Beam­ten- und Disziplinarrecht

Dienstliche Beurteilung, Dienstunfähigkeit, Beamte auf Probe, Disziplinarverfahren

Ich bera­te und ver­tre­te Sie bei nahe­zu allen Fra­gen in Bezug auf das Lan­des- und Bun­des­be­am­ten­recht sowie das Dis­zi­pli­nar­recht. Hier­von erfasst sind ins­be­son­de­re Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Ein­stel­lung, der Anstel­lung und Beför­de­rungKon­kur­ren­ten­schut­zes sowie die Ver­tre­tung in Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Fer­ner erfasst mein Tätig­keits­spek­trum auch Rechts­fra­gen rund um die dienst­li­che Beur­tei­lung, Ver­set­zung, Umset­zung, Anord­nung, die Fol­gen einer Kün­di­gung des Beam­ten (Antrag auf Ent­las­sung) sowie der Ent­las­sung von Beam­ten auf Pro­be (Dienst­ver­ge­hen, man­geln­de gesund­heit­li­che, fach­li­che oder cha­rak­ter­li­che Bewäh­rung). Des Wei­te­ren bera­te und ver­tre­te ich im Bereich Dienst­un­fä­hig­keit, bei­spiels­wei­se wenn eine amts­ärzt­li­che Unter­su­chung ansteht.

 

Behördliches und gerichtliches Disziplinarverfahren

Ich bera­te und ver­tre­te Beam­tin­nen und Beam­te schwer­punkt­mä­ßig bei einem behörd­li­chen und gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Mei­ne Ver­tre­tung erfasst dabei ins­be­son­de­re den Bereich Vor­er­mitt­lun­gen, Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gun­gen, Dis­zi­pli­nar­kla­ge­ver­fah­ren sowie Fra­gen im Zusam­men­hang mit der vor­läu­fi­gen Ent­he­bung aus dem Dienst (“Sus­pen­die­rung”) und dem Ein­be­halt von Dienst­be­zü­gen. Ich ver­tre­te dabei nicht nur im Hin­blick auf das eigent­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren sowie ggf. auch bereits im Fal­le eines straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­rens. Ich ver­tei­di­ge ins­be­son­de­re in den Berei­chen Vor­teils­an­nah­me oder Bestech­lich­keit im Amt, Ver­let­zung der Amts­ver­schwie­gen­heit, Untreue, Betrug, Urkun­den­fäl­schung, Kör­per­ver­let­zung, Nöti­gung etc.. Sofern es sich um ein Delikt han­delt, in dem ich selbst nicht ver­tei­di­ge, hat sich über die Jah­re ein Netz­werk aus Ver­tei­di­gern gebil­det, zu den ich Ihnen den Kon­takt her­stel­len kann.

Wich­tig ist mir hier­bei eine ein­heit­li­che Stra­te­gie zu ent­wi­ckeln und mei­ne Man­dan­ten umfas­send in sämt­li­chen Berei­chen zu bera­ten und zu ver­tre­ten. Für Beam­tin­nen und Beam­te stellt ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren auf­grund der Bedeu­tung stets eine enor­me Belas­tung dar. Dies ist mir bewusst und ent­spre­chend aus­ge­rich­tet ist die Beratung.

 

Landespolizeibeamte, Bundespolizeibeamte, Lehrer, Universitätspersonal, Wahlbeamte, Ministerielle Beamte

Einen beson­de­ren Schwer­punkt bil­det die Ver­tre­tung von Poli­zei­be­am­ten des Bun­des und der Län­der, Wahl­be­am­ten, Mit­ar­bei­tern der Nach­rich­ten­diens­te,  Mit­ar­bei­tern von Bun­des- oder Lan­des­mi­nis­te­ri­en und von Leh­rern und Uni­ver­si­täts­per­so­nal. In der Recht­spre­chung haben sich auch im Hin­blick auf das kon­kre­te Amt des Beam­ten unter­schied­li­che Maß­stä­be gebil­det. Delik­te und Ver­feh­lun­gen kön­nen bei­spiels­wei­se bei einem Leh­rer anders zu bewer­ten sein, als bei einem Polizisten.

