Denkmalschutzrecht
Beratung und Vertretung im Denkmalschutzrecht
Die Eigentümer von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Hierzu können die Eigentümer auch rechtlich verpflichtet werden. Unter engen Voraussetzungen kann die Behörde sogar selbst die Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Durch solche Maßnahmen wird regelmäßig in das Grundrecht auf Eigentum eingegriffen.
Erlaubnispflichtige Arbeiten/Ordnungswidrigkeit
Zahlreiche Baußmaßnahmen bei denkmalgeschützen Anwesen sind erlaubnispflichtig. Hierzu gehören Instandhaltungsmaßnahmen bis hin zum vollständigen Abbruch des Baus.
Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. Art. 1 BayDSchG). Dies gilt für Baudenmäler, Naturdenkmäler oder aber Bodendenkmäler. Darüber hinaus können auch großräumige Gebiete im Ganzen denkmalgeschützt sein (sog. Ensembleschutz).Die Schwierigkeit in der Praxis liegt bei Verfahren im Denkmalschutzrecht häufig in der Einordnung des Baus als Denkmal.
Eine Veränderung ohne die erforderliche Erlaubnis kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Kontakt
Wir beraten und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich, sofern Sie von behördlichen Erhaltungsmaßnahmen an Ihrem Eigentum betroffen sind. Ferner beraten wir Sie in allen Fragen rund um die bauliche Veränderung und Nutzung von Baudenkmälern sowie bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der denkmalschutzrechtlichen Enteignung und dem Vorkaufsrecht. Sollte Ihnen vorgeworfen werden, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit denkmalschutzrechtlichem Bezug begangen zu haben, verteidigen wir Sie in diesem Bereich.