Bau­straf­recht

Das Bau­straf­recht ist nicht in einem spe­zi­el­len Gesetz nor­miert. Es han­delt sich dabei um eine Viel­zahl von Rege­lun­gen mit der Rechts­fol­ge Geld- oder Frei­heits­stra­fe, die sich in unter­schied­li­chen Geset­zen fin­det. Im Prin­zip sind im Zusam­men­hang mit einem Bau oder dem Abriss eines Bau­werks vie­le Tat­be­stän­de denk­bar, zum Bei­spiel auch Kör­per­ver­let­zun­gen, Sach­be­schä­di­gun­gen oder Umwelt­de­lik­te. Auch das Steu­er­straf­recht spielt im Zusam­men­hang mit Bau­leis­tun­gen eine wich­ti­ge Rolle.

Das Bau­straf­recht betrifft alle am Bau oder Abriss eines Bau­werks Betei­lig­ten. Jeder, der zum Bei­spiel als Bau­lei­ter, Archi­tekt oder Inge­nieur im Bau­we­sen tätig ist, kennt die Gefah­ren, die sich bei sol­chen Tätig­kei­ten ver­wirk­li­chen kön­nen. Aber schon eine leich­te Nach­läs­sig­keit kann zu emp­find­li­chen Bestra­fun­gen füh­ren — nicht nur nach dem Recht der Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, son­dern auch nach dem Straf­recht. Ob aber die Ver­let­zung einer Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht und Sorg­falts­pflicht­ver­let­zung vor­liegt, die Tat­be­stands­merk­mal der meis­ten Nor­men des Bau­straf­rechts ist, ist in vie­len Fäl­len zweifelhaft.

Im Bau­straf­recht geht es um alle straf­recht­li­chen Nor­men, die im Zusam­men­hang mit Bau­pro­jek­ten ste­hen. Dabei kön­nen zum Bei­spiel auch Umwelt­de­lik­te eine Rol­le spie­len (Boden­ver­un­rei­ni­gung, § 324a StGB oder Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung, § 324 StGB). Wenn bei der Aus­füh­rung eines Bau­werks gesund­heits­ge­fähr­den­de Stof­fe in den Boden ein­drin­gen, dro­hen Geld- oder Frei­heits­stra­fen. Hin­zu­kom­men muss jedoch eine Ver­let­zung ver­wal­tungs­recht­li­cher Pflich­ten. Als Rechts­an­walt für Bau­straf­recht über­neh­me ich es, Ihre Inter­es­sen als Beschul­dig­ter in einem Ver­fah­ren durchzusetzen.

Der Gesetz­ge­ber hat für den Tat­be­stand der Bau­ge­fähr­dung § 319 StGB ein­ge­führt. Straf­bar macht sich nach die­ser Norm der­je­ni­ge, der bei der Lei­tung, bei der Pla­nung oder Aus­füh­rung eines Bau­pro­jekts, aber auch beim Abriss eines Bau­werks gegen all­ge­mein aner­kann­te Regeln der Tech­nik ver­stößt. Hin­zu­kom­men muss eine kon­kre­te Gefähr­dung von Leib oder Leben eines ande­ren Men­schen. So kann zum Bei­spiel ein Bau­lei­ter bestraft wer­den, wenn ein Ver­stoß gegen die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht und Sorg­falts­pflicht­ver­let­zung vorliegt.

Bei vor­sätz­li­cher Bege­hung des Tat­be­stands der Bau­ge­fähr­dung § 319 StGB droht eine Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren, bei Fahr­läs­sig­keit bis zu zwei Jah­ren. In bei­den Vari­an­ten sind auch Geld­stra­fen mög­lich. Aller­dings ist Vor­aus­set­zung für eine Bestra­fung nach § 319 StGB, dass kon­kret eine Gefahr vor­lag. Es muss zum Bei­spiel zu einem Bei­na­he-Unfall gekom­men sein. Auch das Tat­be­stands­merk­mal, dass der Täter gegen all­ge­mein aner­kann­te Regeln der Tech­nik ver­sto­ßen hat, muss lücken­los nach­ge­wie­sen wer­den. Gera­de bei die­sen Tat­be­stands­merk­ma­len ist es die Auf­ga­be eines Rechts­an­walts für Bau­straf­recht dar­auf hin­zu­wir­ken, dass der Vor­wurf bis ins Ein­zel­ne geprüft wird, damit der Beschul­dig­te nicht zu Unrecht ver­ur­teilt wird.

Als Rechts­an­walt für Bau­straf­recht set­ze ich Ihre Rech­te als Beschul­dig­ter in einem Straf­ver­fah­ren durch und ver­tre­te Sie eben­falls als Betrof­fe­ner in einem Buß­geld­ver­fah­ren. Ich emp­feh­le Ihnen drin­gend, kei­ne Aus­sa­gen zu einem Sach­ver­halt gegen­über den Behör­den zu machen, ehe Sie nicht Rück­spra­che mit einem Rechts­an­walt gehal­ten haben. Denn dies ist Ihr gutes, grund­ge­setz­lich ver­an­ker­te Recht. Wen­den Sie sich des­halb in einem Straf­ver­fah­ren oder Buß­geld­ver­fah­ren im Zusam­men­hang mit einem Bau­pro­jekt an unse­re Kanzlei.

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