Beam­ten- und Disziplinarrecht

Vertretung im Beamtenrecht und im Disziplinarrecht

Wenn Sie einen Rechts­an­walt für Beam­ten­recht suchen, kann dies ver­schie­de­ne Grün­de haben, dar­un­ter Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, Ver­set­zun­gen, Beför­de­run­gen oder Pen­sio­nie­rungs­fra­gen. Ein auf Beam­ten­recht spe­zia­li­sier­ter Rechts­an­walt kann Sie in sol­chen Ange­le­gen­hei­ten umfas­send bera­ten und ver­tre­ten. Es geht um Kennt­nis der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, die Ent­wick­lung indi­vi­du­el­ler Stra­te­gi­ern und not­falls dar­um, Ihre Inter­es­sen vor Ver­wal­tungs­ge­rich­ten oder ande­ren zustän­di­gen Behör­den zu ver­tei­di­gen. Es ist wich­tig, einen Anwalt zu wäh­len, der Erfah­rung in die­sem spe­zi­el­len Rechts­ge­biet hat, da das Beam­ten­recht kom­plex ist.

Sie sind Beam­ter und haben Fra­gen? Sie sind als Beam­ter mit einem Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren kon­fron­tiert? Wir sind für Sie da.

Ein beson­de­rer Schwer­punkt unse­rer Tätig­keit liegt in der Bera­tung und Ver­tre­tung von Lan­des­po­li­zis­ten, Bun­des­po­li­zis­ten, Leh­rern, Wahl­be­am­ten, Mit­ar­bei­tern von Bun­des- und Lan­des­mi­nis­te­ri­en sowie von Universitätsmitarbeitern.

Beamtenrecht

Das Beam­ten­recht ist ein spe­zi­el­ler Bereich des öffent­li­chen Rechts, der die Rechts­ver­hält­nis­se der Beam­ten regelt. Es umfasst die recht­li­chen Grund­la­gen über die Ernen­nung, das Dienst­ver­hält­nis und die Pflich­ten der Beam­ten sowie deren Rech­te und Besol­dung. In Deutsch­land basiert das Beam­ten­recht auf den Beam­ten­ge­set­zen des Bun­des und der Län­der. Zu den Kern­prin­zi­pi­en gehö­ren das Lebens­zeit­prin­zip, das Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip und das Lauf­bahn­prin­zip. Die­se legen unter ande­rem fest, dass Beam­te in der Regel auf Lebens­zeit beru­fen wer­den, das Recht auf eine ange­mes­se­ne Besol­dung haben und ent­spre­chend ihrer Lauf­bahn auf­stei­gen kön­nen. Beam­te unter­lie­gen dem Dienst- und Treue­ver­hält­nis, wel­ches ihnen beson­de­re Pflich­ten auf­er­legt, wie das Neu­tra­li­täts­ge­bot und die Ver­schwie­gen­heits­pflicht. Gleich­zei­tig genie­ßen sie durch das Beam­ten­recht beson­de­ren Schutz, bei­spiels­wei­se vor will­kür­li­cher Entlassung.

Dienstpflichten Beamter

Die Dienst­pflich­ten eines Beam­ten in Deutsch­land umfas­sen ver­schie­de­ne Aspek­te, die in den gesetz­li­chen Rege­lun­gen, ins­be­son­de­re im Beam­ten­recht, ver­an­kert sind. Zu den zen­tra­len Dienst­pflich­ten gehören:

  1. Treue­pflicht: Beam­te sind ver­pflich­tet, der Ver­fas­sung und den Geset­zen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land treu zu die­nen. Sie müs­sen ihre Auf­ga­ben unpar­tei­isch und gerecht erfüllen.
  1. Pflicht zur vol­len Hin­ga­be: Beam­te müs­sen sich mit vol­ler Hin­ga­be ihrem Beruf wid­men und ihre Auf­ga­ben sorg­fäl­tig und gewis­sen­haft erfüllen.
  1. Gehor­sams­pflicht: Beam­te haben die Pflicht, dienst­li­che Anord­nun­gen ihrer Vor­ge­setz­ten aus­zu­füh­ren, solan­ge die­se recht­mä­ßig sind.
  1. Ver­schwie­gen­heits­pflicht: Beam­te sind dazu ver­pflich­tet, über dienst­li­che Ange­le­gen­hei­ten, die ihnen in Aus­übung ihres Amtes bekannt gewor­den sind, Ver­schwie­gen­heit zu bewah­ren, soweit nicht gesetz­li­che Mit­tei­lungs­pflich­ten bestehen.
  1. Bera­tungs- und Unter­stüt­zungs­pflicht: Beam­te müs­sen ihre Vor­ge­setz­ten nach bes­tem Wis­sen bera­ten und unterstützen.
  1. Wohl­ver­hal­tens­pflicht: Beam­te müs­sen sich sowohl im Dienst als auch außer­halb des Diens­tes so ver­hal­ten, dass das Ver­trau­en in ihre beruf­li­che Inte­gri­tät nicht beein­träch­tigt wird.
  1. Neben­tä­tig­keits­re­ge­lung: Die Aus­übung von Neben­be­schäf­ti­gun­gen ist für Beam­te im All­ge­mei­nen gere­gelt; die­se dür­fen nur in bestimm­ten Fäl­len und oft mit Geneh­mi­gung des Dienst­herrn aus­ge­übt werden.

Die­se Pflich­ten die­nen dazu, das Funk­tio­nie­ren des öffent­li­chen Diens­tes sicher­zu­stel­len und das Ver­trau­en der Bür­ger in die Ver­wal­tung auf­recht­zu­er­hal­ten. Ver­stö­ße gegen die Dienst­pflich­ten kön­nen dis­zi­pli­nar­recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich ziehen.

Amtsärztliche Untersuchung

Die amts­ärzt­li­che Unter­su­chung für Beam­te dient der Fest­stel­lung der Dienst­fä­hig­keit und gesund­heit­li­chen Eig­nung für den Staats­dienst. Dabei wird der all­ge­mei­ne Gesund­heits­zu­stand des Beam­ten oder der ange­hen­den Beam­tin über­prüft, um sicher­zu­stel­len, dass er oder sie den phy­si­schen und psy­chi­schen Anfor­de­run­gen des Amtes gewach­sen ist. Die­se Unter­su­chung ist in der Regel vor der Ver­be­am­tung erfor­der­lich und kann auch bei bestimm­ten Anläs­sen, wie z.B. län­ge­ren Krank­heits­zei­ten oder beson­de­ren dienst­recht­li­chen Ver­fah­ren, ange­ord­net werden.

Der Unter­su­chungs­ter­min wird meist vom Gesund­heits­amt der jewei­li­gen Kom­mu­ne oder des jewei­li­gen Land­krei­ses durch­ge­führt. Wäh­rend der Unter­su­chung kön­nen Blut­tests, Seh­tests, Hör­tests und wei­te­re medi­zi­ni­sche Unter­su­chun­gen durch­ge­führt wer­den. Am Ende wird ein Gut­ach­ten erstellt, wel­ches über die Dienst­fä­hig­keit des Beam­ten entscheidet.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Unter­su­chungs­er­geb­nis­se ver­trau­lich behan­delt wer­den und nicht ohne Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son wei­ter­ge­ge­ben werden.

Dienstunfähigkeit

Dienst­un­fä­hig­keit bei Beam­ten bezieht sich auf den Zustand, in dem ein Beam­ter auf­grund gesund­heit­li­cher Ein­schrän­kun­gen, sowohl phy­sisch als auch psy­chisch, dau­er­haft nicht mehr in der Lage ist, sei­ne dienst­li­chen Pflich­ten zu erfül­len. Die­se Situa­ti­on wird oft durch ärzt­li­che Gut­ach­ten fest­ge­stellt und kann zur Ver­set­zung in den Ruhe­stand wegen Dienst­un­fä­hig­keit führen.

Beam­te, die für dienst­un­fä­hig erklärt wer­den, erhal­ten in der Regel eine Pen­si­on, die auf den zuletzt bezo­ge­nen Bezü­gen und der Dienst­zeit basiert. Die genau­en Rege­lun­gen zur Fest­stel­lung der Dienst­un­fä­hig­keit und zur Pen­si­ons­be­rech­nung kön­nen je nach Bun­des­land und spe­zi­fi­scher Lauf­bahn unter­schied­lich sein.

Wich­tig für Beam­te ist es, früh­zei­tig ärzt­li­chen Rat ein­zu­ho­len, auf die eige­ne Gesund­heit zu ach­ten und alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen und Gut­ach­ten sorg­fäl­tig zu doku­men­tie­ren. Auch soll­ten sie sich über ihre Rech­te und die genau­en Abläu­fe im Fal­le einer Dienst­un­fä­hig­keit infor­mie­ren, um die best­mög­li­che Unter­stüt­zung zu erhalten.

Dienstliche Beurteilung

Eine dienst­li­che Beur­tei­lung eines Beam­ten ist ein wich­ti­ges Instru­ment inner­halb des öffent­li­chen Diens­tes, um Leis­tung, Eig­nung und Befä­hi­gung eines Beam­ten über einen bestimm­ten Zeit­raum zu bewer­ten. Die­se Beur­tei­lung wird in der Regel durch den direk­ten Vor­ge­setz­ten des Beam­ten erstellt und dient meh­re­ren Zwe­cken, dar­un­ter die Per­so­nal­ent­wick­lung, Beför­de­rungs­ent­schei­dun­gen und die Gewäh­rung von Leistungszulagen.

