Waffenrecht
Einzelheiten zur Zulassung von Waffen enthält das Beschussgesetz. Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition. Besondere Berücksichtigung finden insofern die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis in Deutschland sind unter anderem die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne des Waffengesetzes sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde. Gerade in diesem Bereich kommt es häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Gerne beraten wir Sie hierbei.
Ihnen wird vorgeworfen, Ihre Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt zu haben? Es soll Ihnen an der persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition fehlen. Deshalb soll Ihnen mangels Zuverlässigkeit der Waffenschein entzogen werden oder der Waffenschein erst gar nicht ausgestellt werden? Ihnen wird vorgeworfen, Sie seien Reichsbürger, etwa weil Sie bei einem Passantrag als Herkunftsland das Königreich Bayern oder Preußen angegeben haben? Jetzt droht Ihnen der Verlust Ihres Waffenscheins? Wir vertreten und beraten Sie bei Fragen um die Erteilung und den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Zuverlässigkeit etc.) und die komplexen rechtlichen Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen. Auch bei Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren mit waffenrechtlichen Bezügen stehen wir Ihnen vertrauensvoll zur Seite, nehmen Ihre Rechte wahr und setzen uns für Sie ein. Gerade im Bereich des Strafrechts sind Kenntnisse des Waffen- und Jagdrechts auch im Rahmen eines Strafverfahrens erforderlich.
Bei erbschaftsrechtlichen Fragen im Hinblick auf Waffe und Munition beraten wir Sie ebenfalls.
Herr Rechtsanwalt Dr. Kumpf verfügt nicht nur über eine große praktische Erfahrung, sondern ist auch wissenschaftlich in diesem Bereich tätig. So kommentiert er zahlreiche Vorschriften in dem vom Kohlhammer-Verlag herausgebrachten “Praxis-Kommentar Waffenrecht”. So beispielsweise § 6 WaffG zur persönlichen Eignung, § 21 WaffG zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum Waffenhandel, § 21 a WaffG zur Stellvertretererlaubnis und § 39 WaffG zur Auskunfts- und Vorzeigepflicht.
Sollten Sie Fragen zum Waffenrecht haben, zögern Sie nicht und nehmen Sie gerne jederzeit unverbindlich mit uns Kontakt auf. Wir wissen, wie wichtig der Waffen- und Jagdschein für deren Inhaber ist. Dies spiegelt sich auch in unserer Arbeitsweise wieder.
Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gerne jederzeit zu uns Kontakt auf. Wir beraten und vertreten Sie bundesweit bei allen Fragen zum Waffenrecht. Zu neueren Urteilen zum Thema Jagdrecht gelangen Sie hier.
News aus der Rechtsprechung
Im Folgenden haben wir eine Reihe von Urteilen aus der Rechtsprechung für Sie aufbereitet.
VG München entscheidet zugunsten eines angeblichen “Reichsbürgers”
In einem Eilrechtsverfahren hat das VG München mit Beschluss vom 08.06.2017 — M 7 S 17.1202 — zugunsten eines Inhabers einer Waffenbesitzkarte entschieden und die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, Angehöriger der Reichsbürgerideologie zu sein und damit waffenrechtlich unzuverlässig. Die Annahme der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerideologie wurde unter anderem mit einem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit begründet, in dem der Beschwerdeführer als Geburts- sowie Wohnsitzstaat zwar „Deutschland“ angeführt hat, sich jedoch als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach § 1, 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1903“ bezeichnet und als weitere Staatsangehörigkeit unter Nr. 4 des Antrags „Königreich Bayern“ unter vorgenannter Abstammung nach „RuStAG Stand 1913“ angegeben hat. Das VG München folgte der Argumentation des Landratsamts nicht. Vielmehr betont das Gericht ausdrücklich:
“Dem Gericht erscheint (…) fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer insoweit waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (…). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen wohl noch nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (…).”
VG Dresden äußert sich zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in einer politischen Partei
Das VG Dresden hat mit Urteil vom 23.06.2016 – 4 K 286/16 – zugunsten des Mitglieds einer politischen Partei entschieden und hierbei Ausführungen zum Verhältnis von Art. 21 GG (Parteienprivileg) und § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) WaffG getätigt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Dieser Vorschrift, so das VG Dresden, könne im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG nur so verstanden werden, dass er nicht auf Parteien anwendbar seiist. Denn für Parteien, so betont das VG, finde sich in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG eine Sonderregelung, wonach eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in einer Partei anzunehmen ist, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat.
Interssant an diesem Urteil ist, dass das VG Dresden, wie bereits andere Instanzgerichte zuvor, sich ausdrücklich gegen die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.9.2009 (6 C 29/08) stellt. In diesem Urteil vertrat das Bundesverwaltungsgericht die gegenteilige Auffassung.
Unzulässiger Widerruf der Waffenbesitzkarte bei Verurteilung zu 70 Tagessätzen
Das VG Meiningen hat mit Urteil vom 14.01.2016 – 8 K 439/14 Me – eine interessante Entscheidung getroffen, indem das Gericht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit trotz einer Verurteilung von 70 Tagessätzen annahm und insoweit von der Regelvermutung des es § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG abweicht.
Vorangegangen war eine Verurteilung des Klägers wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelten in 6 tatmehrheitlichen Fällen und einer Strafe von 70 Tagessätzen.
