Gewerberecht
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Das heißt: Jedermann hat das Recht, sich gewerblich zu betätigen. Im Einzelnen gibt es jedoch Beschränkungen. Dazu zählen zum Beispiel die Beitrittspflicht zur Handwerkskammer, die Beitrittspflicht zur Handelskammer, die Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen oder im Gaststättenrecht die gaststättenrechtliche Erlaubnis. Im Extremfall können die zuständigen Behörden sogar eine Gewerbeuntersagung erlassen oder eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zurücknehmen. Regelungen hierüber finden sich in der Gewerbeordnung (GewO), Handwerksordnung (HandwO, HwO), im Gaststättengesetz (GastG) oder im Ladenschlussgesetz (LadSchlG).
Gaststättenrecht
Der Betrieb einer Gaststätte ist durch Gesetze reglementiert. Eine wesentliche Vorschrift im Gaststättenrecht ist die gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 GastG. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist die Voraussetzung dafür, das eine Gaststätte – zum Beispiel ein Lokal, ein Imbiss oder ein Restaurant – überhaupt betrieben werden darf. Als Rechtsanwälte begleiten wir Sie dabei, den Anspruch auf eine gaststättenrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Behörde durchzusetzen. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis kann auch von der Behörde zurückgenommen werden, wenn sich nach der Erteilung herausstellt, dass Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 GastG vorlagen. Als besonders einschneidende Maßnahme kommt hier § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO in Betracht – die sofortige Untersagung des Betriebs einer Gaststätte. Als erfahrene Rechtsanwälte überprüfen wir alle Maßnahmen auf ihre rechtliche Zulässigkeit und legen bei Bedarf für Sie Rechtsmittel ein.
Gewerbeuntersagung
Die Gewerbeuntersagung ist für viele Menschen eine existenzielle Bedrohung. Sie ist für Gewerbetreibende, zum Beispiel auch für Gastwirte, der „worst case” – der schlimmste anzunehmende Eingriff. Bevor diese Sanktion von Seiten der Behörde angewendet wird, ist diese in der Regel verpflichtet, eventuelle Missstände durch weniger einschneidende Maßnahmen als eine Gewerbeuntersagung zu beseitigen. Dazu gehören unter anderem – zum Beispiel im Gaststättenrecht – Auflagen nach § 5 Abs. 1 GastG, Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 22 GastG oder Überprüfungen des Personals. Auch diese Eingriffe sind jedoch an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Wir prüfen für Sie alle behördlichen Maßnahmen auf die rechtliche Zulässigkeit und legen bei Erfolgsaussichten Rechtsmittel gegen belastende Verwaltungsakte ein.
Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen
Bei der Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen geht es um Regelungen in der Gewerbeordnung (GewO), die Ausnahmen von den im LadSchlG festgelegten Öffnungszeiten zulassen. Gleichzeitig sind bei einer Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen auch Feiertagsregelungen und andere Vorschriften der GewO betroffen. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend, wenn Sie als Gewerbetreibender auf Märkten oder bei Sonderveranstaltungen tätig sind oder selbst eine Genehmigung für die Durchführung einer Veranstaltung benötigen. Wir begleiten Sie kompetent bei allen behördlichen Aspekten der Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen.
Beitrittspflicht zur Handwerkskammer und Beitrittspflicht zur Handelskammer
Nicht wenige Gewerbetreibende empfinden die Beitrittspflicht zur Handelskammer oder die Beitrittspflicht zur Handwerkskammer als Eingriff in ihre unternehmerischen Freiheiten – zumal diese Zwangsmitgliedschaften auch mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind. Die Verpflichtung zum Beitritt wird vom Gesetzgeber mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben durch die Kammern begründet. Allerdings gilt die Beitrittspflicht zur Handwerkskammer und die Beitrittspflicht zur Handelskammer nicht für alle selbstständig Tätigen. So sind manche Freiberufler davon befreit – solange keine berufsspezifischen Kammern bestehen, wie zum Beispiel Ärzte‑, Anwalts- oder Steuerberaterkammern. Wir prüfen für Sie, ob eine Beitrittspflicht zur Handelskammer oder Beitrittspflicht zur Handwerkskammer individuell besteht. In vielen Fällen gibt es auch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft beitragsfrei zu stellen oder den Beitrag zu senken.