Die dienst­li­che Beur­tei­lung soll­te objek­tiv, fair und nach­voll­zieh­bar sein. Sie umfasst oft fol­gen­de Elemente:

  1. Ein­lei­tung: Vor­stel­lung des Beam­ten, Anga­be der Beur­tei­lungs­pe­ri­ode und des Beurteilungsanlasses.
  1. Auf­ga­ben­be­schrei­bung: Dar­stel­lung der Auf­ga­ben und Tätig­kei­ten, die der Beam­te wäh­rend des Beur­tei­lungs­zeit­raums wahr­ge­nom­men hat.
  1. Leis­tungs­be­ur­tei­lung: Bewer­tung der Arbeits­er­geb­nis­se, Qua­li­tät, Effi­zi­enz und Effek­ti­vi­tät der Aufgabenerledigung.
  1. Kom­pe­tenz­be­ur­tei­lung: Ein­schät­zung der fach­li­chen und per­sön­li­chen Kom­pe­ten­zen des Beam­ten, wie Fach­kennt­nis­se, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit, Team­fä­hig­keit, Pro­blem­lö­sungs­fä­hig­keit und Entscheidungskompetenz.
  1. Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung: Bewer­tung des dienst­li­chen Ver­hal­tens, dar­un­ter Arbeits­dis­zi­plin, Zuver­läs­sig­keit, Inte­gri­tät und Kooperationsbereitschaft.
  1. Ent­wick­lungs­po­ten­zi­al: Ein­schät­zung des Poten­zi­als für wei­ter­füh­ren­de Auf­ga­ben und Beför­de­run­gen. Emp­feh­lun­gen zur Wei­ter­bil­dung und ‑ent­wick­lung.
  1. Zusam­men­fas­sen­de Bewer­tung: Gesamt­no­te oder ‑ein­druck, der die bis­he­ri­gen Punk­te zusammenfasst.
  1. Schluss­be­mer­kun­gen: Even­tu­el­le Emp­feh­lun­gen für die beruf­li­che Wei­ter­ent­wick­lung des Beam­ten oder Hin­wei­se auf mög­li­che Verbesserungen.

Nach der Erstel­lung der Beur­tei­lung erfolgt meist ein Beur­tei­lungs­ge­spräch, in dem dem Beam­ten die Ergeb­nis­se mit­ge­teilt und erläu­tert wer­den. Der Beam­te hat oft die Mög­lich­keit, eine Stel­lung­nah­me zu der Beur­tei­lung abzu­ge­ben. Es ist wich­tig, dass das Ver­fah­ren trans­pa­rent und nach­voll­zieh­bar ist, um die Akzep­tanz und Zufrie­den­heit aller Betei­lig­ten zu gewährleisten.

Versetzung/Abordnung etc.

Die Ver­set­zung und Abord­nung von Beam­ten unter­lie­gen bestimm­ten recht­li­chen Rege­lun­gen, die je nach Bun­des­land in Deutsch­land vari­ie­ren kön­nen. Grund­sätz­lich beschreibt eine Ver­set­zung die dau­er­haf­te Über­tra­gung eines ande­ren Amtes bei einer ande­ren Behör­de oder Dienst­stel­le, die in einer ande­ren Gemein­de liegt. Im Gegen­satz dazu han­delt es sich bei einer Abord­nung um die befris­te­te Über­tra­gung einer Tätig­keit an einer ande­ren Dienst­stel­le oder Behör­de, wobei der Beam­te grund­sätz­lich wei­ter­hin sei­ner ursprüng­li­chen Dienst­stel­le angehört.

Für bei­de Maß­nah­men gel­ten bestimm­te Vor­schrif­ten und Verfahrensweisen:

  1. Dienst­li­ches Inter­es­se: Die Ver­set­zung und Abord­nung eines Beam­ten müs­sen im dienst­li­chen Inter­es­se lie­gen. Dies bedeu­tet, dass die Ent­schei­dung in der Regel zum Woh­le der Behör­de oder öffent­li­chen Ver­wal­tung getrof­fen wird.
  1. Ein­ver­neh­men und Wider­spruchs­recht: Bei einer Ver­set­zung wird oft­mals das Ein­ver­neh­men des Beam­ten ein­ge­holt. In eini­gen Fäl­len kann ein Beam­ter jedoch auch gegen sei­nen Wil­len ver­setzt wer­den, wenn dienst­li­che Grün­de vor­lie­gen. Bei einer Abord­nung ist das Ein­ver­neh­men in der Regel nicht erforderlich.
  1. Infor­ma­ti­on und Anhö­rung: Der Beam­te soll­te früh­zei­tig infor­miert wer­den. Zudem ist der Beam­te in den Ent­schei­dungs­pro­zess ein­zu­be­zie­hen, was in der Pra­xis oft durch eine Anhö­rung geschieht.
  1. Dau­er und Bedin­gun­gen: Bei einer Abord­nung ist die zeit­li­che Begren­zung essen­ti­ell. Die Bedin­gun­gen und Dau­er soll­ten im Vor­feld klar ver­ein­bart und schrift­lich fest­ge­hal­ten werden.
  1. Inter­es­sen­aus­gleich: In Fäl­len, in denen der Beam­te durch eine Ver­set­zung oder Abord­nung erheb­li­che per­sön­li­che Nach­tei­le erlei­det (z. B. Umzug des Wohn­orts), wird ver­sucht, einen Inter­es­sen­aus­gleich zu fin­den, zum Bei­spiel durch Gewäh­rung von Umzugskostenvergütungen.

