Bau­ge­neh­mi­gungs­recht

Anwalt für Baugenehmigungsrecht – Genehmigung durchsetzen, Nachbarrechte wahren

Beim Bau­en ent­schei­det oft nicht der Bau­plan über den Erfolg, son­dern das Ver­fah­ren: Wird die Geneh­mi­gung erteilt, mit wel­chen Auf­la­gen, und hält sie einer Nach­bar­kla­ge stand? Wir ver­tre­ten bei­de Sei­ten – Bau­her­ren, die ihre Geneh­mi­gung gegen Ableh­nung oder belas­ten­de Neben­be­stim­mun­gen durch­set­zen wol­len, eben­so wie Nach­barn, deren Grund­stück durch ein Vor­ha­ben unzu­mut­bar beein­träch­tigt wird. Kanz­lei in Mün­chen, bay­ern­weit und bun­des­weit tätig.

Wann besteht Anspruch auf eine Baugenehmigung?

Die Bau­ge­neh­mi­gung ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung: Steht das Vor­ha­ben mit den im Ver­fah­ren zu prü­fen­den Vor­schrif­ten im Ein­klang, muss sie erteilt wer­den – die Behör­de hat inso­weit kein Ermes­sen. Geprüft wer­den vor allem die bau­pla­nungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit (Bebau­ungs­plan, § 34 BauGB im Innen­be­reich, § 35 BauGB im Außen­be­reich) und die bau­ord­nungs­recht­li­chen Anfor­de­run­gen. Genau des­halb sind Ableh­nun­gen häu­fig angreif­bar: Sie stüt­zen sich nicht sel­ten auf Erwä­gun­gen, die im kon­kre­ten Ver­fah­ren gar nicht zu prü­fen waren, oder legen unbe­stimm­te Rechts­be­grif­fe wie das „Ein­fü­gen“ zu streng aus.

Genehmigungsfrei ist nicht rechtsfrei

Vie­le Vor­ha­ben sind ver­fah­rens­frei oder unter­lie­gen der Geneh­mi­gungs­frei­stel­lung. Das ent­bin­det aber nicht von den mate­ri­el­len Anfor­de­run­gen: Abstands­flä­chen, Fest­set­zun­gen des Bebau­ungs­plans, Denk­mal­schutz, Natur­schutz und Erschlie­ßung gel­ten unver­än­dert. Wer ver­fah­rens­frei baut und dabei gegen Vor­schrif­ten ver­stößt, ris­kiert Buß­gel­der, Nut­zungs­un­ter­sa­gung und im Extrem­fall die Besei­ti­gungs­an­ord­nung – ohne den Schutz, den eine erteil­te Geneh­mi­gung bie­tet. Bei Unsi­cher­heit ist die Bau­vor­anfra­ge das wirk­sams­te Mit­tel: Sie klärt Ein­zel­fra­gen ver­bind­lich, bevor inves­tiert wird.

Nutzungsänderung – der unterschätzte Genehmigungstatbestand

Auch ohne bau­li­che Ver­än­de­rung kann eine Geneh­mi­gung nötig sein: Wird eine Scheu­ne zum Gewer­be­be­trieb, eine Woh­nung zur Feri­en­woh­nung oder ein Laden­lo­kal zur Gast­stät­te, ändern sich die öffent­lich-recht­li­chen Anfor­de­run­gen – an Stell­plät­ze, Immis­si­ons­schutz, Brand­schutz und die Zuläs­sig­keit im Gebiet. Die­se Fäl­le füh­ren beson­ders häu­fig zu nach­träg­li­chem Ärger, weil die Geneh­mi­gungs­be­dürf­tig­keit schlicht über­se­hen wurde.

Nachbaranfechtung – wann können Nachbarn erfolgreich vorgehen?

Nicht jeder Rechts­ver­stoß hilft dem Nach­barn: Er kann sich nur auf Vor­schrif­ten beru­fen, die auch sei­nem Schutz die­nen. Klas­sisch nach­bar­schüt­zend sind die Abstands­flä­chen, das Gebot der Rück­sicht­nah­me, Fest­set­zun­gen zur Art der bau­li­chen Nut­zung und Tei­le des Immis­si­ons­schutz­rechts. Ent­schei­dend ist außer­dem die Zeit: Wider­spruch bzw. Kla­ge sind frist­ge­bun­den, und weil die Geneh­mi­gung meist sofort aus­ge­nutzt wer­den darf, braucht es in der Regel zusätz­lich einen Eil­an­trag – sonst steht der Roh­bau, bevor die Haupt­sa­che ent­schie­den ist.

Abstandsflächen

Abstands­flä­chen sind die von Bebau­ung frei­zu­hal­ten­den Berei­che vor den Außen­wän­den; in Bay­ern regelt sie Art. 6 Bay­BO. Sie sichern Belich­tung, Belüf­tung und den sozia­len Abstand – und sind zugleich der häu­figs­te Streit­punkt zwi­schen Nach­barn. Rele­vant wer­den sie nicht nur bei Wohn­ge­bäu­den, son­dern auch bei Anla­gen wie Wind­kraft­an­la­gen, Auf­schüt­tun­gen oder Wer­be­an­la­gen. Zu prü­fen sind Abwei­chun­gen, Über­nah­me­er­klä­run­gen auf dem Nach­bar­grund­stück und die Fra­ge, ob ein Vor­ha­ben die Abstands­flä­chen tat­säch­lich ver­letzt oder nur optisch bedrän­gend wirkt.

