Pfer­de­recht

Pfer­de­recht – nach die­sem Ter­mi­nus wer­den Sie im Gesetz ver­geb­lich suchen. Denn es gibt offi­zi­ell kein sol­ches Rechts­ge­biet. Vie­le ein­zel­ne Geset­ze kom­men beim The­ma „Pferd und Recht” zur Anwen­dung. Der recht­li­che Laie ist oft über­rascht, dass eines der wich­tigs­ten Geset­ze – das Bür­ger­li­che Gesetz­buch – ein Tier als Sache ansieht. So macht es prin­zi­pi­ell kei­nen Unter­schied, ob sich Rechts­strei­tig­kei­ten aus einem Kauf­ver­trag auf ein Pferd oder eine Wasch­ma­schi­ne bezie­hen. Die Geset­zes­grund­la­gen sind gleich. Doch ist es in Fach­krei­sen üblich, vom Pfer­de­recht zu spre­chen, weil die Rechts­pra­xis bei die­sem The­ma vie­le Beson­der­hei­ten auf­weist. Pfer­de­recht ist ein kom­ple­xes Gebiet. Dies ver­deut­li­chen Aspek­te wie Reit­be­tei­li­gun­gen, Reit­un­fäl­le, die Rück­ga­be eines Pfer­des oder Pferdeeinstellverträge.

Reit­be­tei­li­gung

Eine Reit­be­tei­li­gung wird meist im gegen­sei­ti­gen Ver­trau­en münd­lich ver­ein­bart. Dies scha­det der Wirk­sam­keit eines Ver­trags über eine Reit­be­tei­li­gung nicht. Wenn sich aber bei­spiels­wei­se Haf­tungs­fra­gen erge­ben, kann es bei einem Gerichts­pro­zess zu Beweis­schwie­rig­kei­ten kom­men. Typi­sche Kon­stel­la­tio­nen sind zum Bei­spiel, dass das Pferd einen Scha­den im Rah­men der Nut­zung der Betei­li­gung bei einem Drit­ten anrich­tet oder dass das Pferd den Nut­zungs­be­rech­tig­ten selbst ver­letzt. Oft geht es dann dar­um, ob eine Haf­tung wirk­sam aus­ge­schlos­sen wur­de. Gera­de dann, wenn es um hohe Beträ­ge geht, soll­te man sich als Betrof­fe­ner an einen mit der Mate­rie ver­trau­ten Rechts­an­walt wen­den. Auch Ver­si­che­rungs­fra­gen spie­len in die­sem Zusam­men­hang häu­fig eine Rolle.

Reit­un­fall

Der Sturz von einem Pferd ist meist mit Ver­let­zun­gen ver­bun­den. Nach einem Reit­un­fall kön­nen erheb­li­che Behand­lungs­kos­ten ent­ste­hen. Reit­un­fäl­le wer­fen die unter­schied­lichs­ten Rechts­fra­gen auf. Wird bei­spiels­wei­se der Sturz von einem Pferd dadurch ver­ur­sacht, dass ein Hund das Pferd erschreckt hat, stellt sich die Fra­ge der Haf­tung des Hun­de­hal­ters. Ist ein ver­kehrs­wid­ri­ges Ver­hal­ten eines Auto­fah­rers die Ursa­che für einen Reit­un­fall, stellt sich die Fra­ge der Haf­tung des Fah­rers. Im Wesent­li­chen geht es immer um die Ver­schul­dens­fra­ge. Oft grei­fen aber auch Rege­lun­gen der Gefähr­dungs­haf­tung. Hier muss der Ver­ant­wort­li­che unab­hän­gig von sei­nem per­sön­li­chen Ver­schul­den für den Scha­den ein­ste­hen. Das Bür­ger­li­che Gesetz­buch sieht auch für den imma­te­ri­el­len Scha­den einen Aus­gleich vor: das Schmerzensgeld.

Rück­ga­be Pferd

Beim The­ma „Rück­ga­be Pferd” geht es meist um all­ge­mei­nes Kauf­recht. Denn der Gesetz­ge­ber hat das The­ma Pfer­de­kauf nicht spe­zi­ell gesetz­lich gere­gelt. Wer ein Pferd kauft und anschlie­ßend Krank­hei­ten oder Ver­let­zun­gen am Tier fest­stellt, muss auf die Rege­lun­gen im Ver­trag und die im BGB gere­gel­te Män­gel­ge­währ­leis­tung zurück­grei­fen. Hier geht es zum Bei­spiel um die Fra­ge, ob der Man­gel schon bei der Über­ga­be vor­lag. Es kommt auch dar­auf an, wel­ches Ergeb­nis der Ankaufs­un­ter­su­chung bei­de Par­tei­en beim Kauf zugrun­de­ge­legt haben. Bei recht­li­chen Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit einem Pfer­de­kauf muss oft das Unter­su­chungs­pro­to­koll der Ankaufs­un­ter­su­chung genau­er betrach­tet wer­den. Dies gilt auch dann, wenn der Ver­käu­fer im Ver­trag die Sach­män­gel­ge­währ­leis­tung aus­ge­schlos­sen hat.

Pfer­de­ein­stell­ver­trag

Wie die meis­ten Ver­trä­ge ist auch ein Pfer­de­ein­stell­ver­trag form­los gül­tig. Er kann also auch münd­lich abge­schlos­sen wer­den. Emp­feh­lens­wert ist eine schrift­li­che Fixie­rung der Abspra­chen, um bei Bedarf Rech­te und Ansprü­che bele­gen zu kön­nen. Hier­bei hel­fen wir Ihnen. Es gibt vie­le Ver­trags­mus­ter für einen Pfer­de­ein­stell­ver­trag. Die­se wer­den oft eins zu eins über­nom­men. Die­se Vor­la­gen kön­nen aber nicht alle Pro­ble­me abde­cken, die im Ver­lauf der Ver­trags­er­fül­lung auf­tau­chen kön­nen. Im Übri­gen erwei­sen sich Rege­lun­gen in Pfer­de­ein­stell­ver­trä­gen immer wie­der als unwirk­sa­me All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Wir bera­ten Sie bei der Erstel­lung eines indi­vi­du­el­len Pfer­de­ein­stell­ver­trags, der auf Ihre spe­zi­fi­schen Wün­sche ein­geht. Auch bei der Durch­set­zung von Ansprü­chen aus einem sol­chen Ver­trag sind wir für Sie da.

Pfer­de-Lea­sing”

Fer­ner ste­hen wir Ihnen bei allen Fra­gen rund um das soge­nann­te Pfer­de-Lea­sing zur Verfügung.

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