Das Verwaltungsgericht führt insofern aus:
“Der Beklagte hat die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten zu Unrecht nach § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen. Der Kläger erfüllt zwar den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG. Er wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von über 60 Tagessätzen, nämlich von 70 Tagessätzen, verurteilt. Der Erlass eines Strafbefehls stellt eine Verurteilung i.S. von § 5 Abs. 2 WaffG dar (vgl. § 410 Abs. 3 StPO). Die Behörde konnte hierbei von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung ausgehen. Nur ausnahmsweise können Gründe vorliegen, die eine Überprüfung der strafrechtlichen Verurteilung veranlassen können. So wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder sich die Verurteilung als rechtsmissbräuchlich darstellt (…). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vorliegend liegt jedoch eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG vor. Eine solche Ausnahme kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Umstände der Begehung der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert daher eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (…).
Vorliegend ist nach einer Gesamtschau der Tatumstände von einem atypischen Fall auszugehen, bei dem es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, von der Regelvermutung abzuweichen. Dies ergibt sich vorliegend aus folgenden Umständen, wobei jeder für sich gesehen allein nicht geeignet wäre, eine Abweichung zu begründen, sondern nur in der Summe:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den Strafbefehl zu 70 Tagessätzen verurteilt wurde und damit das Strafmaß nur um zehn Tage über der tatbestandlichen Grenze von 60 Tagessätzen liegt, auch wenn dieses Strafmaß durch Gesamtstrafenbildung zustande gekommen ist.
Den Strafbefehl hat er — abgesehen von der Höhe der Tagessätze — akzeptiert, was ein Indiz dafür ist, dass er den Unrechtsgehalt seiner Taten einsieht.
Weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist der Kläger nicht. (…).
Weiterhin spielt vorliegend auch die Art des Delikts eine Rolle. Zwar hat der Gesetzgeber die Begehung von Straftaten allgemein und nicht beschränkt auf bestimmte Delikte als Indiz gewertet, dass es dem Waffenbesitzer bzw. Jagdscheininhaber an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, verantwortungsvoll zu handeln. Dennoch ist es doch so, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 266a StGB im Fall des Klägers von einer geringen kriminelle Energie auszugehen ist, da er mehr durch die Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer den Straftatbestand verwirklicht hat als durch bewusstes zielgerichtetes Handeln (…).”
VG Gera entscheidet zugunsten eines angeblichen “Reichsbürgers”
Mit Urteil vom 16.09.2015 hat das VG Gera — 2 K 525/14 Ge — zugunsten eines angeblichen “Reichsbürger” entschieden. Hintergrund des Verfahrens war der Widerruf einer Waffenbesitzkarte, der unter anderem mit der Verwendung eines Briefkopfs durch den Kläger begründet wurde, der den Passus
„_____ _____ G_____, Staatliche Selbstverwaltung nach UN-Resolution 56/83 und § 1 BGB“ enthielt. Hieraus folgerte die Waffenbehörde die Zugehörigkeit des Klägers zur sog. “Reichsbürgerbewegung”.
Das VG Gera folgte dem nicht. Wörtlich heißt es in dem Urteil:
“Weder aus der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz (…) noch aus den von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft dem Beklagten mitgeteilten und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren ergeben sich Tatsachen, die die vom Beklagten getroffene Prognose rechtfertigen. Insbesondere bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen oder Munition. (…). Stattdessen lässt der Kläger durch die Verwendung von Briefköpfen und das beabsichtigte Abhalten einer Informationsveranstaltung erkennen, dass er möglicherweise der sogenannten Reichsbürgerbewegung zumindest nahe steht, die vom Fortbestand des sog. Deutschen Reichs ausgeht bzw. diesen anstrebt und in der Folge die Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtliches Subjekt nicht anerkennt und die im Rahmen der bundesdeutschen Gesetzgebung erlassenen Vorschriften und deren Anwendung durch die Exekutive und Judikative ablehnt. (…). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen jedoch noch nicht den Schluss, dass der Kläger insbesondere die Vorschriften des Waffengesetzes ignorieren oder eigenwillig auslegen könnte und damit als unzuverlässig zu gelten hätte (…).”
“10-Jahres-Regelung” bei Widerruf der Waffenbesitzkarte
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 31.10.2013 – 21 CS 13.1761 — eine Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und interessante Ausführungen zur Anwendbarkeit der sog. „10-Jahres-Regelung“ zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach Wegfall des Bedürfnisses bei Jägern und Sportschützen getätigt. Nach dieser Regelung ist bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte abzusehen, wenn der Waffenbesitz nicht durch Missbrauch, z.B. durch Erschleichen des Waffenbesitzes durch kurzfristige Erfüllung der Bedürfnisgründe, erfolgt ist und der bedürfnisgerechte Besitz der Waffen länger als 10 Jahre gegeben war.
In eng begrenzen Ausnahmefällen, so der Verwaltungsgerichtshof, ist diese sogenannte „10-Jahres-Regelung“ zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach Wegfall des Bedürfnisses bei Jägern und Sportschützen aus Gleichheitsgründen auch auf andere Waffenbesitzer, wie einem Edelmetall– und Schmuckhändler, entsprechend anzuwenden.