Buß­geld, Aus­kunfts­pflicht und Eilrechtsschutz

Bußgeld, Auskunftspflicht und Eilrechtsschutz

Das Zweck­ent­frem­dungs­recht kennt drei Druck­mit­tel: die Anord­nung mit Zwangs­geld, den Sofort­voll­zug und das Buß­geld. Sie grei­fen inein­an­der, und der Buß­geld­rah­men des Art. 4 Abs. 1 ZwEWG von bis zu 500.000 Euro gehört zu den höchs­ten im beson­de­ren Verwaltungsrecht.

Der Bußgeldrahmen

Art. 4 Abs. 1 ZwEWG: Mit Geld­bu­ße bis zu fünf­hun­dert­tau­send Euro kann belegt wer­den, wer ohne die erfor­der­li­che Geneh­mi­gung Wohn­raum für ande­re als Wohn­zwe­cke ver­wen­det oder überlässt.

Art. 4 Abs. 2 ZwEWG stellt dane­ben mit bis zu fünf­zig­tau­send Euro vor­sätz­li­che und fahr­läs­si­ge Ver­stö­ße unter Bußgeld:

  • Aus­künf­te nicht, nicht rich­tig oder nicht voll­stän­dig ertei­len oder Unter­la­gen nicht oder nicht voll­stän­dig vor­le­gen (Nr. 1),
  • eine Ein­heit nicht regis­trie­ren, bevor sie über eine Online-Platt­form ange­bo­ten wird (Nr. 2),
  • die Regis­trie­rungs­num­mer auf der Platt­form nicht ange­ben (Nr. 3),
  • Anord­nun­gen gegen­über Platt­for­men zur Vor­la­ge von Infor­ma­tio­nen und zur Ent­fer­nung von Ange­bo­ten nicht befol­gen (Nr. 4 und 5).

Der Rah­men ist eine Ober­gren­ze, kein Regel­satz. Die Bemes­sung rich­tet sich nach § 17 OWiG – nach der Bedeu­tung der Ord­nungs­wid­rig­keit, dem Vor­wurf und, bei Geld­bu­ßen über dem Regel­fall, nach den wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen. Bei Miet­ge­win­nen aus einer Kurz­zeit­ver­mie­tung rückt zusätz­lich die Abschöp­fung des wirt­schaft­li­chen Vor­teils in den Blick.

Die Auskunftspflicht – und ihre Grenze

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZwEWG ver­pflich­tet die ding­lich Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten, Besit­zer, Ver­wal­ter und Ver­mitt­ler sowie Ener­gie- und Was­ser­ver­sor­ger, bei tat­säch­li­chen Anhalts­punk­ten für einen Ver­stoß Aus­künf­te zu geben und Unter­la­gen vor­zu­le­gen. Satz 2 fügt ein Betre­tungs­recht zu ange­mes­se­ner Tages­zeit hin­zu. Art. 5 ZwEWG schränkt dafür aus­drück­lich das Grund­recht aus Art. 13 GG ein.

Satz 3 geht wei­ter: Die Aus­kunfts­pflich­ti­gen haben auch Tat­sa­chen zu offen­ba­ren, die geeig­net sind, eine Ver­fol­gung wegen einer Straf­tat oder einer Ord­nungs­wid­rig­keit her­bei­zu­füh­ren. Der Gesetz­ge­ber hat damit den Selbst­be­las­tungs­schutz auf der Ebe­ne der Aus­kunft aufgehoben.

Er hat ihn aber auf der Ver­wer­tungs­ebe­ne wie­der­her­ge­stellt. Satz 4 ord­net an, dass eine Aus­kunft, die ein Aus­kunfts­pflich­ti­ger gemäß sei­ner Ver­pflich­tung nach Satz 1 erteilt, in einem Straf­ver­fah­ren oder in einem Ver­fah­ren nach dem Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten gegen ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO bezeich­ne­ten Ange­hö­ri­gen nur mit sei­ner Zustim­mung ver­wen­det wer­den darf. Die­ses Ver­wen­dungs­ver­bot ist der wich­tigs­te Ansatz­punkt, wenn die Buß­geld­be­hör­de ihre Fest­stel­lun­gen auf erzwun­ge­ne Aus­künf­te stützt.