Kompetente gewerberechtliche Beratung
Wir beraten Sie zu allen rechtlichen Aspekten, wenn Sie bereits ein Gewerbe ausüben oder dies vorhaben. Als erfahrene Rechtsanwälte begleiten wir Sie beim Erwerb der erforderlichen Genehmigungen und setzen Ihre Rechte durch, wenn Sie beispielsweise von einer Gewerbeuntersagung, einer Auflage nach dem Gaststättenrecht oder einer anderen behördlichen Einschränkung Ihrer beruflichen Tätigkeit betroffen sind. Sollte Ihnen vorgeworfen werden, eine Straftat mit gewerberechtlichem Bezug begangen zu haben, verteidigen wir Sie in diesem Bereich.
Wir sind Ihre kompetenten Ansprechpartner im Gewerberecht. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen haben.
Aktuelles
Gesetzesänderung für Immobilienverwalter und Makler im Gewerberecht zum 01.08.2018
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter tritt am 01.08.2018 in Kraft. Hintergrund dieser Regelung war ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10190, S. 9) folgender: „Die Zahl der Eigentumswohnungen liegt derzeit bei rund neun Millionen mit steigender Tendenz. Die eigene Immobilie wird immer wichtiger für die Altersvorsorge und die individuelle Vermögensbildung der Bürgerinnen und Bürger. So investieren Privatpersonen beim Kauf einer Wohnimmobilie häufig ihr gesamtes angespartes Kapital beziehungsweise nehmen hohe Darlehen zur Immobilienfinanzierung auf. Meist kaufen und/oder verkaufen Privatpersonen selbst genutzte Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser einmal im Leben und verfügen über keine eigenen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich des Immobilienmarktes und des Immobilienrechts. Sie sind daher beim Kauf beziehungsweise Verkauf auf kundige Immobilienmakler und nach dem Erwerb von Wohnungseigentum auf kundige Wohnungseigentumsverwalter angewiesen, die die Interessen ihrer Kunden gewissenhaft und fachkundig wahrnehmen. Durch nicht ausreichend qualifizierte Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter können bei Wohnungseigentümern beziehungsweise Auftraggebern von Immobilienmaklern erhebliche Probleme und finanzielle Schäden entstehen.“
Dem trägt der Gesetzgeber nunmehr Rechnung und hat eine Reihe von Neuerungen beschlossen.
Wohnimmobilienverwalter, die bisher einer erlaubnisfreien Tätigkeit nachgingen, müssen nunmehr eine gesonderte Erlaubnis innehaben (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO). Dies betrifft WEG-Verwalter und Mietwohnungsverwalter. Verwalter von Gewerbeobjekten werden von der Neuregelung nicht erfasst. Neben geordneten Vermögensverhältnissen und der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist eine Berufshaftpflichtversicherung notwendig. Von der Erforderlichkeit eines sog. Sachkundenachweises wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgesehen. Wohnimmobilienverwalter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits tätig waren, haben nach Inkrafttreten des Gesetzes 6 Monate Zeit, eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Für diejenigen, die eine entsprechende Tätigkeit neu aufnehmen, besteht die Pflicht, eine Erlaubnis sofort nachzuweisen. Für Makler ändert sich insoweit zunächst nichts. Für diese besteht nunmehr, wie für die Wohnimmobilienverwalter, jedoch die Pflicht, innerhalb von drei Jahren eine Fortbildung von mindestens 20 Stunden zu absolvieren (§ 34c Abs. 2a GewO). Eine Delegation der Weiterbildung auf Angestellte ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ferner müssen sowohl Makler als auch Wohnimmobilienverwalter künftig ihre Auftraggeber über ihre berufliche Qualifikation und die von ihnen absolvierten Fortbildungsmaßnahmen informieren (§ 34c Abs. 3 Nr. 3 lit. c GewO).