Es ist wich­tig, dass Beam­te die ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen und die Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten ihres Dienst­her­ren ken­nen, um ihre Rech­te und Pflich­ten im Fal­le einer Ver­set­zung oder Abord­nung genau zu ver­ste­hen. Bera­tun­gen durch Per­so­nal­ver­tre­tun­gen oder Gewerk­schaf­ten kön­nen dabei hilf­reich sein.

Beamte auf Probe

Beam­te auf Pro­be” bezieht sich auf eine Pha­se im deut­schen öffent­li­chen Dienst, in der ein Beam­ter sei­ne Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­che Leis­tung unter Beweis stel­len muss. Wäh­rend die­ser Pro­be­zeit, die in der Regel zwi­schen zwei und fünf Jah­ren dau­ert, wird der Beam­te eva­lu­iert, um fest­zu­stel­len, ob er die Anfor­de­run­gen des Diens­tes erfüllt. Wenn die Pro­be­zeit erfolg­reich abge­schlos­sen wird, kann der Beam­te auf Lebens­zeit ver­be­am­tet wer­den. In die­ser Zeit genießt der Beam­te nicht den vol­len “Kün­di­gungs­schutz” und kann unter bestimm­ten Umstän­den ent­las­sen wer­den, wenn er sich als unge­eig­net erweist.

Beamtenrechtliches Disziplinarverfahren

Ein beam­ten­recht­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist ein Ver­fah­ren, das ein­ge­lei­tet wird, um mög­li­che Ver­stö­ße eines Beam­ten gegen dienst­li­che Pflich­ten zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls sank­tio­nie­ren zu kön­nen. Sol­che Ver­fah­ren sind im Beam­ten­recht gere­gelt und zie­len dar­auf ab, die Inte­gri­tät und Funk­ti­ons­fä­hig­keit des öffent­li­chen Diens­tes sicherzustellen.

Ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wird in der Regel dann ein­ge­lei­tet, wenn der Ver­dacht besteht, dass ein Beam­ter sei­ne Dienst­pflich­ten ver­letzt hat. Mög­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen kön­nen bei­spiels­wei­se Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen, uner­laub­te Abwe­sen­hei­ten, Dienst­ver­ge­hen oder Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten sein.

Die Aus­wir­kun­gen einer Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me auf die beruf­li­che Lauf­bahn eines Beam­ten kön­nen erheb­lich sein. Eine Ver­war­nung könn­te bei­spiels­wei­se als weni­ger gra­vie­rend ange­se­hen wer­den und sich nur tem­po­rär auf das Anse­hen des Beam­ten aus­wir­ken. Bei schwe­re­ren Sank­tio­nen, wie etwa einer Sus­pen­die­rung oder gar der Ent­fer­nung aus dem Dienst, kann dies jedoch weit­rei­chen­de Fol­gen für die Kar­rie­re und die per­sön­li­che Repu­ta­ti­on haben. Es ist nicht nur die unmit­tel­ba­re Maß­nah­me selbst, die zu berück­sich­ti­gen ist, son­dern auch die lang­fris­ti­gen Kon­se­quen­zen, wie das Ein­grei­fen in neue beruf­li­che Per­spek­ti­ven und das Ver­trau­en von Vor­ge­setz­ten sowie Kollegen.

Dar­über hin­aus kön­nen Dis­zi­pli­nar­ent­schei­dun­gen auch sozi­al und wirt­schaft­lich belas­tend sein. Beam­te sehen sich mög­li­cher­wei­se einem Ver­lust ihres Ein­kom­mens gegen­über, was ins­be­son­de­re in Zei­ten, in denen finan­zi­el­le Sicher­heit unver­zicht­bar ist, eine erheb­li­che Belas­tung dar­stellt. Auch die psy­chi­schen Aus­wir­kun­gen soll­ten nicht unter­schätzt wer­den; ein sol­cher Pro­zess kann Stress und Unsi­cher­heit für den betrof­fe­nen Beam­ten und sei­ne Ange­hö­ri­gen ver­ur­sa­chen. Ange­sichts die­ser Fak­to­ren sind Prä­ven­ti­on und Sen­si­bi­li­sie­rung für die Dienst­pflich­ten von größ­ter Bedeu­tung, um Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren im Vor­feld zu ver­mei­den und das Ver­trau­en in den öffent­li­chen Dienst auf­recht­zu­er­hal­ten. Maß­nah­men zur Stär­kung des inter­nen Dia­logs und zur För­de­rung eines respekt­vol­len Umgangs inner­halb der Insti­tu­tio­nen sind essen­zi­ell, um ein gesun­des Arbeits­um­feld zu schaf­fen, das nicht nur das indi­vi­du­el­le Wohl der Beam­ten schützt, son­dern auch dem öffent­li­chen Inter­es­se dient.

Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men sind nicht nur eine Reak­ti­on auf Fehl­ver­hal­ten, son­dern auch ein ent­schei­den­des Instru­ment zur Auf­recht­erhal­tung der Ord­nung und Inte­gri­tät im Staats­dienst. Sie müs­sen dar­auf abzie­len, den Beam­ten zu reha­bi­li­tie­ren und dabei die Mög­lich­keit zur Wie­der­ein­glie­de­rung in den Dienst zu bie­ten. Bei einer Ver­war­nung bei­spiels­wei­se wird dem Beam­ten signa­li­siert, dass sein Ver­hal­ten nicht akzep­ta­bel war, gleich­zei­tig wird ihm jedoch auch Raum gege­ben, sei­ne Arbeits­wei­se zu ver­bes­sern und aus sei­nen Feh­lern zu ler­nen. In schwe­ren Fäl­len kann jedoch auch die Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses in Betracht gezo­gen wer­den. Hier­bei muss stets abge­wo­gen wer­den, ob die Maß­nah­me dem Inter­es­se an der Auf­recht­erhal­tung eines ord­nungs­ge­mä­ßen Dienst­be­triebs dient oder ob alter­na­ti­ve Lösun­gen denk­bar sind, die weni­ger ein­schnei­dend sind.

Ablauf des Disziplinarverfahrens

Die Durch­füh­rung eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens umfasst meh­re­re Schrit­te, die sorg­fäl­tig und trans­pa­rent erfol­gen müs­sen. Zu Beginn wird ein ein­ge­hen­des Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, in des­sen Rah­men Bewei­se gesam­melt wer­den, Aus­sa­gen von Zeu­gen ein­ge­holt und Doku­men­te aus­ge­wer­tet wer­den. Dabei ist es essen­zi­ell, die Unschulds­ver­mu­tung des Beam­ten zu wah­ren und ihm die Mög­lich­keit zu geben, sich zu den Vor­wür­fen zu äußern. Bei der Bewer­tung der Vor­wür­fe spielt nicht nur die Schwe­re des angeb­li­chen Ver­sto­ßes eine Rol­le, son­dern auch die Wie­der­ho­lung sol­cher Pflicht­ver­let­zun­gen sowie mög­li­che mil­dern­de Umstän­de. Im Anschluss an die Unter­su­chun­gen trifft der Dienst­herr eine Ent­schei­dung über die zu ver­hän­gen­den Maß­nah­men, die von einer Ver­war­nung bis hin zur Ent­las­sung rei­chen kön­nen. Die­se Maß­nah­men sol­len nicht nur dem ein­zel­nen Beam­ten gerecht wer­den, son­dern auch der öffent­li­chen Wahr­neh­mung und dem Ver­trau­en in den öffent­li­chen Dienst dienen.

Das Ver­fah­ren glie­dert sich in meh­re­re Phasen:

  1. Ein­lei­tung des Ver­fah­rens: Das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren kann von der Dienst­be­hör­de ein­ge­lei­tet wer­den, wenn der Ver­dacht auf ein Dienst­ver­ge­hen besteht.
  1. Ermitt­lungs­ver­fah­ren: In die­ser Pha­se wer­den die Vor­wür­fe durch die zustän­di­ge Dis­zi­pli­nar­be­hör­de geprüft. Es wer­den Bewei­se gesam­melt und Zeu­gen angehört.
  1. Ent­schei­dung: Nach Abschluss der Ermitt­lun­gen ent­schei­det die zustän­di­ge Behör­de, ob das Ver­fah­ren ein­ge­stellt, eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me ver­hängt oder gege­be­nen­falls ein Dis­zi­pli­nar­ur­teil aus­ge­spro­chen wird. Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men kön­nen von einem Ver­weis bis hin zur Ent­fer­nung aus dem Dienst reichen.
  1. Rechts­be­hel­fe: Der betrof­fe­ne Beam­te hat das Recht, gegen die Ent­schei­dung Rechts­mit­tel ein­zu­le­gen, bei­spiels­wei­se durch Wider­spruch oder Kla­ge vor den Verwaltungsgerichten.

Das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren soll sicher­stel­len, dass Maß­nah­men trans­pa­rent und rechts­staat­lich ein­wand­frei erfol­gen und dem betrof­fe­nen Beam­ten die Mög­lich­keit zur Stel­lung­nah­me und Ver­tei­di­gung gege­ben wird.

Nach der Ent­schei­dung über die Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me kann es für den Beam­ten ent­schei­dend sein, wie er sich wei­ter ver­hal­ten möch­te, ins­be­son­de­re wenn er mit der Ent­schei­dung nicht ein­ver­stan­den ist. In sol­chen Fäl­len bie­tet das Rechts­sys­tem einen kla­ren Rah­men für die Anfech­tung von Dis­zi­pli­nar­ent­schei­dun­gen. Der Beam­te soll­te sich sorg­fäl­tig über die Fris­ten und Ver­fah­ren infor­mie­ren, die für die Ein­le­gung von Rechts­mit­teln gel­ten. Dar­über hin­aus kann es rat­sam sein, recht­li­chen Bei­stand in Anspruch zu neh­men, um die eige­ne Posi­ti­on zu stär­ken und eine fun­dier­te Argu­men­ta­ti­on auf­zu­bau­en. Die Mög­lich­keit, einen Wider­spruch ein­zu­le­gen oder Kla­ge zu erhe­ben, spielt eine wesent­li­che Rol­le im Schutz der Rech­te des Beam­ten und trägt dazu bei, dass jede Ent­schei­dung über­prüf­bar und gerecht­fer­tigt ist. Durch die­sen recht­li­chen Pro­zess wird nicht nur das indi­vi­du­el­le Recht des Beam­ten gewahrt, son­dern auch die Glaub­wür­dig­keit und Fair­ness der gesam­ten Dis­zi­pli­nar­pra­xis im öffent­li­chen Dienst gefestigt.

