Wehrdisziplinarrecht Wehrstrafrecht
Vertretung von Soldaten in Wehrdisziplinarverfahren und Wehrstrafverfahren.
Wir vertreten bundesweit Soldatinnen und Soldaten (Zeit- und Berufssoldaten) bei Disziplinar- und Strafsachen. Unser Tätigkeitsspektrum umfasst dabei nicht nur die Vertretung gegenüber dem Wehrdisziplinaranwalt, sondern auch gegenüber den „zivilen“ Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft).
Wehrstrafrecht
Typische Delikte im Wehrstrafrecht sind Fahnenflucht, die eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe und die Befehlsverweigerung. Wichtig ist für eine erfolgreiche Verteidigung, die einzelnen Delikte und deren tatbestandlichen Voraussetzungen genau zu kennen.
Darüber hinaus kann aber auch jede Straftat ohne unmittelbaren Bezug zum Dienst Bedeutung für die Zukunft des Soldaten haben. Dies reicht von einer Körperverletzung über den Vorwurf des Betrugs bis hin zum Besitz kinderpornografischer Inhalte. Besonders kritisch sind Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung mutmaßlich verfassungsfeindlicher Inhalte.
Sollten Sie mit Vorwürfen durch Ihren Vorgesetzen konfrontiert werden, machen Sie unbedingt zunächst von Ihrem Recht zum Schweigen Gebrauch. Weisen Sie darauf hin, dass Sie zunächst anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen wollen und solange nichts zur Sache sagen wollen. Ihre Angaben werden sonst nahezu immer gegen Sie verwendet werden. Gleiches gilt im Falle strafrechtlicher Ermittlungen.
Wehrdisziplinarrecht
Zivile Strafverfahren und Wehrdisziplinarverfahren stehen in enger Verbindung miteinander. Sie beginnen häufig gleichzeitig. Wir vertreten Sie in beiden Verfahren. Wichtig ist uns, eine einheitliche Strategie zu entwickeln. Ziel ist es, schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen (Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis, § 55 Abs. 5 SG: fristlose Entlassung bei Soldaten in den ersten vier Dienstjahren) oder strafrechtliche Verurteilungen zu verhindern oder diese möglichst gering ausfallen zu lassen.
Truppendienstgerichtliche Verfahren haben eine in der Regel eine lange Verfahrensdauer. Es gilt, möglichst mit der Wehrdisziplinaranwaltschaft (WDA) und dem Gericht eine angemessene Lösung des Verfahrens zu finden.
Die Kenntnis der Rechtsprechung ist für eine Vertretung wesenstlich. Kein Fall gleicht zwar dem anderen. Allerdings gibt es unzählige Gerichtsentscheidungen, die sich allgemein mit der wehrdisziplinarrechtlichen Einordnung von Dienstpflichtverletzungen auseinander setzen.
Um Beispiele zu nennen:
WD 7.14.
Urteil vom 23.04.2015 ‑VerwG 2Die Verhängung einer wehrdisziplinarrechtlichen Geldbuße wird durch einen strafgerichtlichen Freispruch nur dann ausgeschlossen, wenn der angeschuldigte Sachverhalt identisch ist (18.10.2024 — BVerwG 2 WNB 2.24).
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei Nötigungen, die nicht durch die Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben erfolgen und sich nicht gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, die Kürzung der Dienstbezüge (Beschluss vom 21.09.2022 — BVerwG 2 WDB 1.22).
Bestreitet ein Soldat, einen für ein Dienstvergehen wesentlichen Umstand gekannt zu haben, ist über das Vorliegen des Vorsatzes aufgrund einer Gesamtschau aller subjektiven und objektiven Umstände zu entscheiden (Urteil vom 25.06.2024 — BVerwG 2 WD 15.23).
Kontakt
Sollten Sie die Befürchtung haben, dass strafrechtliche oder wehrdisziplinarrechtliche Probleme auf Sie zukommen, zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen.