Wehr­dis­zi­pli­nar­recht Wehrstrafrecht

Vertretung von Soldaten in Wehrdisziplinarverfahren und Wehrstrafverfahren.

Wir ver­tre­ten bun­des­weit Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten (Zeit- und Berufs­sol­da­ten) bei Dis­zi­pli­nar- und Straf­sa­chen. Unser Tätig­keits­spek­trum umfasst dabei nicht nur die Ver­tre­tung gegen­über dem Wehr­dis­zi­pli­nar­an­walt, son­dern auch gegen­über den „zivi­len“ Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den (Staats­an­walt­schaft).

Wehrstrafrecht

Typi­sche Delik­te im Wehr­straf­recht sind Fah­nen­flucht, die eigen­mäch­ti­ge Abwe­sen­heit von der Trup­pe und die Befehls­ver­wei­ge­rung. Wich­tig ist für eine erfolg­rei­che Ver­tei­di­gung, die ein­zel­nen Delik­te und deren tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen genau zu kennen.

Dar­über hin­aus kann aber auch jede Straf­tat ohne unmit­tel­ba­ren Bezug zum Dienst Bedeu­tung für die Zukunft des Sol­da­ten haben. Dies reicht von einer Kör­per­ver­let­zung über den Vor­wurf des Betrugs bis hin zum Besitz kin­der­por­no­gra­fi­scher Inhal­te. Beson­ders kri­tisch sind Ver­fah­ren im Zusam­men­hang mit der Ver­wen­dung mut­maß­lich ver­fas­sungs­feind­li­cher Inhalte.

Soll­ten Sie mit Vor­wür­fen durch Ihren Vor­ge­set­zen kon­fron­tiert wer­den, machen Sie unbe­dingt zunächst von Ihrem Recht zum Schwei­gen Gebrauch. Wei­sen Sie dar­auf hin, dass Sie zunächst anwalt­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men wol­len und solan­ge nichts zur Sache sagen wol­len. Ihre Anga­ben wer­den sonst nahe­zu immer gegen Sie ver­wen­det wer­den. Glei­ches gilt im Fal­le straf­recht­li­cher Ermittlungen.

Wehrdisziplinarrecht

Zivi­le Straf­ver­fah­ren und Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ste­hen in enger Ver­bin­dung mit­ein­an­der. Sie begin­nen häu­fig gleich­zei­tig. Wir ver­tre­ten Sie in bei­den Ver­fah­ren. Wich­tig ist uns, eine ein­heit­li­che Stra­te­gie zu ent­wi­ckeln. Ziel ist es, schwer­wie­gen­de Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men (Dienst­g­rad­her­ab­set­zung, Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis, § 55 Abs. 5 SG: frist­lo­se Ent­las­sung bei Sol­da­ten in den ers­ten vier Dienst­jah­ren) oder straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lun­gen zu ver­hin­dern oder die­se mög­lichst gering aus­fal­len zu lassen.

Trup­pen­dienst­ge­richt­li­che Ver­fah­ren haben eine in der Regel eine lan­ge Ver­fah­rens­dau­er. Es gilt, mög­lichst mit der Wehr­dis­zi­pli­nar­an­walt­schaft (WDA) und dem Gericht eine ange­mes­se­ne Lösung des Ver­fah­rens zu finden.

Die Kennt­nis der Recht­spre­chung ist für eine Ver­tre­tung wesenstlich. Kein Fall gleicht zwar dem ande­ren. Aller­dings gibt es unzäh­li­ge Gerichts­ent­schei­dun­gen, die sich all­ge­mein mit der wehr­dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Ein­ord­nung von Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen aus­ein­an­der setzen.

Um Bei­spie­le zu nennen:

Ein wehr­straf­recht­lich rele­van­ter Unge­hor­sam durch einen Offi­zier, durch den Leib und Leben von Kame­ra­den kon­krekt gefähr­det wer­den, stellt eine schwe­re Ver­let­zung der Gehor­sams­pflicht dar, für die Aus­gangs­punkt der Zumes­sungs­er­wä­gun­gen eine Dienst­g­rad­her­ab­set­zung ist (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, Urteil vom 23.04.2015 ‑VerwG 2 WD 7.14.

Die Ver­hän­gung einer wehr­dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Geld­bu­ße wird durch einen straf­ge­richt­li­chen Frei­spruch nur dann aus­ge­schlos­sen, wenn der ange­schul­dig­te Sach­ver­halt iden­tisch ist (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, 18.10.2024 — BVerwG 2 WNB 2.24).

Aus­gangs­punkt der Zumes­sungs­er­wä­gun­gen bil­det bei Nöti­gun­gen, die nicht durch die Andro­hung von Gewalt gegen Leib und Leben erfol­gen und sich nicht gegen die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung rich­ten, die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, Beschluss vom 21.09.2022 — BVerwG 2 WDB 1.22).

Bestrei­tet ein Sol­dat, einen für ein Dienst­ver­ge­hen wesent­li­chen Umstand gekannt zu haben, ist über das Vor­lie­gen des Vor­sat­zes auf­grund einer Gesamt­schau aller sub­jek­ti­ven und objek­ti­ven Umstän­de zu ent­schei­den (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, Urteil vom 25.06.2024 — BVerwG 2 WD 15.23).

Kontakt

Soll­ten Sie die Befürch­tung haben, dass straf­recht­li­che oder wehr­dis­zi­pli­nar­recht­li­che Pro­ble­me auf Sie zukom­men, zögern Sie nicht, Kon­takt mit uns aufzunehmen.

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