Waf­fen­recht

Ein­zel­hei­ten zur Zulas­sung von Waf­fen ent­hält das Beschuss­ge­setz. Das Waf­fen­ge­setz regelt den Umgang mit Waf­fen oder Muni­ti­on. Beson­de­re Berück­sich­ti­gung fin­den inso­fern die Belan­ge der öffent­li­chen Sicher­heit und Ordnung.

Vor­aus­set­zung für eine waf­fen­recht­li­che Erlaub­nis in Deutsch­land sind unter ande­rem die Zuver­läs­sig­keit und per­sön­li­che Eig­nung im Sin­ne des Waf­fen­ge­set­zes sowie der Nach­weis der erfor­der­li­chen Sach­kun­de. Gera­de in die­sem Bereich kommt es häu­fig zu recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Ger­ne bera­ten wir Sie hierbei.

Ihnen wird vor­ge­wor­fen, Ihre Waf­fe nicht ord­nungs­ge­mäß ver­wahrt zu haben? Es soll Ihnen an der per­sön­li­chen Eig­nung zum Umgang mit Waf­fen und Muni­ti­on feh­len. Des­halb soll Ihnen man­gels Zuver­läs­sig­keit der Waf­fen­schein ent­zo­gen wer­den oder der Waf­fen­schein erst gar nicht aus­ge­stellt wer­den? Ihnen wird vor­ge­wor­fen, Sie sei­en Reichs­bür­ger, etwa weil Sie bei einem Pass­an­trag als Her­kunfts­land das König­reich Bay­ern oder Preu­ßen ange­ge­ben haben? Jetzt droht Ihnen der Ver­lust Ihres Waf­fen­scheins? Wir ver­tre­ten und bera­ten Sie bei Fra­gen um die Ertei­lung und den Wider­ruf einer waf­fen­recht­li­chen Erlaub­nis (Zuver­läs­sig­keit etc.) und die kom­ple­xen recht­li­chen Vor­ga­ben zur Auf­be­wah­rung von Waf­fen. Auch bei Ord­nungs­wid­rig­kei­ten- oder Straf­ver­fah­ren mit waf­fen­recht­li­chen Bezü­gen ste­hen wir Ihnen ver­trau­ens­voll zur Sei­te, neh­men Ihre Rech­te wahr und set­zen uns für Sie ein. Gera­de im Bereich des Straf­rechts sind Kennt­nis­se des Waf­fen- und Jagd­rechts auch im Rah­men eines Straf­ver­fah­rens erforderlich.

Bei erb­schafts­recht­li­chen Fra­gen im Hin­blick auf Waf­fe und Muni­ti­on bera­ten wir Sie ebenfalls.

Herr Rechts­an­walt Dr. Kumpf ver­fügt nicht nur über eine gro­ße prak­ti­sche Erfah­rung, son­dern ist auch wis­sen­schaft­lich in die­sem Bereich tätig. So kom­men­tiert er zahl­rei­che Vor­schrif­ten in dem vom Kohl­ham­mer-Ver­lag her­aus­ge­brach­ten “Pra­xis-Kom­men­tar Waf­fen­recht”. So bei­spiels­wei­se § 6 WaffG zur per­sön­li­chen Eig­nung, § 21 WaffG zur gewerbs­mä­ßi­gen Waf­fen­her­stel­lung und zum Waf­fen­han­del, § 21 a WaffG zur Stell­ver­tre­ter­er­laub­nis und § 39 WaffG zur Aus­kunfts- und Vorzeigepflicht.

Soll­ten Sie Fra­gen zum Waf­fen­recht haben, zögern Sie nicht und neh­men Sie ger­ne jeder­zeit unver­bind­lich mit uns Kon­takt auf. Wir wis­sen, wie wich­tig der Waf­fen- und Jagd­schein für deren Inha­ber ist. Dies spie­gelt sich auch in unse­rer Arbeits­wei­se wieder.

Soll­ten Sie Fra­gen haben, neh­men Sie ger­ne jeder­zeit zu uns Kon­takt auf. Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie bun­des­weit bei allen Fra­gen zum Waf­fen­recht. Zu neue­ren Urtei­len zum The­ma Jagd­recht gelan­gen Sie hier.

News aus der Rechtsprechung

Im Fol­gen­den haben wir eine Rei­he von Urtei­len aus der Recht­spre­chung für Sie aufbereitet.

