Straftaten aus dem verwaltungs- und agrarspezifischen Bereich
Sämtliche agrar- und verwaltungsrechtlichen Teilgebiete verfügen über eigene Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften. Hierbei ist aufgrund der sogenannten Verwaltungsakzessorietät die Kenntnis des Agrar- und Verwaltungsrechts unerlässlich. Unter Verwaltungsakzessorietät versteht man die Abhängigkeit der Erfüllung eines Straftatbestands von Regelungen des Agrar- und Verwaltungsrechts.
Wir vertreten Sie in allen Fragen in diesem Bereich. Dies sind insbesondere Strafverteidigungen im Bereich des Jagd‑, Fischerei- und Waffenrechts, des Forstrechts, des Gewerberechts, des Wasserrechts, des Umwelt- und Immissionsschutzrechts, des Abfallwirtschaftsrechts, des Bodenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Bau- und Denkmalschutzrechts sowie des Naturschutzrechts. Oftmals handelt es sich um folgende strafrechtlichen Vorwürfe:
- Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
- Bodenverunreinigung (§ 324a StGB)
- Luftverunreinigung (§ 325 StGB)
- Unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB).
Des Weiteren enthalten die jeweiligen Spezialgesetze, etwa das Immissionsschutzrecht, das Abfallrecht, das Jagd- und Waffengesetz, das Gewerberecht, das Bodenschutzrecht etc. eigene Strafvorschriften. Kenntnisse im Agrar- und Verwaltungsrecht sind für eine Strafverteidigung aufgrund der Verwaltungsakzessorietät der Strafvorschriften unerlässlich.
Sollte Ihnen der Vorwurf gemacht werden, eine Straftat in diesem speziellen Bereich begangen zu haben, empfehlen wir, zeitnah Kontakt zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei aufzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie bereits als Beschuldigter vernommen werden sollen. Wir raten davon ab, sich selbst und ohne Rücksprache mit einem Anwalt zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, sondern zunächst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen und von diesem eine Verteidigungsstrategie erarbeiten zu lassen. Es ist Ihr Recht, die Aussage zu verweigern. Das Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.