Stellplätze

Gara­gen und Stell­plät­ze rich­ten sich nach § 12 BauN­VO und den kom­mu­na­len Stell­platz­sat­zun­gen. Streit ent­steht typi­scher­wei­se über die Zahl der not­wen­di­gen Stell­plät­ze, ihre Zuläs­sig­keit in den nicht über­bau­ba­ren Grund­stücks­flä­chen und über Ablö­se­be­trä­ge, die Gemein­den ver­lan­gen. Auch hier lohnt die Prü­fung – Stell­platz­for­de­run­gen sind ein häu­fi­ger Grund, aus dem Vor­ha­ben unwirt­schaft­lich werden.

Bescheid erhalten – wie schnell müssen Sie handeln?

Bei Ableh­nung, belas­ten­den Auf­la­gen oder – als Nach­bar – bei Kennt­nis einer erteil­ten Geneh­mi­gung gilt: in der Regel ein Monat ab Bekannt­ga­be. Nach Ablauf wird der Bescheid bestands­kräf­tig und ist auch bei kla­ren Rechts­feh­lern kaum noch angreif­bar. Bei bau­be­hörd­li­chen Anord­nun­gen wie Bau­ein­stel­lung, Nut­zungs­un­ter­sa­gung oder Besei­ti­gungs­an­ord­nung ist zusätz­lich sofort einst­wei­li­ger Rechts­schutz zu prü­fen, weil die­se meist sofort voll­zieh­bar sind.

Unsere Leistungen im Baugenehmigungsrecht

Durch­set­zung von Geneh­mi­gungs­an­sprü­chen und Bau­vor­anfra­gen, Vor­ge­hen gegen Ableh­nun­gen und belas­ten­de Neben­be­stim­mun­gen, Ver­tre­tung von Nach­barn gegen erteil­te Geneh­mi­gun­gen ein­schließ­lich Eil­rechts­schutz, Abwehr von Bau­ein­stel­lung, Nut­zungs­un­ter­sa­gung und Besei­ti­gungs­an­ord­nung, Bera­tung zu Abstands­flä­chen, Stell­plät­zen und Nut­zungs­än­de­run­gen. Ver­wand­te Rechts­ge­bie­te unse­rer Kanz­lei: Bau­leit­pla­nungs­recht, Denk­mal­schutz­recht, Stra­ßen­aus­bau- und Erschlie­ßungs­bei­trä­ge und Bau­straf­recht.

Aus­führ­lich: Die Bau­ge­neh­mi­gung – Prü­fungs­um­fang nach Art. 59 Bay­BO und Geneh­mi­gungs­fik­ti­on.

Aus­führ­lich: Bau­en im Innen­be­reich (§ 34 BauGB) und im Außen­be­reich (§ 35 BauGB).

Aus­führ­lich: Abwei­chung nach Art. 63 Bay­BO, Aus­nah­me und Befrei­ung nach § 31 BauGB.

Aus­führ­lich: Vor­be­scheid, Teil­bau­ge­neh­mi­gung und Gel­tungs­dau­er.

Aus­führ­lich: Nach­bar­kla­ge gegen die Bau­ge­neh­mi­gung.

Aus­führ­lich: Nut­zungs­un­ter­sa­gung und Besei­ti­gungs­an­ord­nung nach Art. 76 Bay­BO.

Aus­führ­lich: Bebau­ungs­plan angrei­fen: Nor­men­kon­trol­le und Rüge­frist.

Häufige Fragen zum Baugenehmigungsrecht

Mein Bauantrag wurde abgelehnt – lohnt sich der Widerspruch?

Häu­fig ja. Die Bau­ge­neh­mi­gung ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung; die Behör­de darf nur Vor­schrif­ten ent­ge­gen­hal­ten, die im jewei­li­gen Ver­fah­ren zu prü­fen sind. Gera­de Ableh­nun­gen mit Ver­weis auf das „Ein­fü­gen“ oder das Orts­bild hal­ten einer genau­en Prü­fung oft nicht stand.

Der Nachbar baut zu nah an meine Grenze – was kann ich tun?

Zu prü­fen ist zunächst, ob die Abstands­flä­chen nach Art. 6 Bay­BO ein­ge­hal­ten sind und ob die Geneh­mi­gung zuge­stellt wur­de. Die Zeit spielt dabei eine Rol­le: Ohne Eil­an­trag darf wei­ter­ge­baut wer­den, und je wei­ter der Bau fort­ge­schrit­ten ist, des­to schwe­rer wird die Durchsetzung.

Ich habe ohne Genehmigung gebaut – muss ich jetzt abreißen?

Nicht zwin­gend. Ist das Vor­ha­ben mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig, kommt eine nach­träg­li­che Geneh­mi­gung in Betracht; die Besei­ti­gungs­an­ord­nung muss zudem ver­hält­nis­mä­ßig sein. Wich­tig ist, nicht abzu­war­ten, son­dern die Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit aktiv zu klären.

Braucht die Umwandlung meiner Wohnung in eine Ferienwohnung eine Genehmigung?

In der Regel ja – als Nut­zungs­än­de­rung, weil sich die bau­recht­li­chen Anfor­de­run­gen ändern. Hin­zu kom­men je nach Kom­mu­ne Rege­lun­gen zur Zweck­ent­frem­dung von Wohn­raum.

Was kostet mich eine fehlerhafte Baugenehmigung im schlimmsten Fall?

Wird eine Geneh­mi­gung auf Nach­bar­kla­ge auf­ge­ho­ben, dro­hen Bau­stopp, Rück­bau und erheb­li­che Fol­ge­kos­ten. Kom­men behörd­li­che Feh­ler hin­zu, kön­nen Amts­haf­tungs­an­sprü­che bestehen – dazu mehr auf unse­rer Sei­te Staats­haf­tungs­recht.

Stand: Sep­tem­ber 2026

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