Bau­leit­pla­nungs­recht

Die Pla­nungs­ho­heit (Art. 28 GG) ist ein zen­tra­les Recht der Gemein­den. Zur Aus­übung ste­hen der Gemein­de unter­schied­li­che Pla­nungs­in­stru­men­te zur Ver­fü­gung. Gemein­den erlas­sen Flä­chen­nut­zungs­plä­ne. Dabei han­delt es sich um einen soge­nann­ten vor­be­rei­ten­den Bau­leit­plan. Mit die­sem soll die städ­te­bau­li­che Ent­wick­lung gesteu­ert wer­den. Fer­ner kön­nen sie Bebau­ungs­plä­ne auf­stel­len, ändern oder aufheben.

Die Ein­zel­hei­ten zu den jeweils bei Auf­stel­lung ein­zu­hal­ten­den Rege­lun­gen erge­ben sich aus dem Bau­ge­setz­buch. Bestand­tei­le die­ses Ver­fah­rens sind unter ande­rem die Betei­li­gung der Bür­ger. Fer­ner müs­sen die öffent­li­chen und pri­va­ten Belan­ge hin­rei­chend mit­ein­an­der abge­wo­gen werden.

Zu berück­sich­ti­gen sind inso­fern unter anderem:

  • die all­ge­mei­nen Anfor­de­run­gen an gesun­de Wohn- und Arbeits­ver­hält­nis­se und die Sicher­heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
  • die Wohn­be­dürf­nis­se der Bevöl­ke­rung, die Schaf­fung und Erhal­tung sozi­al sta­bi­ler Bewoh­ner­struk­tu­ren, die Eigen­tums­bil­dung wei­ter Krei­se der Bevöl­ke­rung und die Anfor­de­run­gen kos­ten­spa­ren­den Bau­ens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
  • die sozia­len und kul­tu­rel­len Bedürf­nis­se der Bevölkerung,
  • die Erhal­tung, Erneue­rung, Fort­ent­wick­lung, Anpas­sung und der Umbau vor­han­de­ner Orts­tei­le sowie die Erhal­tung und Ent­wick­lung zen­tra­ler Versorgungsbereiche,
  • die Belan­ge des Umweltschutzes,
  • die Belan­ge der Bau­kul­tur, des Denk­mal­schut­zes und der Denk­mal­pfle­ge, die erhal­tens­wer­ten Orts­tei­le, Stra­ßen und Plät­ze von geschicht­li­cher, künst­le­ri­scher oder städ­te­bau­li­cher Bedeu­tung und die Gestal­tung des Orts- und Landschaftsbildes,
  • die Belan­ge der Wirtschaft,
  • die Belan­ge des Per­so­nen- und Güter­ver­kehrs und der Mobi­li­tät der Bevölkerung,
  • die Belan­ge des Hoch­was­ser­schut­zes sowie
  • die Belan­ge von Flücht­lin­gen oder Asyl­be­geh­ren­den und ihrer Unterbringung.

Ein Bebau­ungs­plan kann ent­we­der mit einer soge­nann­ten Nor­men­kon­trol­le inner­halb eines Jah­res ab Bekannt­ma­chung ange­grif­fen wer­den. Fer­ner besteht die Mög­lich­keit, die Wirk­sam­keit eines Bebau­ungs­plans (inzi­dent) im Rah­men eines Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens, etwa in einem Ver­fah­ren auf Ertei­lung einer Bau­ge­neh­mi­gung, über­prü­fen zu lassen.

Ich bera­te und ver­tre­te Sie bereits bei der Gel­tend­ma­chung von Ein­wen­dung im Rah­men der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung sowie auch in einem Gerichts­ver­fah­ren. Sofern ein Bebau­ungs­plan auf­ge­stellt wer­den soll, bera­te ich Sie selbst­ver­ständ­lich auch, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Emis­si­ons­kon­tin­gen­tie­rung nach DIN 45691.

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