Disziplinarmaßnahmen

Ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist ein for­mel­ler Pro­zess, der in Orga­ni­sa­tio­nen und Insti­tu­tio­nen ein­ge­setzt wird, um Fehl­ver­hal­ten oder Ver­stö­ße von Mit­glie­dern oder Mit­ar­bei­tern zu unter­su­chen und ange­mes­sen dar­auf zu reagie­ren. Im Fol­gen­den sind eini­ge typi­sche Maß­nah­men und Schrit­te auf­ge­lis­tet, die in einem Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren vor­kom­men können:

  1. Ver­weis
  2. Geld­bu­ße
  3. Kür­zung Dienstbezüge
  4. Degra­die­rung
  5. Ent­fer­nung aus dem Beamtenverhältnis

Verweis

Ein Ver­weis im Rah­men eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens gegen einen Beam­ten ist eine der mög­li­chen dis­zi­pli­na­ri­schen Maß­nah­men, die gegen einen Beam­ten ver­hängt wer­den kön­nen, wenn die­ser gegen sei­ne dienst­li­chen Pflich­ten ver­sto­ßen hat. Der Ver­weis ist eine mil­de­re Form der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me und dient dazu, den Beam­ten auf sein Fehl­ver­hal­ten hin­zu­wei­sen und ihn zu ermah­nen, sol­ches Ver­hal­ten in Zukunft zu unter­las­sen. Es wird in der Regel kei­ne wei­te­ren Sank­tio­nen wie Gehalts­kür­zun­gen oder Ent­las­sun­gen nach sich zie­hen, kann aber in der per­so­nal­recht­li­chen Akte des Beam­ten ver­merkt werden.

Ein Ver­weis soll­te als Warn­si­gnal ver­stan­den wer­den, ent­spre­chend der Rege­lun­gen des Beam­ten­rechts zu han­deln und der Pflicht zur Ein­hal­tung aller gesetz­li­chen und dienst­li­chen Anfor­de­run­gen nachzukommen.

Geldbuße

Eine wei­te­re Mög­lich­keit im Dis­zi­pli­nar­recht ist die Ver­hän­gung einer Geld­bu­ße. Die Geld­bu­ße kann bis zur Höhe des monat­li­chen Dienst- oder Anwär­ter­be­zu­ges des Beam­ten betragen.

Kürzung Dienstbezüge

Im Dis­zi­pli­nar­recht für Beam­te in Deutsch­land kann eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge als Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me ver­hängt wer­den, wenn ein Beam­ter gegen dienst­li­che Pflich­ten ver­sto­ßen hat. Die­se Maß­nah­me dient als Reak­ti­on auf ein Fehl­ver­hal­ten, das nicht schwer­wie­gend genug ist, um dras­ti­sche­re Kon­se­quen­zen wie eine Ent­las­sung zu recht­fer­ti­gen. Die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge kann für einen bestimm­ten Zeit­raum erfol­gen und ist in der Regel pro­zen­tu­al fest­ge­legt. Die genaue Rege­lung und das Ver­fah­ren rich­ten sich nach den ent­spre­chen­den Lan­des­dis­zi­pli­nar­ge­set­zen oder dem Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz, je nach Dienst­ver­hält­nis des Beam­ten. Beam­te haben in der Regel das Recht, gegen einen sol­chen Bescheid Wider­spruch ein­zu­le­gen oder vor Ver­wal­tungs­ge­rich­ten zu klagen.

Degradierung

Ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gegen einen Beam­ten kann in schwer­wie­gen­den Fäl­len zu einer Degra­die­rung füh­ren. Eine Degra­die­rung bedeu­tet im Kon­text des Beam­ten­rechts die Zurück­stu­fung in eine nied­ri­ge­re Besol­dungs­grup­pe oder die Ver­set­zung in ein nied­ri­ger bewer­te­tes Amt. Eine Degra­die­rung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn ande­re mil­dern­de Maß­nah­men nicht aus­rei­chend sind, um die Inte­gri­tät des Beam­ten­ver­hält­nis­ses zu wahren.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gegen einen Beam­ten kann in schwer­wie­gen­den Fäl­len zur Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis füh­ren. Dies ist die här­tes­te Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me, die ergrif­fen wer­den kann. Die Grund­la­gen für ein sol­ches Ver­fah­ren sind im Beam­ten­recht ver­an­kert, ins­be­son­de­re im Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz (BDG) auf Bun­des­ebe­ne oder in den Lan­des­dis­zi­pli­nar­ge­set­zen für Landesbeamte.

Der Pro­zess beginnt in der Regel mit einer Unter­su­chung auf­grund eines bestimm­ten Fehl­ver­hal­tens, das bei­spiels­wei­se in einem Ver­stoß gegen die Dienst­pflich­ten oder straf­ba­re Hand­lun­gen bestehen kann. Im Rah­men eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens hat der betrof­fe­ne Beam­te das Recht auf Anhö­rung und Verteidigung.