 

Ablauf des Disziplinarverfahrens

Zur Begrün­dung eines Beam­ten­ver­hält­nis­ses bedarf es der Ernen­nung. Die­se erfolgt durch die Aus­hän­di­gung der Ernen­nungs­ur­kun­de (vgl. § 8 BeamtStG). Dadurch ist der Beam­te auf Lebens­zeit ernannt, d. h., auch nach Pen­sio­nie­rung wirkt das Beam­ten­ver­hält­nis fort. Lässt sich der Beam­te etwas zu Schul­den kom­men, kann dies zur Ver­hän­gung einer Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me füh­ren. Zunächst wird das Ver­fah­ren gegen die Beam­tin oder den Beam­ten eröff­net. Hier­bei erhält der Beam­te Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me. An die­ser Stel­le ist die Akten­ein­sicht uner­läss­lich. Danach gilt es eine Stra­te­gie zu ent­wi­ckeln. Ent­we­der ist von dem Schwei­ge­recht Gebrauch zu machen oder eine Stel­lung­nah­me anzu­fer­ti­gen. Dann ent­schei­det der Dienst­herr, ob er das Ver­fah­ren ein­stellt, eine Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung erlässt oder eine Dis­zi­pli­nar­kla­ge erhebt.

 

Dienstvergehen und Disziplinarmaßnahmen

Beam­tin­nen und Beam­te bege­hen ein Dienst­ver­ge­hen, wenn sie schuld­haft die ihnen oblie­gen­den Pflich­ten ver­let­zen. Ein Ver­hal­ten außer­halb des Diens­tes ist nur dann ein Dienst­ver­ge­hen, wenn es nach den Umstän­den des Ein­zel­falls in beson­de­rem Maße geeig­net ist, das Ver­trau­en in einer für ihr Amt bedeut­sa­men Wei­se zu beein­träch­ti­gen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Wesent­lich ist also, dass eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung vor­liegt. Hier­bei genügt jedoch auch ein­fa­che Fahrlässigkeit.

Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men kön­nen sein:

- Ver­weis

- Geld­bu­ße

- Kür­zung der Dienstbezüge

- Zurück­stu­fung im Amt und

- Ent­fer­nung aus dem Beamtenverhältnis

 

Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men gegen Ruhe­stands­be­am­te kön­nen die Kür­zung oder die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts sein.

 

Maßnahmebemessung

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt führt zur Wahl der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me in stän­di­ger Recht­spre­chung aus:

Die gegen den Beam­ten aus­ge­spro­che­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me muss unter Berück­sich­ti­gung aller be- und ent­las­ten­den Umstän­de des Ein­zel­falls in einem gerech­ten Ver­hält­nis zur Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens und zum Ver­schul­den des Beam­ten ste­hen. Dabei ist die Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens maß­ge­ben­des Bemes­sungs­kri­te­ri­um für die Bestim­mung der erfor­der­li­chen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me. Dies bedeu­tet, dass das fest­ge­stell­te Dienst­ver­ge­hen nach sei­ner Schwe­re einer gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me zuzu­ord­nen ist. Davon aus­ge­hend kommt es für die Bestim­mung der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me dar­auf an, ob Erkennt­nis­se zum Per­sön­lich­keits­bild des Beam­ten und zum Umfang der Ver­trau­ens­be­ein­träch­ti­gung im Ein­zel­fall der­art ins Gewicht fal­len, dass eine ande­re als die durch die Schwe­re indi­zier­te Maß­nah­me gebo­ten ist. Des­halb dür­fen die nach der Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens ange­zeig­ten Regel­ein­stu­fun­gen nicht sche­ma­tisch ange­wandt wer­den. Je schwer­wie­gen­der das Dienst­ver­ge­hen oder die mit ihm ein­her­ge­hen­de Ver­trau­ens­be­ein­träch­ti­gung ist, umso gewich­ti­ger müs­sen die sich aus dem Per­sön­lich­keits­bild erge­ben­den mil­dern­den Umstän­de sein, um gleich­wohl eine ande­re Maß­nah­me zu recht­fer­ti­gen. Maß­stab ist hier­bei, in wel­chem Umfang die All­ge­mein­heit dem Beam­ten noch Ver­trau­en in eine zukünf­tig pflicht­ge­mä­ße Amts­aus­übung ent­ge­gen­brin­gen könn­te, wenn ihr das Dienst­ver­ge­hen ein­schließ­lich der be- und ent­las­ten­den Umstän­de bekannt wür­de“ (so etwa Beschluss vom 08.06.2017 – BVerwG 2 B 5.17).

Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung ist bei der Wahl der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me sche­ma­tisch wie folgt vorzugehen:

Zunächst ist auf die Ver­hän­gung von Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men in ver­gleich­ba­ren Fäl­len abzu­stel­len. Sodann ist der Ein­zel­fall im Hin­blick auf be- oder ent­las­ten­de Umstän­de abzu­stel­len. Belas­tend kann sich dabei die Häu­fig­keit und Anzahl oder etwa die Scha­dens­hö­he aus­wir­ken. Ent­las­tend kann sich der Ver­such der Wie­der­gut­ma­chung oder aber auch ein Han­deln in unver­schul­de­ter und aus­weg­lo­ser Not­la­ge auswirken.

All­ge­mein hat sich im Dis­zi­pli­nar­recht über Jahr­zehn­te hin­weg eine dif­fe­ren­zier­te Recht­spre­chung ent­wi­ckelt. Dies kommt daher, dass kein Fall dem ande­ren gleicht. Zwar gibt es Grund­sät­ze, die sich in der Recht­spre­chung ent­wi­ckelt haben (etwa im Bereich von Sucht­er­kran­kun­gen, uner­laub­tes Fern­blei­ben vom Dienst, unge­neh­mig­te Neben­tä­tig­keit, Straf­ta­ten mit Dienst­be­zugVer­wen­dung von dienst­lich zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeits­mit­teln, Ver­stö­ße gegen eine Attest­pflicht, pri­va­tes Sur­fen im Inter­net etc.). Aller­dings ist auch dabei jeder Ein­zel­fall zu unter­su­chen. Auch die Dau­er des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens kann Bedeu­tung haben. Es kann auch wesent­lich sein, ob es sich um zeit­lich gestreck­te Dienst­ver­ge­hen han­delt, der Dienst­herr aller­dings zunächst unter­nimmt (“Sam­meln von Dienst­ver­ge­hen”). Ein neu auf­ge­tre­te­nes Phä­nom ist die dis­zi­pli­nar­recht­li­che Ver­wer­tung von Zufalls­fun­den bei der Aus­wer­tung von Whats­App-Nach­rich­ten, die aus wel­chen Grün­den auch immer sicher­ge­stellt wurden.

Wich­tig zu wis­sen ist, dass – sofern der Anlass des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens eine straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung ist – die­ser regel­mä­ßig für das sich anschlie­ßen­de Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren bin­dend ist. Nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen kommt eine neue Ermitt­lung des Sach­ver­halts inso­fern in Betracht.

 

Verhaltensempfehlungen

Äußern sich sich vor­her auf gar kei­nen Fall münd­lich zu Vor­wür­fen, son­dern machen Sie von Ihrem Schwei­ge­recht Gebrauch. Im Fal­le einer Durch­su­chung unter­zeich­nen Sie nichts und stim­men einer Sicher­stel­lung von Gegen­stän­den etc. nicht zu.

 

Kontaktaufnahme

Sofern Sie Fra­gen zu beam­ten­recht­li­chen The­men haben, wen­den Sie sich ger­ne an mich. Beson­ders wich­tig ist es mir, Anfra­gen­den kurz­fris­tig Bespre­chungs­ter­mi­ne anzubieten.

Soll­ten Sie als Beam­ter von einem Straf- oder Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren betrof­fen sein, soll­te Sie so schnell wie mög­lich anwalt­li­che Hil­fe in Anspruch neh­men. Ich bera­te und ver­tre­te Beam­te bundesweit.

 

Neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu mir auf. Tele­fo­nisch bin ich von Mon­tag bis Don­ners­tag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Frei­tags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu errei­chen. Soll­ten Sie außer­halb die­ser Zeit ein Anhö­rungs­schrei­ben erhal­ten oder von einer Durch­su­chung betrof­fen sein, schrei­ben Sie mir ger­ne eine E‑Mail oder benut­zen das unten ste­hen­de For­mu­lar. Ich mel­de mich so schnell wie möglich.

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