VG München entscheidet zugunsten eines angeblichen “Reichsbürgers”

In einem Eil­rechts­ver­fah­ren hat das VG Mün­chen mit Beschluss vom 08.06.2017 — M 7 S 17.1202 — zuguns­ten eines Inha­bers einer Waf­fen­be­sitz­kar­te ent­schie­den und die auf­schie­ben­de Wir­kung sei­nes Rechts­mit­tels ange­ord­net. Dem Beschwer­de­füh­rer wur­de vor­ge­wor­fen, Ange­hö­ri­ger der Reichs­bür­ge­rideo­lo­gie zu sein und damit waf­fen­recht­lich unzu­ver­läs­sig. Die Annah­me der Zuge­hö­rig­keit zur Reichs­bür­ge­rideo­lo­gie wur­de unter ande­rem mit einem Antrag auf Fest­stel­lung der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit begrün­det, in dem der Beschwer­de­füh­rer als Geburts- sowie Wohn­sitz­staat zwar „Deutsch­land“ ange­führt hat, sich jedoch als deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger gemäß „Abstam­mung nach § 1, 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RuS­tAG Stand 1903“ bezeich­net und als wei­te­re Staats­an­ge­hö­rig­keit unter Nr. 4 des Antrags „König­reich Bay­ern“ unter vor­ge­nann­ter Abstam­mung nach „RuS­tAG Stand 1913“ ange­ge­ben hat. Das VG Mün­chen folg­te der Argu­men­ta­ti­on des Land­rats­amts nicht. Viel­mehr betont das Gericht ausdrücklich:

Dem Gericht erscheint (…) frag­lich, ob Sym­pa­thie­be­kun­dun­gen in Bezug auf die „Reichs­bür­ger­be­we­gung“ allei­ne bereits die Pro­gno­se einer inso­weit waf­fen­recht­li­chen Unzu­ver­läs­sig­keit recht­fer­ti­gen kön­nen, sofern nicht wei­te­re Umstän­de hin­zu­tre­ten, die hin­sicht­lich der Rechts­treue Zwei­fel auf­kom­men las­sen (…). Das Äußern abstru­ser poli­ti­scher Auf­fas­sun­gen bzw. Sym­pa­thie­be­kun­dun­gen für sol­che Auf­fas­sun­gen recht­fer­tigt für sich genom­men wohl noch nicht den Schluss, dass ein Igno­rie­ren der waf­fen­recht­li­chen Vor­schrif­ten oder eine eigen­wil­li­ge Aus­le­gung zu befürch­ten wäre und damit die waf­fen­recht­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit zu beja­hen wäre (…).”

VG Dresden äußert sich zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in einer politischen Partei

Das VG Dres­den hat mit Urteil vom 23.06.2016 – 4 K 286/16 – zuguns­ten des Mit­glieds einer poli­ti­schen Par­tei ent­schie­den und hier­bei Aus­füh­run­gen zum Ver­hält­nis von Art. 21 GG (Par­tei­en­pri­vi­leg) und § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) WaffG getä­tigt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b WaffG besit­zen die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit in der Regel Per­so­nen nicht, die ein­zeln oder als Mit­glied einer Ver­ei­ni­gung Bestre­bun­gen ver­fol­gen oder unter­stüt­zen oder in den letz­ten fünf Jah­ren ver­folgt oder unter­stützt haben, die gegen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung oder gegen den Gedan­ken der Völ­ker­ver­stän­di­gung gerich­tet sind. Die­ser Vor­schrift, so das VG Dres­den, kön­ne im Lich­te der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zum Par­tei­en­pri­vi­leg des Art. 21 Abs. 2 GG nur so ver­stan­den wer­den, dass er nicht auf Par­tei­en anwend­bar sei­ist. Denn für Par­tei­en, so betont das VG, fin­de sich in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG eine Son­der­re­ge­lung, wonach eine waf­fen­recht­li­che Rege­lun­zu­ver­läs­sig­keit bei Mit­glied­schaft in einer Par­tei anzu­neh­men ist, deren Ver­fas­sungs­wid­rig­keit das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt fest­ge­stellt hat.

Inters­sant an die­sem Urteil ist, dass das VG Dres­den, wie bereits ande­re Instanz­ge­rich­te zuvor, sich aus­drück­lich gegen die Aus­füh­run­gen in dem Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 30.9.2009 (6 C 29/08) stellt. In die­sem Urteil ver­trat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt die gegen­tei­li­ge Auffassung.

Unzulässiger Widerruf der Waffenbesitzkarte bei Verurteilung zu 70 Tagessätzen

Das VG Mei­nin­gen hat mit Urteil vom 14.01.2016 – 8 K 439/14 Me – eine inter­es­san­te Ent­schei­dung getrof­fen, indem das Gericht die waf­fen­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit trotz einer Ver­ur­tei­lung von 70 Tages­sät­zen annahm und inso­weit von der Regel­ver­mu­tung des es § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG abweicht.

