Bodenschutz- / Altlastenrecht
Für Unternehmen und Privatpersonen können Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersuchung oder Sanierung von Grundstücken erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben. Liegen Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor, so soll die zuständige Behörde die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung vornehmen. Der Grundstückseigentümer hat diese Maßnahmen zu dulden, sofern tatsächlich Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegen. Stellt sich das Vorliegen einer schädlichen Bodenverunreinigung oder Altlast heraus, so wird die Behörde zunächst eine Sanierungsplanung erstellen und sodann eine sogenannte Sanierungsverfügung erlassen. Adressat dieser ist regelmäßig der Grundstückseigentümer.
Für betroffene Eigentümer gilt es nun, die Rechtslage zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid einzulegen. Insofern können Fragen nach der Verantwortlichkeit für die schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast (Verursacher oder Grundstückseigentümer), nach der Kostenverteilung bei mehreren sogenannten “Störern” und nach dem Vorliegen einer hinreichenden und nachvollziehbaren Sanierungsplanung auftauchen. Sofern der Grundstückseigentümer zunächst in Anspruch genommen wird und später der Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigung oder Altlast ermittelt werden kann, stellt sich auch die Frage nach Rückgriffsansprüchen des Grundstückseigentümers gegen den Verursacher. Ferner vertreten wir Sie, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat mit bodenrechtlichem Bezug begangen zu haben.