Umweltstrafrecht
Der Schutz der Umwelt ist ein hohes Gut. Das Bewusstsein darüber, dass der Erhalt der Lebensgrundlagen auch eine Aufgabe des Staates und der Gesetzgebung ist, entstand in den 1970er Jahren. Seitdem wurden zahlreiche Regelungen erlassen, die dieser Aufgabe dienen sollen. Dazu gehört auch das Umweltstrafrecht.
Die Straftaten gegen die Umwelt haben im Strafgesetzbuch einen besonderen Abschnitt erhalten. In den §§ 324 ff. StGB finden sich Tatbestände wie die Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung oder Luftverunreinigung. Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit teilweise hohen Freiheitsstrafen geahndet. Auch in anderen Gesetzen finden sich zahlreiche Normen, die für bestimmte Verhaltensweisen Geld- oder Freiheitsstrafen androhen. Beispiel sind:
- § 27 Chemikaliengesetz: Das Chemikaliengesetz regelt grundlegend den Umgang mit gefährlichen Stoffen. § 27 Chemikaliengesetz sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren für Tätigkeiten vor, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen stehen.
- § 51 Gefahrstoffverordnung: In der Gefahrstoffverordnung finden sich Regeln über die Sicherheit vor gefährlichen Stoffen im Arbeitsschutz. § 51 Gefahrstoffverordnung verweist auf Vorschriften des Chemikaliengesetzes und stellt zum Beispiel das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe unter Strafe.
- § 71 i. V. m. 69 Bundesnaturschutzgesetz: Das Bundesnaturschutzgesetz stellt Natur, Landschaft und Tiere unter einen besonderen Schutz. 71 i. V. m. 69 Bundesnaturschutzgesetz schreibt für bestimmte Ordnungswidrigkeiten Geld- oder Freiheitsstrafen vor, wenn sich eine schädigende Tätigkeit sich auf ein streng geschütztes Tier bezieht.
- § 69 Pflanzenschutzgesetz: Das Pflanzenschutzgesetz enthält zum Beispiel strenge Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. In § 69 Pflanzenschutzgesetz werden besonders schwerwiegende Verstöße als Straftatbestände genauer beschrieben. Auch hier drohen Geld- und Freiheitsstrafen.
Wie bei allen anderen Tatvorwürfen gelten auch im Umweltstrafrecht besondere Grundsätze zum Schutz des Beschuldigten. Dazu gehören zum Beispiel das Schweigerecht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie das Recht, in jeder Lage des Strafverfahrens einen Verteidiger zu konsultieren. Als Beschuldigter oder Angeklagter sieht man sich in der Regel einem übermächtigen Apparat gegenüber, der über einen deutlichen Vorsprung an Wissen verfügt. Mit einem Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht an Ihrer Seite gleichen Sie diesen Nachteil aus. Ziel meiner Arbeit als Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht ist es stets, Ihre Rechte durchzusetzen. Ein für meine Mandanten positives Ergebnis ist immer die grundlegende Perspektive meiner Tätigkeit.
Als Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht sichere ich Ihre Interessen, wenn Sie als Beschuldigter in einem Verfahren wegen § 324 ff. StGB oder einer Straftat aus einem Nebengesetz professionelle Hilfe benötigen. Gerade bei den Straftaten gegen die Umwelt kommt es für die Strafbarkeit auf jedes Detail an. Diese Details sind teilweise außerordentlich komplex geregelt und sogar für Juristen oft schwer verständlich. Das grundlegende Verständnis des Umweltstrafrechts erfordert auch Fachwissen für naturwissenschaftliche Zusammenhänge. Mit einem Rechtsanwalt an Ihrer Seite, der sich auf diesem Spezialgebiet besonders gut auskennt, setzen Sie Ihre Rechte wirksam durch. Auch dann, wenn Sie Rechtsmittel gegen ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit aus dem Umweltrecht einlegen möchten, können Sie sich gern an mich wenden.