Vor­an­ge­gan­gen war eine Ver­ur­tei­lung des Klä­gers wegen Ver­un­treu­ung von Arbeits­ent­gel­ten in 6 tat­mehr­heit­li­chen Fäl­len und einer Stra­fe von 70 Tagessätzen.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt führt inso­fern aus:

Der Beklag­te hat die dem Klä­ger erteil­ten Waf­fen­be­sitz­kar­ten zu Unrecht nach § 45 Abs. 2 WaffG wider­ru­fen. Der Klä­ger erfüllt zwar den Tat­be­stand des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG. Er wur­de wegen einer vor­sätz­li­chen Straf­tat zu einer Geld­stra­fe von über 60 Tages­sät­zen, näm­lich von 70 Tages­sät­zen, ver­ur­teilt. Der Erlass eines Straf­be­fehls stellt eine Ver­ur­tei­lung i.S. von § 5 Abs. 2 WaffG dar (vgl. § 410 Abs. 3 StPO). Die Behör­de konn­te hier­bei von der Rich­tig­keit der straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung aus­ge­hen. Nur aus­nahms­wei­se kön­nen Grün­de vor­lie­gen, die eine Über­prü­fung der straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung ver­an­las­sen kön­nen. So wenn ohne wei­te­res erkenn­bar ist, dass die Ver­ur­tei­lung auf einem Irr­tum beruht oder sich die Ver­ur­tei­lung als rechts­miss­bräuch­lich dar­stellt (…). Hier­für lie­gen kei­ne Anhalts­punk­te vor. Vor­lie­gend liegt jedoch eine Aus­nah­me von der Regel­ver­mu­tung der Unzu­ver­läs­sig­keit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG vor. Eine sol­che Aus­nah­me kommt aller­dings nur in Betracht, wenn die Umstän­de der Bege­hung der abge­ur­teil­ten Tat die Ver­feh­lung des Betrof­fe­nen aus­nahms­wei­se der­art in einem mil­de­ren Licht erschei­nen las­sen, dass die nach der Wer­tung des Geset­zes in der Regel begrün­de­ten Zwei­fel an der für den Waf­fen­be­sitz und Waf­fen­um­gang vor­aus­ge­setz­ten Ver­trau­ens­wür­dig­keit des Betrof­fe­nen nicht gerecht­fer­tigt sind. Die Prü­fung, ob die Regel­ver­mu­tung ent­kräf­tet ist, erfor­dert daher eine Wür­di­gung der Schwe­re der kon­kre­ten Ver­feh­lung und der Per­sön­lich­keit des Täters, wie sie in sei­nem dama­li­gen Ver­hal­ten zum Aus­druck kommt (…).
Vor­lie­gend ist nach einer Gesamt­schau der Tat­um­stän­de von einem aty­pi­schen Fall aus­zu­ge­hen, bei dem es aus­nahms­wei­se gerecht­fer­tigt ist, von der Regel­ver­mu­tung abzu­wei­chen. Dies ergibt sich vor­lie­gend aus fol­gen­den Umstän­den, wobei jeder für sich gese­hen allein nicht geeig­net wäre, eine Abwei­chung zu begrün­den, son­dern nur in der Summe:
Zunächst ist zu berück­sich­ti­gen, dass der Klä­ger durch den Straf­be­fehl zu 70 Tages­sät­zen ver­ur­teilt wur­de und damit das Straf­maß nur um zehn Tage über der tat­be­stand­li­chen Gren­ze von 60 Tages­sät­zen liegt, auch wenn die­ses Straf­maß durch Gesamt­stra­fen­bil­dung zustan­de gekom­men ist.

Den Straf­be­fehl hat er — abge­se­hen von der Höhe der Tages­sät­ze — akzep­tiert, was ein Indiz dafür ist, dass er den Unrechts­ge­halt sei­ner Taten einsieht.
Wei­ter straf­recht­lich in Erschei­nung getre­ten ist der Klä­ger nicht. (…).
Wei­ter­hin spielt vor­lie­gend auch die Art des Delikts eine Rol­le. Zwar hat der Gesetz­ge­ber die Bege­hung von Straf­ta­ten all­ge­mein und nicht beschränkt auf bestimm­te Delik­te als Indiz gewer­tet, dass es dem Waf­fen­be­sit­zer bzw. Jagd­schein­in­ha­ber an der erfor­der­li­chen Fähig­keit oder Bereit­schaft fehlt, ver­ant­wor­tungs­voll zu han­deln. Den­noch ist es doch so, dass zur Ver­wirk­li­chung des Tat­be­stan­des des § 266a StGB im Fall des Klä­gers von einer gerin­gen kri­mi­nel­le Ener­gie aus­zu­ge­hen ist, da er mehr durch die Ver­nach­läs­si­gung sei­ner Sorg­falts­pflich­ten als Geschäfts­füh­rer den Straf­tat­be­stand ver­wirk­licht hat als durch bewuss­tes ziel­ge­rich­te­tes Handeln (…).”

