Land­pacht­recht

Anwalt für Landpachtrecht – Beratung für Pächter und Verpächter

Pacht­flä­chen sind für die meis­ten land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­be die Exis­tenz­grund­la­ge: Oft ist mehr als die Hälf­te der bewirt­schaf­te­ten Flä­che zuge­pach­tet. Das Land­pacht­recht (§§ 585 ff. BGB) folgt dabei eige­nen Regeln, die sich deut­lich vom gewerb­li­chen Pacht­recht und vom Miet­recht unter­schei­den – etwa bei Form, Lauf­zeit, Kün­di­gungs­fris­ten und der behörd­li­chen Anzei­ge­pflicht. Als Kanz­lei mit Schwer­punkt im Agrar­recht bera­ten und ver­tre­ten wir Päch­ter wie Ver­päch­ter in allen Fra­gen des Land­pacht­rechts – von der Ver­trags­ge­stal­tung über Pacht­zins­strei­tig­kei­ten bis zum Ver­fah­ren vor dem Land­wirt­schafts­ge­richt. Unser Sitz ist Mün­chen; wir sind bay­ern­weit und bun­des­weit tätig.

Was regelt das Landpachtrecht?

Das Land­pacht­recht regelt die ent­gelt­li­che Über­las­sung land­wirt­schaft­li­cher Grund­stü­cke und Betrie­be zur Bewirt­schaf­tung. Rechts­grund­la­ge sind die §§ 585 bis 597 BGB sowie das Land­pacht­ver­kehrs­ge­setz (LPachtVG), das die behörd­li­che Kon­trol­le von Land­pacht­ver­trä­gen regelt. Anders als der gewöhn­li­che Päch­ter erhält der Land­päch­ter nicht nur den Gebrauch der Flä­che, son­dern auch den „Genuss der Früch­te“ – er darf also die Ern­te ver­wer­ten. Dar­aus fol­gen beson­de­re Pflich­ten: Der Päch­ter muss die Flä­che ord­nungs­ge­mäß bewirt­schaf­ten und ihre Ertrags­fä­hig­keit erhalten.

Was sollte ein Landpachtvertrag regeln?

Ein rechts­si­che­rer Land­pacht­ver­trag regelt min­des­tens: die genaue Bezeich­nung der Pacht­flä­chen (Flur­stü­cke), Pacht­dau­er und Ver­län­ge­rungs­klau­seln, Pacht­zins und Zah­lungs­wei­se, die zuläs­si­ge Nut­zung, Instand­hal­tungs­pflich­ten, Regeln zu Um- und Aus­bau­ten (z. B. Drai­na­gen, Wege), die Behand­lung öffent­li­cher För­der­mit­tel sowie die Rück­ga­be bei Pach­ten­de. Vie­le in der Pra­xis ver­wen­de­te For­mu­lar­ver­trä­ge sind ver­al­tet oder pas­sen nicht zum kon­kre­ten Betrieb – gera­de Klau­seln zu Pachtz­ins­an­pas­sung, Unter­ver­pach­tung und Rück­bau­pflich­ten füh­ren spä­ter häu­fig zum Streit. Wir gestal­ten und prü­fen Land­pacht­ver­trä­ge für bei­de Seiten.

Wich­tig zur Form (§ 585a BGB): Wird ein Land­pacht­ver­trag für län­ge­re Zeit als zwei Jah­re nicht in schrift­li­cher Form geschlos­sen, gilt er als auf unbe­stimm­te Zeit geschlos­sen – mit erheb­li­chen Fol­gen für die Kündbarkeit.

Muss der Landpachtvertrag der Behörde angezeigt werden?

Ja – nach dem Land­pacht­ver­kehrs­ge­setz sind Land­pacht­ver­trä­ge grund­sätz­lich der zustän­di­gen Behör­de anzu­zei­gen; Ein­zel­hei­ten und Aus­nah­men rich­ten sich nach Lan­des­recht. Die Behör­de kann Ver­trä­ge bean­stan­den, etwa wenn der Pacht­zins in einem gro­ben Miss­ver­hält­nis zum Ertrag steht oder die Ver­pach­tung zu einer unge­sun­den Ver­tei­lung der Boden­nut­zung führt. Eine Bean­stan­dung ist kein Auto­ma­tis­mus – gegen sie kann vor­ge­gan­gen wer­den; zustän­dig ist das Landwirtschaftsgericht.

