Gewerberecht
Übersicht über das Gewerberecht
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Das heißt: Jedermann hat das Recht, sich gewerblich zu betätigen. Im Einzelnen gibt es jedoch Beschränkungen. Dazu zählen zum Beispiel die Beitrittspflicht zur Handwerkskammer, die Beitrittspflicht zur Handelskammer, die Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen oder im Gaststättenrecht die gaststättenrechtliche Erlaubnis. Im Extremfall können die zuständigen Behörden sogar eine Gewerbeuntersagung erlassen oder eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zurücknehmen. Regelungen hierüber finden sich in der Gewerbeordnung (GewO), Handwerksordnung (HwO), im Gaststättengesetz (GastG) oder im Ladenschlussgesetz (LadSchlG).
Gaststättenrecht
Der Betrieb einer Gaststätte ist durch Gesetze reglementiert. Eine wesentliche Vorschrift im Gaststättenrecht ist die gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 GastG. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist die Voraussetzung dafür, das eine Gaststätte – zum Beispiel ein Lokal, ein Imbiss oder ein Restaurant – überhaupt betrieben werden darf. Als Rechtsanwälte begleiten wir Sie dabei, den Anspruch auf eine gaststättenrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Behörde durchzusetzen. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis kann auch von der Behörde zurückgenommen werden, wenn sich nach der Erteilung herausstellt, dass Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 GastG vorlagen. Als besonders einschneidende Maßnahme kommt hier § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO in Betracht – die sofortige Untersagung des Betriebs einer Gaststätte. Als erfahrene Rechtsanwälte überprüfen wir alle Maßnahmen auf ihre rechtliche Zulässigkeit und legen bei Bedarf für Sie Rechtsmittel ein.
Gewerbeuntersagung
Die Gewerbeuntersagung ist für viele Menschen eine existenzielle Bedrohung. Sie ist für Gewerbetreibende, zum Beispiel auch für Gastwirte, der „worst case” – der schlimmste anzunehmende Eingriff. Bevor diese Sanktion von Seiten der Behörde angewendet wird, ist diese in der Regel verpflichtet, eventuelle Missstände durch weniger einschneidende Maßnahmen als eine Gewerbeuntersagung zu beseitigen. Dazu gehören unter anderem – zum Beispiel im Gaststättenrecht – Auflagen nach § 5 Abs. 1 GastG, Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 22 GastG oder Überprüfungen des Personals. Auch diese Eingriffe sind jedoch an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Wir prüfen für Sie alle behördlichen Maßnahmen auf die rechtliche Zulässigkeit und legen bei Erfolgsaussichten Rechtsmittel gegen belastende Verwaltungsakte ein.
Typische Gründe für eine Gewerbeuntersagung sind Schulden beim Finanzamt, Versicherungen, IHK, Handwerksammer und/oder strafrechtliche Verurteilungen. Ein weiterer Grund sind Eintragungen im Vollstreckungsportal. Wichtig ist im Falle einer Gewerbeuntersagung, den Bescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen, sondern dagegen Klage oder ‑sofern das jeweilige Landesrecht dies vorsieht — Widerspruch einzulegen. Sollte die Behörde verzichtet haben, den Sofortvollzug anzuordnen, hat die Klage aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, Sie können zunächst weiterarbeiten. Selbst im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs gibt es rechtliche Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen
Bei der Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen geht es um Regelungen in der Gewerbeordnung (GewO), die Ausnahmen von den im LadSchlG festgelegten Öffnungszeiten zulassen. Gleichzeitig sind bei einer Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen auch Feiertagsregelungen und andere Vorschriften der GewO betroffen. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend, wenn Sie als Gewerbetreibender auf Märkten oder bei Sonderveranstaltungen tätig sind oder selbst eine Genehmigung für die Durchführung einer Veranstaltung benötigen. Wir begleiten Sie kompetent bei allen behördlichen Aspekten der Marktfestsetzung und Zulassung von Sonderveranstaltungen.
Beitrittspflicht zur Handwerkskammer
Nicht wenige Gewerbetreibende empfinden die Beitrittspflicht zur Handelskammer oder die Beitrittspflicht zur Handwerkskammer als Eingriff in ihre unternehmerischen Freiheiten – zumal diese Zwangsmitgliedschaften auch mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind. Die Verpflichtung zum Beitritt wird vom Gesetzgeber mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben durch die Kammern begründet. Allerdings gilt die Beitrittspflicht zur Handwerkskammer und die Beitrittspflicht zur Handelskammer nicht für alle selbstständig Tätigen. So sind manche Freiberufler davon befreit – solange keine berufsspezifischen Kammern bestehen, wie zum Beispiel Ärzte‑, Anwalts- oder Steuerberaterkammern. Wir prüfen für Sie, ob eine Beitrittspflicht zur Handelskammer oder Beitrittspflicht zur Handwerkskammer individuell besteht. In vielen Fällen gibt es auch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft beitragsfrei zu stellen oder den Beitrag zu senken.
Kompetente gewerberechtliche Beratung
Wir beraten Sie zu allen rechtlichen Aspekten, wenn Sie bereits ein Gewerbe ausüben oder dies vorhaben. Als erfahrene Rechtsanwälte begleiten wir Sie beim Erwerb der erforderlichen Genehmigungen und setzen Ihre Rechte durch, wenn Sie beispielsweise von einer Gewerbeuntersagung, einer Auflage nach dem Gaststättenrecht oder einer anderen behördlichen Einschränkung Ihrer beruflichen Tätigkeit betroffen sind. Sollte Ihnen vorgeworfen werden, eine Straftat mit gewerberechtlichem Bezug begangen zu haben, verteidigen wir Sie in diesem Bereich.
Wir sind Ihre kompetenten Ansprechpartner im Gewerberecht. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen haben.