Land­pacht­recht

Die Pacht­flä­chen und damit auch das Pacht­recht sind für nahe­zu jeden land­wirt­schaft­li­chen Betrieb von her­aus­ra­gen­der Bedeu­tung. Inso­fern ist der Abschluss rechts­si­che­rer Land­pacht­ver­trä­ge für den land­wirt­schaft­li­chen Betrieb wesent­lich. Nicht nur die Päch­ter, son­dern auch die Ver­päch­ter von Äckern und Grün­land müs­sen sich auf den Inhalt und den Bestand der Pacht­ver­trä­ge ver­las­sen können.

Für den Päch­ter kann die Kün­di­gung des Pacht­ver­trags zu erheb­li­chen betrieb­li­chen Nach­tei­len bis hin zur Still­le­gung sei­nes Betriebs füh­ren. Ist ein Päch­ter von einer Kün­di­gung betrof­fen, soll­te die­se auf Wirk­sam­keit geprüft wer­den. Nicht sel­ten sind Land­pacht­ver­trä­ge sog. For­mu­lar­ver­trä­ge und unter­lie­gen einer stren­gen Prü­fung. Zu beach­ten ist, dass eine feh­ler­haf­te Kün­di­gung frist­ge­recht gericht­lich im Rah­men eines sog. Pacht­schutz­ver­fah­rens ange­grif­fen wer­den muss. Wir ver­tre­ten Sie inso­fern sowohl außer­ge­richt­lich gegen­über dem Ver­päch­ter, als auch im Rah­men eines gericht­li­chen Verfahrens.

Fer­ner ver­tre­ten wir Ver­päch­ter bei der Durch­set­zung ihrer Rech­te. Dies gilt ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit dem Abschluss eines rechts­si­che­ren Land­pacht­ver­trags, als auch bei der Durch­set­zung ihrer Zah­lungs­an­sprü­che aus dem Pacht­ver­trag sowie ggf. auch bei einer außer­or­dent­li­chen oder ordent­li­chen Kündigung.

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