VG Gera entscheidet zugunsten eines angeblichen “Reichsbürgers”

Mit Urteil vom 16.09.2015 hat das VG Gera — 2 K 525/14 Ge — zuguns­ten eines angeb­li­chen “Reichs­bür­ger” ent­schie­den. Hin­ter­grund des Ver­fah­rens war der Wider­ruf einer Waf­fen­be­sitz­kar­te, der unter ande­rem mit der Ver­wen­dung eines Brief­kopfs durch den Klä­ger begrün­det wur­de, der den Passus

_____ _____ G_____, Staat­li­che Selbst­ver­wal­tung nach UN-Reso­lu­ti­on 56/83 und § 1 BGB“ ent­hielt. Hier­aus fol­ger­te die Waf­fen­be­hör­de die Zuge­hö­rig­keit des Klä­gers zur sog. “Reichs­bür­ger­be­we­gung”.

Das VG Gera folg­te dem nicht. Wört­lich heißt es in dem Urteil:

Weder aus der vom Beklag­ten ein­ge­hol­ten Stel­lung­nah­me des Thü­rin­ger Lan­des­am­tes für Ver­fas­sungs­schutz (…) noch aus den von der Poli­zei bzw. der Staats­an­walt­schaft dem Beklag­ten mit­ge­teil­ten und nach § 170 Abs. 2 StPO ein­ge­stell­ten Ermitt­lungs­ver­fah­ren erge­ben sich Tat­sa­chen, die die vom Beklag­ten getrof­fe­ne Pro­gno­se recht­fer­ti­gen. Ins­be­son­de­re bestehen kei­ne belast­ba­ren Anhalts­punk­te für einen miss­bräuch­li­chen oder leicht­fer­ti­gen Umgang mit Waf­fen oder Muni­ti­on. (…).  Statt­des­sen lässt der Klä­ger durch die Ver­wen­dung von Brief­köp­fen und das beab­sich­tig­te Abhal­ten einer Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung erken­nen, dass er mög­li­cher­wei­se der soge­nann­ten Reichs­bür­ger­be­we­gung zumin­dest nahe steht, die vom Fort­be­stand des sog. Deut­schen Reichs aus­geht bzw. die­sen anstrebt und in der Fol­ge die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land als völ­ker­recht­li­ches Sub­jekt nicht aner­kennt und die im Rah­men der bun­des­deut­schen Gesetz­ge­bung erlas­se­nen Vor­schrif­ten und deren Anwen­dung durch die Exe­ku­ti­ve und Judi­ka­ti­ve ablehnt. (…). Das Äußern abstru­ser poli­ti­scher Auf­fas­sun­gen bzw. Sym­pa­thie­be­kun­dun­gen für sol­che Auf­fas­sun­gen recht­fer­tigt für sich genom­men jedoch noch nicht den Schluss, dass der Klä­ger ins­be­son­de­re die Vor­schrif­ten des Waf­fen­ge­set­zes igno­rie­ren oder eigen­wil­lig aus­le­gen könn­te und damit als unzu­ver­läs­sig zu gel­ten hätte (…).”

10-Jahres-Regelung” bei Widerruf der Waffenbesitzkarte

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat mit Beschluss vom 31.10.2013 – 21 CS 13.1761 — eine Ent­schei­dung der Vor­in­stanz auf­ge­ho­ben und inter­es­san­te Aus­füh­run­gen zur Anwend­bar­keit der sog. „10-Jah­res-Rege­lung“ zum Wider­ruf waf­fen­recht­li­cher Erlaub­nis­se nach Weg­fall des Bedürf­nis­ses bei Jägern und Sport­schüt­zen getä­tigt. Nach die­ser Rege­lung ist bei einem end­gül­ti­gen Weg­fall des Bedürf­nis­ses von einem Wider­ruf der Waf­fen­be­sitz­kar­te abzu­se­hen, wenn der Waf­fen­be­sitz nicht durch Miss­brauch, z.B. durch Erschlei­chen des Waf­fen­be­sit­zes durch kurz­fris­ti­ge Erfül­lung der Bedürf­nis­grün­de, erfolgt ist und der bedürf­nis­ge­rech­te Besitz der Waf­fen län­ger als 10 Jah­re gege­ben war.

In eng begren­zen Aus­nah­me­fäl­len, so der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof, ist die­se soge­nann­te „10-Jah­res-Rege­lung“ zum Wider­ruf waf­fen­recht­li­cher Erlaub­nis­se nach Weg­fall des Bedürf­nis­ses bei Jägern und Sport­schüt­zen aus Gleich­heits­grün­den auch auf ande­re Waf­fen­be­sit­zer, wie einem Edel­me­tall– und Schmuck­händ­ler, ent­spre­chend anzuwenden.

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