Umwelt­straf­recht

Der Schutz der Umwelt ist ein hohes Gut. Das Bewusst­sein dar­über, dass der Erhalt der Lebens­grund­la­gen auch eine Auf­ga­be des Staa­tes und der Gesetz­ge­bung ist, ent­stand in den 1970er Jah­ren. Seit­dem wur­den zahl­rei­che Rege­lun­gen erlas­sen, die die­ser Auf­ga­be die­nen sol­len. Dazu gehört auch das Umweltstrafrecht.

Die Straf­ta­ten gegen die Umwelt haben im Straf­ge­setz­buch einen beson­de­ren Abschnitt erhal­ten. In den §§ 324 ff. StGB fin­den sich Tat­be­stän­de wie die Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gung, Boden­ver­un­rei­ni­gung oder Luft­ver­un­rei­ni­gung. Ver­stö­ße gegen die­se Vor­schrif­ten wer­den mit teil­wei­se hohen Frei­heits­stra­fen geahn­det. Auch in ande­ren Geset­zen fin­den sich zahl­rei­che Nor­men, die für bestimm­te Ver­hal­tens­wei­sen Geld- oder Frei­heits­stra­fen andro­hen. Bei­spiel sind:

  • § 27 Che­mi­ka­li­en­ge­setz: Das Che­mi­ka­li­en­ge­setz regelt grund­le­gend den Umgang mit gefähr­li­chen Stof­fen. § 27 Che­mi­ka­li­en­ge­setz sieht Geld­stra­fen oder Frei­heits­stra­fen bis zu drei Jah­ren für Tätig­kei­ten vor, die im Zusam­men­hang mit dem Inver­kehr­brin­gen von gefähr­li­chen Stof­fen stehen.
  • § 51 Gefahr­stoff­ver­ord­nung: In der Gefahr­stoff­ver­ord­nung fin­den sich Regeln über die Sicher­heit vor gefähr­li­chen Stof­fen im Arbeits­schutz. § 51 Gefahr­stoff­ver­ord­nung ver­weist auf Vor­schrif­ten des Che­mi­ka­li­en­ge­set­zes und stellt zum Bei­spiel das Her­stel­len und Ver­wen­den bestimm­ter gefähr­li­cher Stof­fe unter Strafe.
  • § 71 i. V. m. 69 Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz: Das Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz stellt Natur, Land­schaft und Tie­re unter einen beson­de­ren Schutz. 71 i. V. m. 69 Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz schreibt für bestimm­te Ord­nungs­wid­rig­kei­ten Geld- oder Frei­heits­stra­fen vor, wenn sich eine schä­di­gen­de Tätig­keit sich auf ein streng geschütz­tes Tier bezieht.
  • § 69 Pflan­zen­schutz­ge­setz: Das Pflan­zen­schutz­ge­setz ent­hält zum Bei­spiel stren­ge Rege­lun­gen über die Anwen­dung von Pflan­zen­schutz­mit­teln. In § 69 Pflan­zen­schutz­ge­setz wer­den beson­ders schwer­wie­gen­de Ver­stö­ße als Straf­tat­be­stän­de genau­er beschrie­ben. Auch hier dro­hen Geld- und Freiheitsstrafen.

Wie bei allen ande­ren Tat­vor­wür­fen gel­ten auch im Umwelt­straf­recht beson­de­re Grund­sät­ze zum Schutz des Beschul­dig­ten. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel das Schwei­ge­recht gegen­über den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den sowie das Recht, in jeder Lage des Straf­ver­fah­rens einen Ver­tei­di­ger zu kon­sul­tie­ren. Als Beschul­dig­ter oder Ange­klag­ter sieht man sich in der Regel einem über­mäch­ti­gen Appa­rat gegen­über, der über einen deut­li­chen Vor­sprung an Wis­sen ver­fügt. Mit einem Rechts­an­walt für Umwelt­straf­recht an Ihrer Sei­te glei­chen Sie die­sen Nach­teil aus. Ziel mei­ner Arbeit als Rechts­an­walt für Umwelt­straf­recht ist es stets, Ihre Rech­te durch­zu­set­zen. Ein für mei­ne Man­dan­ten posi­ti­ves Ergeb­nis ist immer die grund­le­gen­de Per­spek­ti­ve mei­ner Tätigkeit.

Als Rechts­an­walt für Umwelt­straf­recht siche­re ich Ihre Inter­es­sen, wenn Sie als Beschul­dig­ter in einem Ver­fah­ren wegen § 324 ff. StGB oder einer Straf­tat aus einem Neben­ge­setz pro­fes­sio­nel­le Hil­fe benö­ti­gen. Gera­de bei den Straf­ta­ten gegen die Umwelt kommt es für die Straf­bar­keit auf jedes Detail an. Die­se Details sind teil­wei­se außer­or­dent­lich kom­plex gere­gelt und sogar für Juris­ten oft schwer ver­ständ­lich. Das grund­le­gen­de Ver­ständ­nis des Umwelt­straf­rechts erfor­dert auch Fach­wis­sen für natur­wis­sen­schaft­li­che Zusam­men­hän­ge. Mit einem Rechts­an­walt an Ihrer Sei­te, der sich auf die­sem Spe­zi­al­ge­biet beson­ders gut aus­kennt, set­zen Sie Ihre Rech­te wirk­sam durch. Auch dann, wenn Sie Rechts­mit­tel gegen ein Buß­geld wegen einer Ord­nungs­wid­rig­keit aus dem Umwelt­recht ein­le­gen möch­ten, kön­nen Sie sich gern an mich wenden.

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