Natur­schutz­recht

Übersicht über das Naturschutzrecht und das Artenschutzrecht

Das Natur­schutz­recht soll die Natur und Land­schaft so schüt­zen, dass die bio­lo­gi­sche Viel­falt, die Leis­tungs- und Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Natur­haus­halts sowie die Viel­falt, Eigen­art und Schön­heit sowie der Erho­lungs­wert von Natur und Land­schaft auf Dau­er gesi­chert sind.

Natur­schutz­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen kön­nen in einer Viel­zahl von Geneh­mi­gungs- und Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren eine wich­ti­ge Rol­le spie­len, etwa im Zusam­men­hang mit der soge­nann­ten FFH-Richt­li­nie oder der Vogelschutzrichtlinie.

Fra­ge­stel­lun­gen kön­nen auch bei der Aus­wei­sung von Natur­schutz­ge­bie­ten oder von Land­schafts­schutz­ge­bie­ten, bei Aus­gleichs- oder Ersatz­maß­nah­men bei Ein­grif­fen in Natur oder Land­schaft oder im Hin­blick auf arten­schutz­recht­li­che Beson­der­hei­ten (Ein- oder Aus­fuhr von geschütz­ten Tier­ar­ten) auf­tau­chen.

Ger­ne ver­tre­ten wir Sie in den vor­ge­nann­ten Berei­chen. Fer­ner ver­tre­ten wir Sie auch, sofern Sie sich gegen die Aus­übung eines natur­schutz­recht­li­chen Vor­kaufs­rechts oder einer Ent­eig­nung zur Wehr set­zen wollen.

Verteidigung in Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Naturschutzbezug

Soll­te Ihnen vor­ge­wor­fen wer­den, eine Straf­tat mit natur­schutz­recht­li­chen Bezug began­gen zu haben, ver­tei­di­gen wir Sie in die­sem Bereich.

Straf­ta­ten mit Natur­schutz­be­zug kön­nen etwa sein:

- Gewäs­ser- sowie Boden­ver­un­rei­ni­gung im Sin­ne des § 324 und 324a StGB,

- Luft­ver­un­rei­ni­gung § 325 StGB,

- Uner­laub­ten Umgang mit Abfäl­len § 326 StGB,

- Uner­laub­ten Betrei­ben von Anla­gen im Sin­ne des § 327 StGB,

- Gefähr­dung schutz­ar­ti­ger Gebie­te auf der Grund­la­ge des § 329 StGB,

- Nicht erlaub­ter Han­del mit geschüt­zen Vogel­ar­ten etc.

- Schwe­re Gefähr­dung durch Gift­frei­set­zung gem. § 330a StGB.

Wich­tig ist in sämt­li­chen Berei­chen eine genaue Kennt­nis der ver­wal­tungs­recht­li­chen Rege­lun­gen, da von die­sen die Straf­bar­keit abhängt (sog. Verwaltungsakzessorität).

Im Bereich der Ord­nungs­wid­rig­kei­ten gibt es eben­falls zahl­rei­che mög­li­che Delik­te. So kann etwa das uner­laub­te Fäl­len eines Bau­mes rele­vant sein.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen in die­sem Bereich haben, mel­den Sie sich ger­ne bei uns.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 330 291 69

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