Wasserrecht
Anwalt für Wasserrecht – Erlaubnisse, Wasserschutzgebiete und Gewässerbenutzung
Wasserrecht wird meist erst dann zum Thema, wenn es unangenehm wird: Ein Wasserschutzgebiet schränkt plötzlich die Bewirtschaftung ein, die Erlaubnis für die Grundwasserentnahme läuft aus oder wird nur mit belastenden Auflagen verlängert, ein Bauvorhaben am Ufer stockt – oder die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Gewässerverunreinigung. Wir vertreten Landwirte, Grundstückseigentümer, Betriebe und Anlagenbetreiber in all diesen Verfahren. Kanzlei in München, bayernweit und bundesweit tätig.
Was regelt das Wasserrecht?
Kern ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), ergänzt durch das bayerische Wassergesetz und zahlreiche Verordnungen. Der Grundgedanke: Gewässer – oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser – stehen nicht zur freien Verfügung. Jede „Benutzung“ im Rechtssinne ist grundsätzlich erlaubnis- oder bewilligungspflichtig, vom Entnehmen und Aufstauen über das Einleiten von Stoffen bis zum Aufbringen von Wärme. Das ist weiter gefasst, als viele erwarten: Auch das Versickern von Niederschlagswasser oder eine Erdwärmesonde kann eine Gewässerbenutzung sein.
Erlaubnis oder Bewilligung – was brauchen Sie?
Das WHG kennt zwei Gestattungen. Die Erlaubnis ist der Normalfall: Sie gestattet die Benutzung widerruflich und begründet kein gesichertes Recht. Die Bewilligung ist stärker – sie verleiht ein Recht auf Zeit und ist gegen Widerruf besser geschützt, wird aber nur unter engeren Voraussetzungen erteilt, etwa wenn ein Betrieb Planungssicherheit für erhebliche Investitionen braucht. Welche Form beantragt wird, entscheidet oft über die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Vorhabens – und lässt sich später kaum korrigieren.
Ihr Grundstück liegt in einem Wasserschutzgebiet – was gilt?
Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt und in Zonen gegliedert; je näher an der Fassung, desto strenger die Verbote. Für Landwirte bedeutet das Vorgaben zu Düngung, Pflanzenschutz und Bodenbearbeitung, für Grundstückseigentümer Einschränkungen bei Bebauung, Lagerung und Erdarbeiten. Wichtig zu wissen: Sowohl die Schutzgebietsverordnung selbst als auch einzelne Auflagen sind überprüfbar – insbesondere, ob die Abgrenzung der Zonen fachlich trägt und ob die Beschränkungen verhältnismäßig sind. Und: Für Nutzungsbeschränkungen, die über die Sozialbindung des Eigentums hinausgehen, sieht das Gesetz einen Ausgleich vor. Diesen Anspruch übersehen Betroffene häufig.
Bauen am Gewässer und in Überschwemmungsgebieten
Im Uferbereich gelten Gewässerrandstreifen und wasserrechtliche Anlagenvorschriften; in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt und nur ausnahmsweise zulassungsfähig. Weil hier Wasserrecht, Baurecht und Naturschutzrecht zusammenlaufen, scheitern Vorhaben oft nicht an einer einzelnen Vorschrift, sondern an der fehlenden Abstimmung zwischen ihnen. Wir prüfen die Genehmigungsfähigkeit im Vorfeld und begleiten das Verfahren.
Private Wasserkraftanlagen
Der Betrieb einer Wasserkraftanlage berührt gleich mehrere Rechtsgebiete: die wasserrechtliche Gestattung für Aufstau und Ableitung, ökologische Anforderungen wie Mindestwasserführung und Fischdurchgängigkeit, Naturschutz- und Baurecht, dazu Nachbar- und Lärmschutzfragen. Besonders konfliktträchtig sind Verlängerungen alter Rechte und nachträgliche Anordnungen zur ökologischen Nachrüstung – dort geht es regelmäßig um die Wirtschaftlichkeit der ganzen Anlage. Wir vertreten Betreiber im Genehmigungsverfahren und gegen belastende Auflagen.
