Baustrafrecht
Das Baustrafrecht ist nicht in einem speziellen Gesetz normiert. Es handelt sich dabei um eine Vielzahl von Regelungen mit der Rechtsfolge Geld- oder Freiheitsstrafe, die sich in unterschiedlichen Gesetzen findet. Im Prinzip sind im Zusammenhang mit einem Bau oder dem Abriss eines Bauwerks viele Tatbestände denkbar, zum Beispiel auch Körperverletzungen, Sachbeschädigungen oder Umweltdelikte. Auch das Steuerstrafrecht spielt im Zusammenhang mit Bauleistungen eine wichtige Rolle.
Das Baustrafrecht betrifft alle am Bau oder Abriss eines Bauwerks Beteiligten. Jeder, der zum Beispiel als Bauleiter, Architekt oder Ingenieur im Bauwesen tätig ist, kennt die Gefahren, die sich bei solchen Tätigkeiten verwirklichen können. Aber schon eine leichte Nachlässigkeit kann zu empfindlichen Bestrafungen führen — nicht nur nach dem Recht der Ordnungswidrigkeiten, sondern auch nach dem Strafrecht. Ob aber die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die Tatbestandsmerkmal der meisten Normen des Baustrafrechts ist, ist in vielen Fällen zweifelhaft.
Im Baustrafrecht geht es um alle strafrechtlichen Normen, die im Zusammenhang mit Bauprojekten stehen. Dabei können zum Beispiel auch Umweltdelikte eine Rolle spielen (Bodenverunreinigung, § 324a StGB oder Gewässerverunreinigung, § 324 StGB). Wenn bei der Ausführung eines Bauwerks gesundheitsgefährdende Stoffe in den Boden eindringen, drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Hinzukommen muss jedoch eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Als Rechtsanwalt für Baustrafrecht übernehme ich es, Ihre Interessen als Beschuldigter in einem Verfahren durchzusetzen.
Der Gesetzgeber hat für den Tatbestand der Baugefährdung § 319 StGB eingeführt. Strafbar macht sich nach dieser Norm derjenige, der bei der Leitung, bei der Planung oder Ausführung eines Bauprojekts, aber auch beim Abriss eines Bauwerks gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik verstößt. Hinzukommen muss eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen. So kann zum Beispiel ein Bauleiter bestraft werden, wenn ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.
Bei vorsätzlicher Begehung des Tatbestands der Baugefährdung § 319 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren. In beiden Varianten sind auch Geldstrafen möglich. Allerdings ist Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 319 StGB, dass konkret eine Gefahr vorlag. Es muss zum Beispiel zu einem Beinahe-Unfall gekommen sein. Auch das Tatbestandsmerkmal, dass der Täter gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik verstoßen hat, muss lückenlos nachgewiesen werden. Gerade bei diesen Tatbestandsmerkmalen ist es die Aufgabe eines Rechtsanwalts für Baustrafrecht darauf hinzuwirken, dass der Vorwurf bis ins Einzelne geprüft wird, damit der Beschuldigte nicht zu Unrecht verurteilt wird.
Als Rechtsanwalt für Baustrafrecht setze ich Ihre Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren durch und vertrete Sie ebenfalls als Betroffener in einem Bußgeldverfahren. Ich empfehle Ihnen dringend, keine Aussagen zu einem Sachverhalt gegenüber den Behörden zu machen, ehe Sie nicht Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten haben. Denn dies ist Ihr gutes, grundgesetzlich verankerte Recht. Wenden Sie sich deshalb in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit einem Bauprojekt an unsere Kanzlei.