Beamten- und Disziplinarrecht
Dienstliche Beurteilung, Dienstunfähigkeit, Beamte auf Probe, Disziplinarverfahren
Ich berate und vertrete Sie bei nahezu allen Fragen in Bezug auf das Landes- und Bundesbeamtenrecht sowie das Disziplinarrecht. Hiervon erfasst sind insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung, der Anstellung und Beförderung, Konkurrentenschutzes sowie die Vertretung in Disziplinarverfahren. Ferner erfasst mein Tätigkeitsspektrum auch Rechtsfragen rund um die dienstliche Beurteilung, Versetzung, Umsetzung, Anordnung, die Folgen einer Kündigung des Beamten (Antrag auf Entlassung) sowie der Entlassung von Beamten auf Probe (Dienstvergehen, mangelnde gesundheitliche, fachliche oder charakterliche Bewährung). Des Weiteren berate und vertrete ich im Bereich Dienstunfähigkeit, beispielsweise wenn eine amtsärztliche Untersuchung ansteht.
Behördliches und gerichtliches Disziplinarverfahren
Ich berate und vertrete Beamtinnen und Beamte schwerpunktmäßig bei einem behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren. Meine Vertretung erfasst dabei insbesondere den Bereich Vorermittlungen, Disziplinarverfügungen, Disziplinarklageverfahren sowie Fragen im Zusammenhang mit der vorläufigen Enthebung aus dem Dienst (“Suspendierung”) und dem Einbehalt von Dienstbezügen. Ich vertrete dabei nicht nur im Hinblick auf das eigentliche Disziplinarverfahren sowie ggf. auch bereits im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Ich verteidige insbesondere in den Bereichen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit im Amt, Verletzung der Amtsverschwiegenheit, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Körperverletzung, Nötigung etc.. Sofern es sich um ein Delikt handelt, in dem ich selbst nicht verteidige, hat sich über die Jahre ein Netzwerk aus Verteidigern gebildet, zu den ich Ihnen den Kontakt herstellen kann.
Wichtig ist mir hierbei eine einheitliche Strategie zu entwickeln und meine Mandanten umfassend in sämtlichen Bereichen zu beraten und zu vertreten. Für Beamtinnen und Beamte stellt ein Disziplinarverfahren aufgrund der Bedeutung stets eine enorme Belastung dar. Dies ist mir bewusst und entsprechend ausgerichtet ist die Beratung.
Landespolizeibeamte, Bundespolizeibeamte, Lehrer, Universitätspersonal, Wahlbeamte, Ministerielle Beamte
Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Vertretung von Polizeibeamten des Bundes und der Länder, Wahlbeamten, Mitarbeitern der Nachrichtendienste, Mitarbeitern von Bundes- oder Landesministerien und von Lehrern und Universitätspersonal. In der Rechtsprechung haben sich auch im Hinblick auf das konkrete Amt des Beamten unterschiedliche Maßstäbe gebildet. Delikte und Verfehlungen können beispielsweise bei einem Lehrer anders zu bewerten sein, als bei einem Polizisten.
Ablauf des Disziplinarverfahrens
Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf es der Ernennung. Diese erfolgt durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde (vgl. § 8 BeamtStG). Dadurch ist der Beamte auf Lebenszeit ernannt, d. h., auch nach Pensionierung wirkt das Beamtenverhältnis fort. Lässt sich der Beamte etwas zu Schulden kommen, kann dies zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme führen. Zunächst wird das Verfahren gegen die Beamtin oder den Beamten eröffnet. Hierbei erhält der Beamte Gelegenheit zur Stellungnahme. An dieser Stelle ist die Akteneinsicht unerlässlich. Danach gilt es eine Strategie zu entwickeln. Entweder ist von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen oder eine Stellungnahme anzufertigen. Dann entscheidet der Dienstherr, ob er das Verfahren einstellt, eine Disziplinarverfügung erlässt oder eine Disziplinarklage erhebt.
Dienstvergehen und Disziplinarmaßnahmen
Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Wesentlich ist also, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Hierbei genügt jedoch auch einfache Fahrlässigkeit.
Disziplinarmaßnahmen können sein:
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung im Amt und
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte können die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts sein.
Maßnahmebemessung
Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Wahl der Disziplinarmaßnahme in ständiger Rechtsprechung aus:
„Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde“ (so etwa Beschluss vom 08.06.2017 – BVerwG 2 B 5.17).
Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme schematisch wie folgt vorzugehen:
Zunächst ist auf die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen in vergleichbaren Fällen abzustellen. Sodann ist der Einzelfall im Hinblick auf be- oder entlastende Umstände abzustellen. Belastend kann sich dabei die Häufigkeit und Anzahl oder etwa die Schadenshöhe auswirken. Entlastend kann sich der Versuch der Wiedergutmachung oder aber auch ein Handeln in unverschuldeter und auswegloser Notlage auswirken.
Allgemein hat sich im Disziplinarrecht über Jahrzehnte hinweg eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Dies kommt daher, dass kein Fall dem anderen gleicht. Zwar gibt es Grundsätze, die sich in der Rechtsprechung entwickelt haben (etwa im Bereich von Suchterkrankungen, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, ungenehmigte Nebentätigkeit, Straftaten mit Dienstbezug, Verwendung von dienstlich zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln, Verstöße gegen eine Attestpflicht, privates Surfen im Internet etc.). Allerdings ist auch dabei jeder Einzelfall zu untersuchen. Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens kann Bedeutung haben. Es kann auch wesentlich sein, ob es sich um zeitlich gestreckte Dienstvergehen handelt, der Dienstherr allerdings zunächst unternimmt (“Sammeln von Dienstvergehen”). Ein neu aufgetretenes Phänom ist die disziplinarrechtliche Verwertung von Zufallsfunden bei der Auswertung von WhatsApp-Nachrichten, die aus welchen Gründen auch immer sichergestellt wurden.
Wichtig zu wissen ist, dass – sofern der Anlass des Disziplinarverfahrens eine strafrechtliche Verurteilung ist – dieser regelmäßig für das sich anschließende Disziplinarverfahren bindend ist. Nur unter engen Voraussetzungen kommt eine neue Ermittlung des Sachverhalts insofern in Betracht.
Verhaltensempfehlungen
Äußern sich sich vorher auf gar keinen Fall mündlich zu Vorwürfen, sondern machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Im Falle einer Durchsuchung unterzeichnen Sie nichts und stimmen einer Sicherstellung von Gegenständen etc. nicht zu.
Kontaktaufnahme
Sofern Sie Fragen zu beamtenrechtlichen Themen haben, wenden Sie sich gerne an mich. Besonders wichtig ist es mir, Anfragenden kurzfristig Besprechungstermine anzubieten.
Sollten Sie als Beamter von einem Straf- oder Disziplinarverfahren betroffen sein, sollte Sie so schnell wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ich berate und vertrete Beamte bundesweit.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf. Telefonisch bin ich von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu erreichen. Sollten Sie außerhalb dieser Zeit ein Anhörungsschreiben erhalten oder von einer Durchsuchung betroffen sein, schreiben Sie mir gerne eine E‑Mail oder benutzen das unten stehende Formular. Ich melde mich so schnell wie möglich.