Wann und mit welcher Frist kann ein Landpachtvertrag gekündigt werden?

Die Kün­di­gungs­fris­ten im Land­pacht­recht sind deut­lich län­ger als im Miet- oder Gewer­be­pacht­recht. Ist die Pacht­zeit nicht bestimmt, kann das Pacht­ver­hält­nis nach § 594a BGB spä­tes­tens am drit­ten Werk­tag eines Pacht­jah­res für den Schluss des nächs­ten Pacht­jah­res gekün­digt wer­den – im Ergeb­nis läuft der Ver­trag damit noch bis zu knapp zwei Jah­re wei­ter. Befris­te­te Ver­trä­ge enden mit Zeit­ab­lauf; eine ordent­li­che Kün­di­gung ist wäh­rend der Lauf­zeit regel­mä­ßig ausgeschlossen.

Dane­ben kommt eine außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund in Betracht (§ 594e BGB), ins­be­son­de­re bei erheb­li­chem Zah­lungs­ver­zug oder schwer­wie­gen­den Ver­trags­ver­let­zun­gen. Jede Kün­di­gung bedarf der schrift­li­chen Form (§ 594f BGB).

Für Päch­ter gilt: Eine Kün­di­gung kann den Betrieb exis­ten­zi­ell tref­fen – bis hin zur Still­le­gung. Ob eine Kün­di­gung wirk­sam ist, lohnt fast immer die Prü­fung: Form­feh­ler, fal­sche Fris­ten und unwirk­sa­me For­mu­lar­klau­seln sind häu­fig. Zu beach­ten ist, dass eine feh­ler­haf­te Kün­di­gung frist­ge­recht gericht­lich – im soge­nann­ten Pacht­schutz­ver­fah­ren – ange­grif­fen wer­den muss. Für Ver­päch­ter gilt: Wer sich von einem Pacht­ver­hält­nis lösen oder Ansprü­che wegen Zah­lungs­ver­zugs und Flä­chen­schä­den durch­set­zen will, soll­te Kün­di­gung und Anspruchs­schrei­ben sorg­fäl­tig vor­be­rei­ten – Feh­ler kos­ten hier schnell ein wei­te­res Pachtjahr.

Kann der Pachtzins nachträglich angepasst werden?

Ja, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Haben sich die Ver­hält­nis­se, die für die Fest­set­zung des Pacht­zin­ses maß­ge­bend waren, nach­hal­tig geän­dert, kann jede Ver­trags­par­tei nach § 593 BGB eine Anpas­sung des Ver­trags ver­lan­gen – frü­hes­tens jedoch zwei Jah­re nach Ver­trags­be­ginn oder der letz­ten Anpas­sung. Prak­tisch rele­vant ist das etwa bei dau­er­haft ver­än­der­ten Erzeu­ger­prei­sen, geän­der­ten För­der­be­din­gun­gen oder wenn Flä­chen teil­wei­se nicht mehr nutz­bar sind. Kommt kei­ne Eini­gung zustan­de, ent­schei­det auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.

Was gilt bei der Rückgabe der Pachtfläche?

Bei Pach­ten­de ist die Flä­che in dem Zustand zurück­zu­ge­ben, der einer ord­nungs­ge­mä­ßen Bewirt­schaf­tung ent­spricht (§ 596 BGB). Streit ent­steht regel­mä­ßig über: Feld­in­ven­tar und ste­hen­de Ern­te, vom Päch­ter errich­te­te Anla­gen und deren Weg­nah­me oder Ent­schä­di­gung, Boden­ver­schlech­te­run­gen, nicht aus­ge­brach­te Wirt­schafts­dün­ger – und über die Fra­ge, wem För­der­mit­tel aus der Agrar­för­de­rung zuste­hen. Ach­tung Ver­jäh­rung: Ersatz­an­sprü­che des Ver­päch­ters wegen Ver­än­de­run­gen oder Ver­schlech­te­run­gen der Pacht­sa­che ver­jäh­ren in sechs Mona­ten ab Rück­ga­be (§ 591b BGB) – wer hier zu lan­ge war­tet, ver­liert sei­ne Ansprüche.

