Bußgeld, Auskunftspflicht und Eilrechtsschutz
Bußgeld, Auskunftspflicht und Eilrechtsschutz
Das Zweckentfremdungsrecht kennt drei Druckmittel: die Anordnung mit Zwangsgeld, den Sofortvollzug und das Bußgeld. Sie greifen ineinander, und der Bußgeldrahmen des Art. 4 Abs. 1 ZwEWG von bis zu 500.000 Euro gehört zu den höchsten im besonderen Verwaltungsrecht.
Der Bußgeldrahmen
Art. 4 Abs. 1 ZwEWG: Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt.
Art. 4 Abs. 2 ZwEWG stellt daneben mit bis zu fünfzigtausend Euro vorsätzliche und fahrlässige Verstöße unter Bußgeld:
- Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilen oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegen (Nr. 1),
- eine Einheit nicht registrieren, bevor sie über eine Online-Plattform angeboten wird (Nr. 2),
- die Registrierungsnummer auf der Plattform nicht angeben (Nr. 3),
- Anordnungen gegenüber Plattformen zur Vorlage von Informationen und zur Entfernung von Angeboten nicht befolgen (Nr. 4 und 5).
Der Rahmen ist eine Obergrenze, kein Regelsatz. Die Bemessung richtet sich nach § 17 OWiG – nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, dem Vorwurf und, bei Geldbußen über dem Regelfall, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei Mietgewinnen aus einer Kurzzeitvermietung rückt zusätzlich die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils in den Blick.
Die Auskunftspflicht – und ihre Grenze
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZwEWG verpflichtet die dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzer, Verwalter und Vermittler sowie Energie- und Wasserversorger, bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verstoß Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen. Satz 2 fügt ein Betretungsrecht zu angemessener Tageszeit hinzu. Art. 5 ZwEWG schränkt dafür ausdrücklich das Grundrecht aus Art. 13 GG ein.
Satz 3 geht weiter: Die Auskunftspflichtigen haben auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat damit den Selbstbelastungsschutz auf der Ebene der Auskunft aufgehoben.
Er hat ihn aber auf der Verwertungsebene wiederhergestellt. Satz 4 ordnet an, dass eine Auskunft, die ein Auskunftspflichtiger gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen nur mit seiner Zustimmung verwendet werden darf. Dieses Verwendungsverbot ist der wichtigste Ansatzpunkt, wenn die Bußgeldbehörde ihre Feststellungen auf erzwungene Auskünfte stützt.
Warum der Eilantrag der Regelweg ist
Art. 3 Abs. 3 ZwEWG schließt die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug des Gesetzes aus. Es handelt sich um einen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – die Behörde muss den Sofortvollzug also nicht nach § 80 Abs. 3 VwGO begründen. Wer eine Anordnung oder eine Zwangsgeldandrohung aufhalten will, muss den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Das Verwaltungsgericht München hat einen solchen Antrag im Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. M 8 S 24.2696) abgelehnt und das Vollzugsinteresse für vorrangig gehalten; den Streitwert setzte es auf 2.500 Euro fest. Die Entscheidung zeigt, dass das Gericht im Eilverfahren eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vornimmt – die Sachverhaltsaufklärung im Bescheid wird damit zum entscheidenden Angriffspunkt.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Worauf stützt die Behörde ihre Feststellungen – auf eigene Ortseinsicht, auf Plattformdaten oder auf Auskünfte nach Art. 3 Abs. 1 ZwEWG?
- Wurden Auskünfte unter dem Zwang der Vorschrift erteilt, und greift dann das Verwendungsverbot des Satzes 4?
- Lagen überhaupt tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vor, die die Auskunftspflicht auslösen?
- Ist die Anordnung hinreichend bestimmt, und ist die gesetzte Frist erfüllbar?
- Steht die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in einem angemessenen Verhältnis?
- Wie ist die Geldbuße nach § 17 OWiG bemessen, und wird ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft?
- Ist Verfolgungsverjährung eingetreten?
Häufige Fragen zum Bußgeld- und Eilverfahren
Kann wirklich ein Bußgeld von 500.000 Euro verhängt werden?
Art. 4 Abs. 1 ZwEWG nennt diesen Betrag als Obergrenze für die ungenehmigte Zweckentfremdung. Die konkrete Bemessung folgt § 17 OWiG und bleibt regelmäßig deutlich darunter; der Rahmen zeigt aber, welches Gewicht der Gesetzgeber der Sache beimisst.
Muss ich der Stadt Auskunft geben, auch wenn ich mich belaste?
Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ZwEWG verlangt das. Satz 4 verbietet aber, eine so erteilte Auskunft ohne Zustimmung im Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Auskunftspflichtigen oder einen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu verwenden.
Darf die Behörde meine Wohnung betreten?
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZwEWG sieht vor, dass den beauftragten Personen das Betreten zu angemessener Tageszeit ermöglicht werden muss. Art. 5 ZwEWG schränkt dafür Art. 13 GG ein. Voraussetzung bleibt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen.
Wie schnell muss ich gegen eine Anordnung vorgehen?
Weil Art. 3 Abs. 3 ZwEWG die aufschiebende Wirkung ausschließt, wird die Anordnung sofort vollziehbar. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist deshalb zeitkritisch, unabhängig von der Klagefrist.
Muss auch der Hausverwalter Auskunft geben?
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZwEWG nennt neben den dinglich Verfügungsberechtigten ausdrücklich Besitzer, Verwalter und Vermittler sowie Energie- und Wasserversorger.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zum Bußgeldverfahren oder zum Eilrechtsschutz im Zweckentfremdungsrecht haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.