Denk­mal­schutz­recht

Die Eigen­tü­mer von Bau­denk­mä­lern haben ihre Bau­denk­mä­ler instand­zu­hal­ten, instand­zu­set­zen, sach­ge­mäß zu behan­deln und vor Gefähr­dung zu schüt­zen, soweit ihnen das zuzu­mu­ten ist. Hier­zu kön­nen die Eigen­tü­mer auch recht­lich ver­pflich­tet wer­den. Unter engen Vor­aus­set­zun­gen kann die Behör­de sogar selbst die Erhal­tungs­maß­nah­men durch­füh­ren. Durch sol­che Maß­nah­men wird regel­mä­ßig in das Grund­recht auf Eigen­tum eingegriffen.

Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie außer­ge­richt­lich und gericht­lich, sofern Sie von behörd­li­chen Erhal­tungs­maß­nah­men an Ihrem Eigen­tum betrof­fen sind. Fer­ner bera­ten wir Sie in allen Fra­gen rund um die bau­li­che Ver­än­de­rung und Nut­zung von Bau­denk­mä­lern sowie bei recht­li­chen Pro­ble­men im Zusam­men­hang mit der denk­mal­schutz­recht­li­chen Ent­eig­nung  und dem Vor­kaufs­recht. Soll­te Ihnen vor­ge­wor­fen wer­den, eine Straf­tat mit denk­mal­schutz­recht­li­chem Bezug began­gen zu haben, ver­tei­di­gen wir Sie in die­sem Bereich.

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