Wer entscheidet bei Streitigkeiten im Landpachtrecht?

Für vie­le land­pacht­recht­li­che Ver­fah­ren sind die Land­wirt­schafts­ge­rich­te zustän­dig – beson­de­re Spruch­kör­per bei den Amts­ge­rich­ten, besetzt mit einem Berufs­rich­ter und ehren­amt­li­chen Rich­tern aus der Land­wirt­schaft (Ver­fah­ren nach dem LwVG). Das gilt etwa für die Bean­stan­dung von Pacht­ver­trä­gen und die Ver­trags­an­pas­sung nach § 593 BGB; ande­re Strei­tig­kei­ten gehö­ren vor die ordent­li­chen Zivil­ge­rich­te. Wir ver­tre­ten Man­dan­ten in bei­den Verfahrensarten.

Unsere Leistungen im Landpachtrecht

Wir bera­ten und ver­tre­ten Päch­ter und Ver­päch­ter ins­be­son­de­re bei: Gestal­tung und Prü­fung von Land­pacht­ver­trä­gen, Kün­di­gung und Kün­di­gungs­ab­wehr, Pacht­zins­strei­tig­kei­ten und Ver­trags­an­pas­sung, Aus­ein­an­der­set­zun­gen bei Rück­ga­be der Pacht­flä­chen, Ver­fah­ren vor dem Land­wirt­schafts­ge­richt sowie im Zusam­men­spiel mit För­der­recht und Agrar­för­de­rung. Ver­wand­te Rechts­ge­bie­te unse­rer Kanz­lei: Forst­recht, Grund­stücks- und Immo­bi­li­en­recht und Natur­schutz­recht.

Weiterführende Beiträge zum Landpachtrecht

Häufige Fragen zum Landpachtrecht

Welche Kündigungsfrist gilt für einen Landpachtvertrag?

Bei unbe­stimm­ter Lauf­zeit kann das Pacht­ver­hält­nis spä­tes­tens am drit­ten Werk­tag eines Pacht­jah­res für den Schluss des nächs­ten Pacht­jah­res gekün­digt wer­den (§ 594a BGB). Fak­tisch bedeu­tet das eine Frist von bis zu knapp zwei Jah­ren. Befris­te­te Ver­trä­ge sind wäh­rend der Lauf­zeit regel­mä­ßig nicht ordent­lich kündbar.

Muss ein Landpachtvertrag schriftlich geschlossen werden?

Nein – auch münd­li­che Land­pacht­ver­trä­ge sind wirk­sam. Aber: Ein für mehr als zwei Jah­re geschlos­se­ner Ver­trag, der nicht schrift­lich fixiert ist, gilt als auf unbe­stimm­te Zeit geschlos­sen (§ 585a BGB) und ist dann mit der gesetz­li­chen Frist künd­bar. Zur Beweis­si­che­rung ist die Schrift­form drin­gend zu empfehlen.

Muss ich meinen Landpachtvertrag der Behörde melden?

Grund­sätz­lich ja: Nach dem Land­pacht­ver­kehrs­ge­setz besteht eine Anzei­ge­pflicht; Ein­zel­hei­ten und Aus­nah­men rich­ten sich nach Lan­des­recht. Die Behör­de kann Ver­trä­ge in engen Gren­zen bean­stan­den, etwa bei einem gro­ben Miss­ver­hält­nis von Pacht­zins und Ertrag.

Kann der Verpächter einfach den Pachtzins erhöhen?

Ein­sei­tig nicht. Mög­lich ist eine Ver­trags­an­pas­sung nach § 593 BGB, wenn sich die maß­geb­li­chen Ver­hält­nis­se nach­hal­tig geän­dert haben – frü­hes­tens zwei Jah­re nach Ver­trags­schluss oder letz­ter Anpas­sung. Ohne Eini­gung ent­schei­det das Landwirtschaftsgericht.

Wem stehen bei Pachtende die Fördermittel aus der Agrarförderung zu?

Das hängt von der ver­trag­li­chen Rege­lung und der jeweils gel­ten­den för­der­recht­li­chen Lage ab und ist einer der häu­figs­ten Streit­punk­te bei Pach­ten­de. Vor der Unter­schrift ist die Rege­lung im Pacht­ver­trag daher genau anzusehen.

Stand: August 2026

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