Gewer­be­recht

Übersicht über das Gewerberecht

In Deutsch­land herrscht Gewer­be­frei­heit. Das heißt: Jeder­mann hat das Recht, sich gewerb­lich zu betä­ti­gen. Im Ein­zel­nen gibt es jedoch Beschrän­kun­gen. Dazu zäh­len zum Bei­spiel die Bei­tritts­pflicht zur Hand­werks­kam­mer, die Bei­tritts­pflicht zur Han­dels­kam­mer, die Markt­fest­set­zung und Zulas­sung von Son­der­ver­an­stal­tun­gen oder im Gast­stät­ten­recht die gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis. Im Extrem­fall kön­nen die zustän­di­gen Behör­den sogar eine Gewer­be­un­ter­sa­gung erlas­sen oder eine gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis zurück­neh­men. Rege­lun­gen hier­über fin­den sich in der Gewer­be­ord­nung (GewO), Hand­werks­ord­nung (HwO), im Gast­stät­ten­ge­setz (GastG) oder im Laden­schluss­ge­setz (Lad­SchlG).

Gaststättenrecht

Der Betrieb einer Gast­stät­te ist durch Geset­ze regle­men­tiert. Eine wesent­li­che Vor­schrift im Gast­stät­ten­recht ist die gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis nach § 2 GastG. Die gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis ist die Vor­aus­set­zung dafür, das eine Gast­stät­te – zum Bei­spiel ein Lokal, ein Imbiss oder ein Restau­rant – über­haupt betrie­ben wer­den darf. Als Rechts­an­wäl­te beglei­ten wir Sie dabei, den Anspruch auf eine gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis bei der zustän­di­gen Behör­de durch­zu­set­zen. Die gast­stät­ten­recht­li­che Erlaub­nis kann auch von der Behör­de zurück­ge­nom­men wer­den, wenn sich nach der Ertei­lung her­aus­stellt, dass Ver­sa­gungs­grün­de nach § 4 Abs. 1 GastG vor­la­gen. Als beson­ders ein­schnei­den­de Maß­nah­me kommt hier § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO in Betracht – die sofor­ti­ge Unter­sa­gung des Betriebs einer Gast­stät­te. Als erfah­re­ne Rechts­an­wäl­te über­prü­fen wir alle Maß­nah­men auf ihre recht­li­che Zuläs­sig­keit und legen bei Bedarf für Sie Rechts­mit­tel ein.

Gewerbeuntersagung

Die Gewer­be­un­ter­sa­gung ist für vie­le Men­schen eine exis­ten­zi­el­le Bedro­hung. Sie ist für Gewer­be­trei­ben­de, zum Bei­spiel auch für Gast­wir­te, der „worst case” – der schlimms­te anzu­neh­men­de Ein­griff. Bevor die­se Sank­ti­on von Sei­ten der Behör­de ange­wen­det wird, ist die­se in der Regel ver­pflich­tet, even­tu­el­le Miss­stän­de durch weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­men als eine Gewer­be­un­ter­sa­gung zu besei­ti­gen. Dazu gehö­ren unter ande­rem – zum Bei­spiel im Gast­stät­ten­recht – Auf­la­gen nach § 5 Abs. 1 GastG, Aus­kunfts- und Nach­schau­rech­te nach § 22 GastG oder Über­prü­fun­gen des Per­so­nals. Auch die­se Ein­grif­fe sind jedoch an stren­ge gesetz­li­che Vor­aus­set­zun­gen gebun­den. Wir prü­fen für Sie alle behörd­li­chen Maß­nah­men auf die recht­li­che Zuläs­sig­keit und legen bei Erfolgs­aus­sich­ten Rechts­mit­tel gegen belas­ten­de Ver­wal­tungs­ak­te ein.

Typi­sche Grün­de für eine Gewer­be­un­ter­sa­gung sind Schul­den beim Finanz­amt, Ver­si­che­run­gen, IHK, Hand­werk­sam­mer und/oder straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lun­gen. Ein wei­te­rer Grund sind Ein­tra­gun­gen im Voll­stre­ckungs­por­tal. Wich­tig ist im Fal­le einer Gewer­be­un­ter­sa­gung, den Bescheid nicht bestands­kräf­tig wer­den zu las­sen, son­dern dage­gen Kla­ge oder ‑sofern das jewei­li­ge Lan­des­recht dies vor­sieht — Wider­spruch ein­zu­le­gen. Soll­te die Behör­de ver­zich­tet haben, den Sofort­voll­zug anzu­ord­nen, hat die Kla­ge auf­schie­ben­de Wir­kung. Dies bedeu­tet, Sie kön­nen zunächst wei­ter­ar­bei­ten. Selbst im Fal­le der Anord­nung des Sofort­voll­zugs gibt es recht­li­che Mög­lich­kei­ten, sich dage­gen zur Wehr zu setzen.

Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen

Bei der Markt­fest­set­zung und Zulas­sung von Son­der­ver­an­stal­tun­gen geht es um Rege­lun­gen in der Gewer­be­ord­nung (GewO), die Aus­nah­men von den im Lad­SchlG fest­ge­leg­ten Öff­nungs­zei­ten zulas­sen. Gleich­zei­tig sind bei einer Markt­fest­set­zung und Zulas­sung von Son­der­ver­an­stal­tun­gen auch Fei­er­tags­re­ge­lun­gen und ande­re Vor­schrif­ten der GewO betrof­fen. Unse­re Kanz­lei berät Sie umfas­send, wenn Sie als Gewer­be­trei­ben­der auf Märk­ten oder bei Son­der­ver­an­stal­tun­gen tätig sind oder selbst eine Geneh­mi­gung für die Durch­füh­rung einer Ver­an­stal­tung benö­ti­gen. Wir beglei­ten Sie kom­pe­tent bei allen behörd­li­chen Aspek­ten der Markt­fest­set­zung und Zulas­sung von Sonderveranstaltungen.

Beitrittspflicht zur Handwerkskammer

Nicht weni­ge Gewer­be­trei­ben­de emp­fin­den die Bei­tritts­pflicht zur Han­dels­kam­mer oder die Bei­tritts­pflicht zur Hand­werks­kam­mer als Ein­griff in ihre unter­neh­me­ri­schen Frei­hei­ten – zumal die­se Zwangs­mit­glied­schaf­ten auch mit finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen ver­bun­den sind. Die Ver­pflich­tung zum Bei­tritt wird vom Gesetz­ge­ber mit der Erfül­lung gesetz­li­cher Auf­ga­ben durch die Kam­mern begrün­det. Aller­dings gilt die Bei­tritts­pflicht zur Hand­werks­kam­mer und die Bei­tritts­pflicht zur Han­dels­kam­mer nicht für alle selbst­stän­dig Täti­gen. So sind man­che Frei­be­ruf­ler davon befreit – solan­ge kei­ne berufs­spe­zi­fi­schen Kam­mern bestehen, wie zum Bei­spiel Ärzte‑, Anwalts- oder Steu­er­be­ra­ter­kam­mern. Wir prü­fen für Sie, ob eine Bei­tritts­pflicht zur Han­dels­kam­mer oder Bei­tritts­pflicht zur Hand­werks­kam­mer indi­vi­du­ell besteht. In vie­len Fäl­len gibt es auch die Mög­lich­keit, die Mit­glied­schaft bei­trags­frei zu stel­len oder den Bei­trag zu senken.

Kompetente gewerberechtliche Beratung

Wir bera­ten Sie zu allen recht­li­chen Aspek­ten, wenn Sie bereits ein Gewer­be aus­üben oder dies vor­ha­ben. Als erfah­re­ne Rechts­an­wäl­te beglei­ten wir Sie beim Erwerb der erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen und set­zen Ihre Rech­te durch, wenn Sie bei­spiels­wei­se von einer Gewer­be­un­ter­sa­gung, einer Auf­la­ge nach dem Gast­stät­ten­recht oder einer ande­ren behörd­li­chen Ein­schrän­kung Ihrer beruf­li­chen Tätig­keit betrof­fen sind. Soll­te Ihnen vor­ge­wor­fen wer­den, eine Straf­tat mit gewer­be­recht­li­chem Bezug began­gen zu haben, ver­tei­di­gen wir Sie in die­sem Bereich.

Wir sind Ihre kom­pe­ten­ten Ansprech­part­ner im Gewer­be­recht. Bit­te neh­men Sie Kon­takt mit uns auf, wenn Sie Fra­gen haben.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 330 291 69

Bit­te akti­vie­re Java­Script in dei­nem Brow­ser, um die­ses For­mu­lar fertigzustellen.
E‑Mail
(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)