­zen­schutz und Boden­be­ar­bei­tung, für Grund­stücks­ei­gen­tü­mer Ein­schrän­kun­gen bei Bebau­ung, Lage­rung und Erd­ar­bei­ten. Wich­tig zu wis­sen: Sowohl die Schutz­ge­biets­ver­ord­nung selbst als auch ein­zel­ne Auf­la­gen sind über­prüf­bar – ins­be­son­de­re, ob die Abgren­zung der Zonen fach­lich trägt und ob die Beschrän­kun­gen ver­hält­nis­mä­ßig sind. Und: Für Nut­zungs­be­schrän­kun­gen, die über die Sozi­al­bin­dung des Eigen­tums hin­aus­ge­hen, sieht das Gesetz einen Aus­gleich vor. Die­sen Anspruch über­se­hen Betrof­fe­ne häufig.

Bauen am Gewässer und in Überschwemmungsgebieten

Im Ufer­be­reich gel­ten Gewäs­ser­rand­strei­fen und was­ser­recht­li­che Anla­gen­vor­schrif­ten; in fest­ge­setz­ten Über­schwem­mungs­ge­bie­ten ist die Errich­tung bau­li­cher Anla­gen grund­sätz­lich unter­sagt und nur aus­nahms­wei­se zulas­sungs­fä­hig. Weil hier Was­ser­recht, Bau­recht und Natur­schutz­recht zusam­men­lau­fen, schei­tern Vor­ha­ben oft nicht an einer ein­zel­nen Vor­schrift, son­dern an der feh­len­den Abstim­mung zwi­schen ihnen. Wir prü­fen die Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit im Vor­feld und beglei­ten das Verfahren.

Private Wasserkraftanlagen

Der Betrieb einer Was­ser­kraft­an­la­ge berührt gleich meh­re­re Rechts­ge­bie­te: die was­ser­recht­li­che Gestat­tung für Auf­stau und Ablei­tung, öko­lo­gi­sche Anfor­de­run­gen wie Min­dest­was­ser­füh­rung und Fisch­durch­gän­gig­keit, Natur­schutz- und Bau­recht, dazu Nach­bar- und Lärm­schutz­fra­gen. Beson­ders kon­flikt­träch­tig sind Ver­län­ge­run­gen alter Rech­te und nach­träg­li­che Anord­nun­gen zur öko­lo­gi­schen Nach­rüs­tung – dort geht es regel­mä­ßig um die Wirt­schaft­lich­keit der gan­zen Anla­ge. Wir ver­tre­ten Betrei­ber im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren und gegen belas­ten­de Auflagen.

Gewässerverunreinigung – Straf- und Bußgeldverfahren

Wer unbe­fugt Stof­fe in ein Gewäs­ser ein­bringt oder des­sen Eigen­schaf­ten nach­tei­lig ver­än­dert, ris­kiert ein Straf­ver­fah­ren wegen Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung; dane­ben steht ein brei­ter Buß­geld­ka­ta­log für Ver­stö­ße gegen was­ser­recht­li­che Pflich­ten. Wie im übri­gen Umwelt­straf­recht hängt die Straf­bar­keit fast immer von ver­wal­tungs­recht­li­chen Vor­fra­gen ab: ob eine Erlaub­nis vor­lag, wie weit sie reich­te, ob Auf­la­gen ein­ge­hal­ten wur­den. Genau die­se Ver­bin­dung aus Ver­wal­tungs­recht und Straf­ver­tei­di­gung bie­ten wir aus einer Hand – auch bei Vor­wür­fen gegen land­wirt­schaft­li­che Betrie­be (etwa nach Gül­le­aus­tritt) oder gewerb­li­che Anlagen.

Unsere Leistungen im Wasserrecht

Beglei­tung von Erlaub­nis- und Bewil­li­gungs­ver­fah­ren, Ver­tre­tung gegen Auf­la­gen, Wider­ruf und nach­träg­li­che Anord­nun­gen, Vor­ge­hen gegen Was­ser­schutz­ge­biets­ver­ord­nun­gen und Durch­set­zung von Aus­gleichs­an­sprü­chen, Bera­tung zu Gewäs­ser­be­nut­zung, Erd­wär­me und Anla­gen am Gewäs­ser, Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für Was­ser­kraft­an­la­gen sowie Ver­tei­di­gung in Straf- und Buß­geld­ver­fah­ren. Ver­wand­te Rechts­ge­bie­te unse­rer Kanz­lei: Natur­schutz­recht, Boden­schutz- und Alt­las­ten­recht, Umwelt­straf­recht und Fische­rei­recht.

Weiterführende Beiträge zum Wasserrecht

Häufige Fragen zum Wasserrecht

Brauche ich für einen Brunnen auf meinem Grundstück eine Erlaubnis?

In aller Regel ja – auch die Ent­nah­me von Grund­was­ser auf dem eige­nen Grund­stück ist eine Gewäs­ser­be­nut­zung und damit gestat­tungs­pflich­tig. Für klei­ne­re Ent­nah­men zum Haus­halts- oder Gar­ten­ge­brauch gibt es Erleich­te­run­gen; anzei­gen müs­sen Sie den Brun­nen prak­tisch immer.

Ich bekomme Auflagen wegen eines Wasserschutzgebiets – bekomme ich dafür einen Ausgleich?

Mög­li­cher­wei­se ja. Gehen die Beschrän­kun­gen über das hin­aus, was Eigen­tü­mer ent­schä­di­gungs­los hin­neh­men müs­sen, sieht das Was­ser­haus­halts­ge­setz einen Aus­gleich vor – für Land­wir­te ist das oft ein spür­ba­rer Betrag. Der Anspruch muss aller­dings gel­tend gemacht und begrün­det werden.

Kann eine erteilte wasserrechtliche Erlaubnis wieder entzogen werden?

Die Erlaub­nis ist grund­sätz­lich wider­ruf­lich – das ist ihr Wesens­merk­mal. Ein Wider­ruf muss den­noch begrün­det und ver­hält­nis­mä­ßig sein und ist über­prüf­bar. Wer lang­fris­ti­ge Pla­nungs­si­cher­heit braucht, soll­te von vorn­her­ein eine Bewil­li­gung anstreben.

Bei uns ist Gülle in einen Bach gelaufen. Was jetzt?

Zunächst: Scha­den begren­zen und die Behör­de infor­mie­ren – unter­las­se­ne Mel­dun­gen ver­schär­fen die Lage erheb­lich. Zur Sache selbst äußern Sie sich am bes­ten erst nach anwalt­li­cher Bera­tung, denn frü­he Anga­ben prä­gen sowohl das Straf­ver­fah­ren als auch spä­te­re Sanie­rungs- und Kostenbescheide.

Darf ich am Ufer bauen?

Nur ein­ge­schränkt. Gewäs­ser­rand­strei­fen, was­ser­recht­li­che Anla­gen­vor­schrif­ten und – in Über­schwem­mungs­ge­bie­ten – ein grund­sätz­li­ches Bau­ver­bot set­zen enge Gren­zen. Aus­nah­men sind mög­lich, brau­chen aber eine sorg­fäl­tig vor­be­rei­te­te Begründung.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)