Straf­ta­ten aus dem ver­wal­tungs- und agrar­spe­zi­fi­schen Bereich

Sämt­li­che agrar- und ver­wal­tungs­recht­li­chen Teil­ge­bie­te ver­fü­gen über eige­ne Straf- und Ord­nungs­wid­rig­keits­vor­schrif­ten. Hier­bei ist auf­grund der soge­nann­ten Ver­wal­tungs­ak­zess­orie­tät die Kennt­nis des Agrar- und Ver­wal­tungs­rechts uner­läss­lich. Unter Ver­wal­tungs­ak­zess­orie­tät ver­steht man die Abhän­gig­keit der Erfül­lung eines Straf­tat­be­stands von Rege­lun­gen des Agrar- und Verwaltungsrechts.

Wir ver­tre­ten Sie in allen Fra­gen in die­sem Bereich. Dies sind ins­be­son­de­re Straf­ver­tei­di­gun­gen im Bereich des Jagd‑, Fische­rei- und Waf­fen­rechts, des Forst­rechts, des Gewer­be­rechts, des Was­ser­rechts, des Umwelt- und Immis­si­ons­schutz­rechts, des Abfall­wirt­schafts­rechts, des Boden­schutz­rechts, des Tier­schutz­rechts, des Bau- und Denk­mal­schutz­rechts sowie des Natur­schutz­rechts. Oft­mals han­delt es sich um fol­gen­de straf­recht­li­chen Vorwürfe:

  • Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung (§ 324 StGB)
  • Boden­ver­un­rei­ni­gung (§ 324a StGB)
  • Luft­ver­un­rei­ni­gung (§ 325 StGB)
  • Uner­laub­ter Umgang mit Abfäl­len (§ 326 StGB).

Des Wei­te­ren ent­hal­ten die jewei­li­gen Spe­zi­al­ge­set­ze, etwa das Immis­si­ons­schutz­recht, das Abfall­recht, das Jagd- und Waf­fen­ge­setz, das Gewer­be­recht, das Boden­schutz­recht etc. eige­ne Straf­vor­schrif­ten. Kennt­nis­se im Agrar- und Ver­wal­tungs­recht sind für eine Straf­ver­tei­di­gung auf­grund der Ver­wal­tungs­ak­zess­orie­tät der Straf­vor­schrif­ten unerlässlich.

Soll­te Ihnen der Vor­wurf gemacht wer­den, eine Straf­tat in die­sem spe­zi­el­len Bereich began­gen zu haben, emp­feh­len wir, zeit­nah Kon­takt zu einer spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walts­kanz­lei auf­zu­neh­men. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn Sie bereits als Beschul­dig­ter ver­nom­men wer­den sol­len. Wir raten davon ab, sich selbst und ohne Rück­spra­che mit einem Anwalt zu den erho­be­nen Vor­wür­fen zu äußern, son­dern zunächst über einen Rechts­an­walt Akten­ein­sicht zu bean­tra­gen und von die­sem eine Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie erar­bei­ten zu las­sen. Es ist Ihr Recht, die Aus­sa­ge zu ver­wei­gern. Das Schwei­gen darf Ihnen nicht nega­tiv aus­ge­legt werden.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 330 291 69

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