Staatshaftungsrecht
Das Staats- oder Amtshaftungsrecht regelt die Haftung der öffentlichen Hand (Gemeinde, Stadt, Kreises, Bundeslandes, Bundesrepublik Deutschland) sowie der sogenannten Beliehenen (Notar, Toll Collect GmbH, TÜV, Bezirksschornsteinfeger, Flugkapitän). Verletzen die vorgenannten Stellen die ihnen obliegenden Amtspflichten, so können Amthaftungsansprüche bestehen.
Ansprüche können sich etwa bei der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans ergeben, sofern der Grundstückseigentümer hierdurch einen Wertverlust an seinem Grundstück erleidet. Aber auch durch die (rechtswidrig) verzögerte Erteilung einer Genehmigung (Baugenehmigung, Genehmigung nach BImSchG), die rechtswidrige Ablehnung einer Anlagezulassungsgenehmigung oder durch die Erteilung unrichtiger Auskünfte durch eine staatliche Stelle, können Amtshaftungsansprüche begründet werden. Ferner obliegen den staatlichen Stellen Amtspflichten im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Zustand von Straßen und Gewässern im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
Wir vertreten Sie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen. Ferner vertreten wir Sie in Enteignungsverfahren.