Soll­te der Ver­dacht eines schwer­wie­gen­den Dienst­ver­ge­hens bestehen, lei­tet die zustän­di­ge Dienst­be­hör­de ein förm­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein. Der betrof­fe­ne Beam­te kann wäh­rend die­ser Unter­su­chung unter bestimm­ten Umstän­den vor­läu­fig vom Dienst sus­pen­diert wer­den. Ein Teil der Dienst­be­zü­ge kann dabei ein­be­hal­ten werden.

Die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung über die Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis wird oft­mals durch ein Dis­zi­pli­nar­ge­richt getrof­fen, wobei die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Maß­nah­me sorg­fäl­tig geprüft wer­den muss. Auch der Ver­lust der Pen­si­ons­an­sprü­che kann eine Fol­ge einer Ent­fer­nung aus dem Dienst sein. Der betrof­fe­ne Beam­te hat die Mög­lich­keit, gegen die Ent­schei­dung Rechts­mit­tel einzulegen.

Die Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis ist ein schwer­wie­gen­der Ein­griff, der nur bei sehr gra­vie­ren­den Ver­feh­lun­gen erfolgt, die das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen dem Dienst­herrn und dem Beam­ten irrepa­ra­bel beschädigen.Die Aus­wir­kun­gen einer Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me auf die beruf­li­che Lauf­bahn eines Beam­ten kön­nen erheb­lich sein. Eine Ver­war­nung könn­te bei­spiels­wei­se als weni­ger gra­vie­rend ange­se­hen wer­den und sich nur tem­po­rär auf das Anse­hen des Beam­ten aus­wir­ken. Bei schwe­re­ren Sank­tio­nen, wie etwa einer Sus­pen­die­rung oder gar der Ent­fer­nung aus dem Dienst, kann dies jedoch weit­rei­chen­de Fol­gen für die Kar­rie­re und die per­sön­li­che Repu­ta­ti­on haben. Es ist nicht nur die unmit­tel­ba­re Maß­nah­me selbst, die zu berück­sich­ti­gen ist, son­dern auch die lang­fris­ti­gen Kon­se­quen­zen, wie das Ein­grei­fen in neue beruf­li­che Per­spek­ti­ven und das Ver­trau­en von Vor­ge­setz­ten sowie Kollegen.

Dar­über hin­aus kön­nen Dis­zi­pli­nar­ent­schei­dun­gen auch sozi­al und wirt­schaft­lich belas­tend sein. Beam­te sehen sich mög­li­cher­wei­se einem Ver­lust ihres Ein­kom­mens gegen­über, was ins­be­son­de­re in Zei­ten, in denen finan­zi­el­le Sicher­heit unver­zicht­bar ist, eine erheb­li­che Belas­tung dar­stellt. Auch die psy­chi­schen Aus­wir­kun­gen soll­ten nicht unter­schätzt wer­den; ein sol­cher Pro­zess kann Stress und Unsi­cher­heit für den betrof­fe­nen Beam­ten und sei­ne Ange­hö­ri­gen ver­ur­sa­chen. Ange­sichts die­ser Fak­to­ren sind Prä­ven­ti­on und Sen­si­bi­li­sie­rung für die Dienst­pflich­ten von größ­ter Bedeu­tung, um Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren im Vor­feld zu ver­mei­den und das Ver­trau­en in den öffent­li­chen Dienst auf­recht­zu­er­hal­ten. Maß­nah­men zur Stär­kung des inter­nen Dia­logs und zur För­de­rung eines respekt­vol­len Umgangs inner­halb der Insti­tu­tio­nen sind essen­zi­ell, um ein gesun­des Arbeits­um­feld zu schaf­fen, das nicht nur das indi­vi­du­el­le Wohl der Beam­ten schützt, son­dern auch dem öffent­li­chen Inter­es­se dient.

Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men sind nicht nur eine Reak­ti­on auf Fehl­ver­hal­ten, son­dern auch ein ent­schei­den­des Instru­ment zur Auf­recht­erhal­tung der Ord­nung und Inte­gri­tät im Staats­dienst. Sie müs­sen dar­auf abzie­len, den Beam­ten zu reha­bi­li­tie­ren und dabei die Mög­lich­keit zur Wie­der­ein­glie­de­rung in den Dienst zu bie­ten. Bei einer Ver­war­nung bei­spiels­wei­se wird dem Beam­ten signa­li­siert, dass sein Ver­hal­ten nicht akzep­ta­bel war, gleich­zei­tig wird ihm jedoch auch Raum gege­ben, sei­ne Arbeits­wei­se zu ver­bes­sern und aus sei­nen Feh­lern zu ler­nen. In schwe­ren Fäl­len kann jedoch auch die Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses in Betracht gezo­gen wer­den. Hier­bei muss stets abge­wo­gen wer­den, ob die Maß­nah­me dem Inter­es­se an der Auf­recht­erhal­tung eines ord­nungs­ge­mä­ßen Dienst­be­triebs dient oder ob alter­na­ti­ve Lösun­gen denk­bar sind, die weni­ger ein­schnei­dend sind.