Warum der Eilantrag der Regelweg ist

Art. 3 Abs. 3 ZwEWG schließt die auf­schie­ben­de Wir­kung von Kla­gen gegen Ver­wal­tungs­ak­te zum Voll­zug des Geset­zes aus. Es han­delt sich um einen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – die Behör­de muss den Sofort­voll­zug also nicht nach § 80 Abs. 3 VwGO begrün­den. Wer eine Anord­nung oder eine Zwangs­geld­an­dro­hung auf­hal­ten will, muss den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen hat einen sol­chen Antrag im Beschluss vom 29. Okto­ber 2024 (Az. M 8 S 24.2696) abge­lehnt und das Voll­zugs­in­ter­es­se für vor­ran­gig gehal­ten; den Streit­wert setz­te es auf 2.500 Euro fest. Die Ent­schei­dung zeigt, dass das Gericht im Eil­ver­fah­ren eine sum­ma­ri­sche Prü­fung der Erfolgs­aus­sich­ten vor­nimmt – die Sach­ver­halts­auf­klä­rung im Bescheid wird damit zum ent­schei­den­den Angriffspunkt.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wor­auf stützt die Behör­de ihre Fest­stel­lun­gen – auf eige­ne Orts­ein­sicht, auf Platt­form­da­ten oder auf Aus­künf­te nach Art. 3 Abs. 1 ZwEWG?
  • Wur­den Aus­künf­te unter dem Zwang der Vor­schrift erteilt, und greift dann das Ver­wen­dungs­ver­bot des Sat­zes 4?
  • Lagen über­haupt tat­säch­li­che Anhalts­punk­te für einen Ver­stoß vor, die die Aus­kunfts­pflicht auslösen?
  • Ist die Anord­nung hin­rei­chend bestimmt, und ist die gesetz­te Frist erfüllbar?
  • Steht die Höhe des ange­droh­ten Zwangs­gel­des in einem ange­mes­se­nen Verhältnis?
  • Wie ist die Geld­bu­ße nach § 17 OWiG bemes­sen, und wird ein wirt­schaft­li­cher Vor­teil abgeschöpft?
  • Ist Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung eingetreten?

Häufige Fragen zum Bußgeld- und Eilverfahren

Kann wirklich ein Bußgeld von 500.000 Euro verhängt werden?

Art. 4 Abs. 1 ZwEWG nennt die­sen Betrag als Ober­gren­ze für die unge­neh­mig­te Zweck­ent­frem­dung. Die kon­kre­te Bemes­sung folgt § 17 OWiG und bleibt regel­mä­ßig deut­lich dar­un­ter; der Rah­men zeigt aber, wel­ches Gewicht der Gesetz­ge­ber der Sache beimisst.

Muss ich der Stadt Auskunft geben, auch wenn ich mich belaste?

Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ZwEWG ver­langt das. Satz 4 ver­bie­tet aber, eine so erteil­te Aus­kunft ohne Zustim­mung im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren gegen den Aus­kunfts­pflich­ti­gen oder einen Ange­hö­ri­gen im Sin­ne des § 52 Abs. 1 StPO zu verwenden.

Darf die Behörde meine Wohnung betreten?

Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZwEWG sieht vor, dass den beauf­trag­ten Per­so­nen das Betre­ten zu ange­mes­se­ner Tages­zeit ermög­licht wer­den muss. Art. 5 ZwEWG schränkt dafür Art. 13 GG ein. Vor­aus­set­zung bleibt, dass tat­säch­li­che Anhalts­punk­te für einen Ver­stoß vorliegen.

Wie schnell muss ich gegen eine Anordnung vorgehen?

Weil Art. 3 Abs. 3 ZwEWG die auf­schie­ben­de Wir­kung aus­schließt, wird die Anord­nung sofort voll­zieh­bar. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist des­halb zeit­kri­tisch, unab­hän­gig von der Klagefrist.

Muss auch der Hausverwalter Auskunft geben?

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZwEWG nennt neben den ding­lich Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten aus­drück­lich Besit­zer, Ver­wal­ter und Ver­mitt­ler sowie Ener­gie- und Wasserversorger.

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Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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