Bau­leit­pla­nungs­recht

Übersicht Bauleitplungsrecht

Die Pla­nungs­ho­heit (Art. 28 GG) ist ein zen­tra­les Recht der Gemein­den. Zur Aus­übung ste­hen der Gemein­de unter­schied­li­che Pla­nungs­in­stru­men­te zur Ver­fü­gung. Gemein­den erlas­sen Flä­chen­nut­zungs­plä­ne. Dabei han­delt es sich um einen soge­nann­ten vor­be­rei­ten­den Bau­leit­plan. Mit die­sem soll die städ­te­bau­li­che Ent­wick­lung gesteu­ert wer­den. Fer­ner kön­nen sie Bebau­ungs­plä­ne auf­stel­len, ändern oder auf­he­ben. Zur Siche­rung der Bau­leit­pla­nung kann eine Ver­än­de­rungs­sper­re erlas­sen werden.

Wichtige Belange bei der Bauleitplanung/Abwägung

Die Ein­zel­hei­ten zu den jeweils bei Auf­stel­lung ein­zu­hal­ten­den Rege­lun­gen erge­ben sich aus dem Bau­ge­setz­buch. Bestand­tei­le die­ses Ver­fah­rens sind unter ande­rem die Betei­li­gung der Bür­ger. Fer­ner müs­sen die öffent­li­chen und pri­va­ten Belan­ge hin­rei­chend mit­ein­an­der abge­wo­gen wer­den. Zu berück­sich­ti­gen sind inso­fern unter ande­rem: die all­ge­mei­nen Anfor­de­run­gen an gesun­de Wohn- und Arbeits­ver­hält­nis­se und die Sicher­heit der Wohn- und Arbeits­be­völ­ke­rung, die Wohn­be­dürf­nis­se der Bevöl­ke­rung, die Schaf­fung und Erhal­tung sozi­al sta­bi­ler Bewoh­ner­struk­tu­ren, die Eigen­tums­bil­dung wei­ter Krei­se der Bevöl­ke­rung und die Anfor­de­run­gen kos­ten­spa­ren­den Bau­ens sowie die Bevöl­ke­rungs­ent­wick­lung, die sozia­len und kul­tu­rel­len Bedürf­nis­se der Bevölkerung,die Erhal­tung, Erneue­rung, Fort­ent­wick­lung, Anpas­sung und der Umbau vor­han­de­ner Orts­tei­le sowie die Erhal­tung und Ent­wick­lung zen­tra­ler Versorgungsbereiche,die Belan­ge des Umwelt­schut­zes, die Belan­ge der Bau­kul­tur, des Denk­mal­schut­zes und der Denk­mal­pfle­ge, die erhal­tens­wer­ten Orts­tei­le, Stra­ßen und Plät­ze von geschicht­li­cher, künst­le­ri­scher oder städ­te­bau­li­cher Bedeu­tung und die Gestal­tung des Orts- und Landschaftsbildes,die Belan­ge der Wirt­schaft, die Belan­ge des Per­so­nen- und Güter­ver­kehrs und der Mobi­li­tät der Bevölkerung,die Belan­ge des Hoch­was­ser­schut­zes sowie die Belan­ge von Flücht­lin­gen oder Asyl­be­geh­ren­den und ihrer Unterbringung.

Häu­fi­ge Feh­ler­quel­le bei der Bau­leit­pla­nung sind unzu­rei­chen­de Abwä­gungs­vor­gän­ge. Die Kom­mu­ne hat zunächst umfas­send sämt­li­che betrof­fe­ne Belan­ge (ins­be­son­de­re die der Betrof­fe­nen) zu ermit­teln, dann die­se zu gewich­ten und letzt­lich die­se gegen­ein­an­der zutref­fend abzuwägen.

Veränderungssperre

Ein wich­ti­ges Ele­ment der Bau­leit­pla­nung ist die Ver­än­de­rungs­sper­re. Damit sichert die Kom­mu­ne ihre pla­ne­ri­sche Absicht ab. Der Erlass einer sol­chen Ver­än­de­rungs­sper­re ist jedoch nicht wahl­los mög­lich. Es darf sich nicht um eine soge­nann­te Ver­hin­de­rungs­pla­nung handeln.

Hier­zu führt der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof aus:

Eine Ver­än­de­rungs­sper­re ist unzu­läs­sig, wenn sich der Inhalt der beab­sich­tig­ten Pla­nung noch in kei­ner Wei­se abse­hen lässt, wenn die Gemein­de ledig­lich beschließt zu pla­nen oder wenn die Gemein­de nur das städ­te­bau­lich Uner­wünsch­te fest­stellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2010 — 2 N 06.3192).

Normenkontrolle

Ein Bebau­ungs­plan oder Ver­än­de­rungs­sper­re kann ent­we­der mit einer soge­nann­ten Nor­men­kon­trol­le inner­halb eines Jah­res ab Bekannt­ma­chung ange­grif­fen wer­den. Fer­ner besteht die Mög­lich­keit, die Wirk­sam­keit eines Bebau­ungs­plans (inzi­dent) im Rah­men eines Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens, etwa in einem Ver­fah­ren auf Ertei­lung einer Bau­ge­neh­mi­gung, über­prü­fen zu lassen.

Kontakt

Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie bereits bei der Gel­tend­ma­chung von Ein­wen­dung im Rah­men der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung sowie auch in einem Gerichts­ver­fah­ren. Sofern ein Bebau­ungs­plan auf­ge­stellt wer­den soll, bera­ten wir Sie selbst­ver­ständ­lich auch, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Emis­si­ons­kon­tin­gen­tie­rung nach DIN 45691.

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