Beamten-Strafrecht

Das Beam­ten­straf­recht bil­det einen Teil des spe­zi­el­len Straf­rechts, das sich mit den straf­recht­li­chen Ver­ant­wort­lich­kei­ten von Beam­ten für Hand­lun­gen im Rah­men ihrer dienst­li­chen Tätig­keit befasst. Im Mit­tel­punkt ste­hen dabei Straf­tat­be­stän­de, die in der Regel nur von Per­so­nen began­gen wer­den kön­nen, die im öffent­li­chen Dienst tätig sind. Hier­zu zäh­len unter ande­rem Delik­te wie Amts­miss­brauch, Bestech­lich­keit im Amt oder Urkun­den­fäl­schung im Rah­men dienst­li­cher Tätigkeit.

Beam­te genie­ßen in Deutsch­land einen beson­de­ren Sta­tus und sind daher bestimm­ten Pflich­ten unter­wor­fen, deren Ver­let­zun­gen straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen kön­nen. Hier­bei wird ins­be­son­de­re auf den Miss­brauch der Amts­stel­lung und die Ver­let­zung dienst­li­cher Pflich­ten abge­zielt. Das Ziel des Beam­ten­straf­rechts ist es, die Inte­gri­tät und Funk­ti­ons­fä­hig­keit der öffent­li­chen Ver­wal­tung zu sichern und kor­rup­tes Ver­hal­ten zu verhindern.

Dabei spielt auch die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Dienst­auf­sichts­be­hör­den und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den eine wich­ti­ge Rol­le, um Ver­stö­ße ange­mes­sen zu ver­fol­gen und zu sank­tio­nie­ren. Beson­der­hei­ten im Ver­fah­ren erge­ben sich aus den Ver­bin­dun­gen zwi­schen Dis­zi­pli­nar­recht und Strafrecht.

Beam­te sind durch ihre Stel­lung im beson­de­ren Maße der Rechts­ord­nung ver­pflich­tet und müs­sen des­halb sicher­stel­len, dass ihre Hand­lun­gen im Ein­klang mit den gesetz­li­chen Vor­ga­ben und ihrem Amts­eid stehen.

Das Beam­ten­straf­recht befasst sich mit Straf­ta­ten, die von Beam­ten im Rah­men ihrer Dienst­tä­tig­keit began­gen wer­den. Hier sind eini­ge Beispiele:

  1. Kor­rup­ti­on: Wenn ein Beam­ter Bestechungs­gel­der annimmt oder unrecht­mä­ßig Vor­tei­le gewährt, um sei­ne Ent­schei­dun­gen zu beeinflussen.
  1. Amts­miss­brauch: Wenn ein Beam­ter sei­ne dienst­li­chen Befug­nis­se über­schrei­tet oder miss­braucht, um per­sön­li­che Vor­tei­le zu erlan­gen oder einem ande­ren Scha­den zuzufügen.
  1. Urkun­den­fäl­schung im Amt: Wenn ein Beam­ter offi­zi­el­le Doku­men­te fälscht oder inhalt­lich ver­fälscht, um bestimm­te recht­li­che Kon­se­quen­zen zu erreichen.
  1. Ver­let­zung des Dienst­ge­heim­nis­ses: Wenn ein Beam­ter ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen, die im Rah­men sei­ner dienst­li­chen Tätig­keit bekannt gewor­den sind, unbe­fugt ver­öf­fent­licht oder weitergibt.
  1. Untreue: Wenn ein Beam­ter das ihm anver­trau­te Ver­mö­gen oder die ihm zur Ver­wal­tung über­las­se­ne Gel­der unrecht­mä­ßig verwendet.
  1. Dienst­ver­ge­hen: Jede Hand­lung im Amt, die gegen dienst­li­che Pflich­ten ver­stößt, wie zum Bei­spiel unent­schul­dig­tes Fern­blei­ben vom Dienst oder gro­be Unhöf­lich­keit gegen­über Bürgern.

Die­se Straf­ta­ten kön­nen neben dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Kon­se­quen­zen auch straf­recht­li­che Fol­gen nach sich zie­hen, die von Geld­stra­fen bis hin zu Frei­heits­stra­fen rei­chen können.

Verhaltensempfehlung

Äußern sich sich vor­her auf gar kei­nen Fall münd­lich zu Vor­wür­fen, son­dern machen Sie von Ihrem Schwei­ge­recht Gebrauch. Im Fal­le einer Durch­su­chung unter­zeich­nen Sie nichts und stim­men einer Sicher­stel­lung von Gegen­stän­den etc. nicht zu.

Kontaktaufnahme

Sofern Sie Fra­gen zu beam­ten­recht­li­chen The­men haben, wen­den Sie sich ger­ne an mich. Beson­ders wich­tig ist es mir, Anfra­gen kurz­fris­tig zu beantworten.

Soll­ten Sie als Beam­ter von einem Straf- oder Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren betrof­fen sein, soll­ten Sie so schnell wie mög­lich anwalt­li­che Hil­fe in Anspruch neh­men. Ich bera­te und ver­tre­te Beam­te bundesweit.

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