Gewässerverunreinigung – Straf- und Bußgeldverfahren
Wer unbefugt Stoffe in ein Gewässer einbringt oder dessen Eigenschaften nachteilig verändert, riskiert ein Strafverfahren wegen Gewässerverunreinigung; daneben steht ein breiter Bußgeldkatalog für Verstöße gegen wasserrechtliche Pflichten. Wie im übrigen Umweltstrafrecht hängt die Strafbarkeit fast immer von verwaltungsrechtlichen Vorfragen ab: ob eine Erlaubnis vorlag, wie weit sie reichte, ob Auflagen eingehalten wurden. Genau diese Verbindung aus Verwaltungsrecht und Strafverteidigung bieten wir aus einer Hand – auch bei Vorwürfen gegen landwirtschaftliche Betriebe (etwa nach Gülleaustritt) oder gewerbliche Anlagen.
Unsere Leistungen im Wasserrecht
Begleitung von Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren, Vertretung gegen Auflagen, Widerruf und nachträgliche Anordnungen, Vorgehen gegen Wasserschutzgebietsverordnungen und Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen, Beratung zu Gewässerbenutzung, Erdwärme und Anlagen am Gewässer, Genehmigungsverfahren für Wasserkraftanlagen sowie Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren. Verwandte Rechtsgebiete unserer Kanzlei: Naturschutzrecht, Bodenschutz- und Altlastenrecht, Umweltstrafrecht und Fischereirecht.
Weiterführende Beiträge zum Wasserrecht
- Wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung – der Unterschied und seine Folgen
- Versagung und Bewirtschaftungsermessen – warum Anträge scheitern
- Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung, alte Rechte
- Einwendungen Dritter und Drittanfechtung
- Bauen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
- Anlagen an Gewässern – 60-Meter-Grenze und Genehmigungsfiktion
- Wasserentnahmeentgelt in Bayern
- Wasserschutzgebiet: Auflagen, Befreiung und Ausgleich
- Abwassereinleitung und Indirekteinleiter
- Gewässerunterhaltung, Duldungspflichten und Kostenbeiträge
- Gewässerausbau und Planfeststellung
- Grundwasserentnahme, Brunnen und Erdwärme
Häufige Fragen zum Wasserrecht
Brauche ich für einen Brunnen auf meinem Grundstück eine Erlaubnis?
In aller Regel ja – auch die Entnahme von Grundwasser auf dem eigenen Grundstück ist eine Gewässerbenutzung und damit gestattungspflichtig. Für kleinere Entnahmen zum Haushalts- oder Gartengebrauch gibt es Erleichterungen; anzeigen müssen Sie den Brunnen praktisch immer.
Ich bekomme Auflagen wegen eines Wasserschutzgebiets – bekomme ich dafür einen Ausgleich?
Möglicherweise ja. Gehen die Beschränkungen über das hinaus, was Eigentümer entschädigungslos hinnehmen müssen, sieht das Wasserhaushaltsgesetz einen Ausgleich vor – für Landwirte ist das oft ein spürbarer Betrag. Der Anspruch muss allerdings geltend gemacht und begründet werden.
Kann eine erteilte wasserrechtliche Erlaubnis wieder entzogen werden?
Die Erlaubnis ist grundsätzlich widerruflich – das ist ihr Wesensmerkmal. Ein Widerruf muss dennoch begründet und verhältnismäßig sein und ist überprüfbar. Wer langfristige Planungssicherheit braucht, sollte von vornherein eine Bewilligung anstreben.
Bei uns ist Gülle in einen Bach gelaufen. Was jetzt?
Zunächst: Schaden begrenzen und die Behörde informieren – unterlassene Meldungen verschärfen die Lage erheblich. Zur Sache selbst äußern Sie sich am besten erst nach anwaltlicher Beratung, denn frühe Angaben prägen sowohl das Strafverfahren als auch spätere Sanierungs- und Kostenbescheide.
Darf ich am Ufer bauen?
Nur eingeschränkt. Gewässerrandstreifen, wasserrechtliche Anlagenvorschriften und – in Überschwemmungsgebieten – ein grundsätzliches Bauverbot setzen enge Grenzen. Ausnahmen sind möglich, brauchen aber eine sorgfältig vorbereitete Begründung.
Stand: September 2026