Straftaten aus dem verwaltungs- und agrarspezifischen Bereich
Strafverteidigung im Bereich des Verwaltungsstrafrecht und des Ordnungswidrigkeitenrecht
Sämtliche agrar- und verwaltungsrechtlichen Teilgebiete verfügen über eigene Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften. Man spricht dabei von strafrechtlichen Nebengesetzen. Hierbei ist aufgrund der sogenannten Verwaltungsakzessorietät die Kenntnis des Agrar- und Verwaltungsrechts unerlässlich. Unter Verwaltungsakzessorietät versteht man die Abhängigkeit der Erfüllung eines Straftatbestands von Regelungen des Agrar- und Verwaltungsrechts.
Übersicht Verwaltungsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten
Wir vertreten Sie in allen Fragen in diesem Bereich. Dies sind insbesondere Strafverteidigungen im Bereich des Baurechts, des Umweltrechts, des Jagd-, Fischerei- und Waffenrechts, des Forstrechts, des Gewerberechts, des Wasserrechts, des Umwelt- und Immissionsschutzrechts, des Abfallwirtschaftsrechts, des Bodenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Denkmalschutzrechts, des Beamtenrecht, des Wehrrechts, des Personenbeförderungsrechts sowie des Naturschutzrechts.
Beispiele Baustrafrecht/Umweltstrafrecht
Darüber kommen als Delikte in Betracht:
Baugefährdung (§ 319 StGB),
Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB),
Bodenverunreinigung (§ 324a StGB),
Luftverunreinigung (§ 325 StGB),
Unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB).
Es gibt darüber noch unzählige weitere Delikte. Die Strafbarkeit hängt dabei davon ab, ob die verwaltungsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden.
Lebensmittelrecht/Hygienerecht
Ziel des Lebensmittelrechts ist der Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsbeeinträchtigungen. Zahlreiche Vorschriften schützen den Verbraucher vor negativen Beeinträchtigungen. Verstöße gegen diese Vorgaben sind als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten strafbewährt. Das Spektrum der Strafvorschriften reicht von irreführenden Angaben (unzulässige Praktiken der Täuschung,die Verfälschung von Lebensmitteln, alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können) bis zum Inverkehrbringen von für den Verzehr durch den Menschen ungeeignetes Lebensmittel (Listerien etc.).
Konkret sind im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) Verstöße mit Bußgeld- und Strafsanktionen belegt (§§ 58 ff LFGB ). Weitere Straf- und Bußgeldtatbestände enthält die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft). Die einzuhaltenden Vorschriften sind zahlreich, so sind beispielsweise die wichtigsten EU-Verordnungen zur Lebensmittelsicherheit:
- die Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/20023),
- die Hygieneverordnung (Verordnung (EG) Nr. 852/20044),
- die Kontrollverordnung (Verordnung (EU) 2017/6255),
- die Lebensmittel-Informationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/20116.
Handlungsempfehlung
Sollte Ihnen der Vorwurf gemacht werden, eine Straftat in diesem speziellen Bereich begangen zu haben, empfehlen wir, zeitnah Kontakt zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei aufzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie bereits als Beschuldigter vernommen werden sollen. Wir raten davon ab, sich selbst und ohne Rücksprache mit einem Anwalt zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, sondern zunächst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen und von diesem eine Verteidigungsstrategie erarbeiten zu lassen. Es ist Ihr Recht, die Aussage zu verweigern. Das Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.
Kontakt
Sollten Sie Ladung als Beschuldigter oder Zeuge erhalten haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.