Straf­ta­ten aus dem ver­wal­tungs- und agrar­spe­zi­fi­schen Bereich

Strafverteidigung im Bereich des Verwaltungsstrafrecht und des Ordnungswidrigkeitenrecht

Sämt­li­che agrar- und ver­wal­tungs­recht­li­chen Teil­ge­bie­te ver­fü­gen über eige­ne Straf- und Ord­nungs­wid­rig­keits­vor­schrif­ten. Man spricht dabei von straf­recht­li­chen Neben­ge­set­zen. Hier­bei ist auf­grund der soge­nann­ten Ver­wal­tungs­ak­zess­orie­tät die Kennt­nis des Agrar- und Ver­wal­tungs­rechts uner­läss­lich. Unter Ver­wal­tungs­ak­zess­orie­tät ver­steht man die Abhän­gig­keit der Erfül­lung eines Straf­tat­be­stands von Rege­lun­gen des Agrar- und Verwaltungsrechts.

Übersicht Verwaltungsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten

Wir ver­tre­ten Sie in allen Fra­gen in die­sem Bereich. Dies sind ins­be­son­de­re Straf­ver­tei­di­gun­gen im Bereich des Bau­rechts, des Umwelt­rechts, des Jagd-, Fische­rei- und Waf­fen­rechts, des Forst­rechts, des Gewer­be­rechts, des Was­ser­rechts, des Umwelt- und Immis­si­ons­schutz­rechts, des Abfall­wirt­schafts­rechts, des Boden­schutz­rechts, des Tier­schutz­rechts, des Denk­mal­schutz­rechts, des Beam­ten­recht, des Wehr­rechts, des Per­so­nen­be­för­de­rungs­rechts sowie des Natur­schutz­rechts.

Beispiele Baustrafrecht/Umweltstrafrecht

Dar­über kom­men als Delik­te in Betracht:

Bau­ge­fähr­dung (§ 319 StGB),

Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung (§ 324 StGB),

Boden­ver­un­rei­ni­gung (§ 324a StGB),

Luft­ver­un­rei­ni­gung (§ 325 StGB),

Uner­laub­ter Umgang mit Abfäl­len (§ 326 StGB).

Es gibt dar­über noch unzäh­li­ge wei­te­re Delik­te. Die Straf­bar­keit hängt dabei davon ab, ob die ver­wal­tungs­recht­li­chen Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wurden.

Lebensmittelrecht/Hygienerecht

Ziel des Lebens­mit­tel­rechts ist der Schutz der Ver­brau­cher vor Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gun­gen. Zahl­rei­che Vor­schrif­ten schüt­zen den Ver­brau­cher vor nega­ti­ven Beein­träch­ti­gun­gen. Ver­stö­ße gegen die­se Vor­ga­ben sind als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten oder Straf­ta­ten straf­be­währt. Das Spek­trum der Straf­vor­schrif­ten reicht von irre­füh­ren­den Anga­ben (unzu­läs­si­ge Prak­ti­ken der Täuschung,die Ver­fäl­schung von Lebens­mit­teln, alle sons­ti­gen Prak­ti­ken, die den Ver­brau­cher irre­füh­ren kön­nen) bis zum Inver­kehr­brin­gen von für den Ver­zehr durch den Men­schen unge­eig­ne­tes Lebens­mit­tel (Lis­te­ri­en etc.).

Kon­kret sind im Rah­men des Lebens­mit­tel- und Fut­ter­mit­tel­ge­setz­bu­ches (LFGB) Ver­stö­ße mit Buß­geld- und Straf­sank­tio­nen belegt (§§ 58 ff LFGB ). Wei­te­re Straf- und Buß­geld­tat­be­stän­de ent­hält die Lebens­mit­tel­recht­li­che Straf- und Buß­geld­ver­ord­nung (Ver­ord­nung zur Durch­set­zung lebens­mit­tel­recht­li­cher Rechts­ak­te der Euro­päi­schen Gemein­schaft). Die ein­zu­hal­ten­den Vor­schrif­ten sind zahl­reich, so sind bei­spiels­wei­se die wich­tigs­ten EU-Ver­ord­nun­gen zur Lebensmittelsicherheit:

- die Basis­ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EG) Nr. 178/20023),

- die Hygie­never­ord­nung (Ver­ord­nung (EG) Nr. 852/20044),

- die Kon­troll­ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EU) 2017/6255),

- die Lebens­mit­tel-Infor­ma­ti­ons­ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EU) Nr. 1169/20116.

Handlungsempfehlung

Soll­te Ihnen der Vor­wurf gemacht wer­den, eine Straf­tat in die­sem spe­zi­el­len Bereich began­gen zu haben, emp­feh­len wir, zeit­nah Kon­takt zu einer spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walts­kanz­lei auf­zu­neh­men. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn Sie bereits als Beschul­dig­ter ver­nom­men wer­den sol­len. Wir raten davon ab, sich selbst und ohne Rück­spra­che mit einem Anwalt zu den erho­be­nen Vor­wür­fen zu äußern, son­dern zunächst über einen Rechts­an­walt Akten­ein­sicht zu bean­tra­gen und von die­sem eine Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie erar­bei­ten zu las­sen. Es ist Ihr Recht, die Aus­sa­ge zu ver­wei­gern. Das Schwei­gen darf Ihnen nicht nega­tiv aus­ge­legt werden.

Kontakt

Soll­ten Sie Ladung als Beschul­dig­ter oder Zeu­ge erhal­ten haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 330 291 69

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