Ersatzwohnraum und Ausgleichszahlung
Genehmigung gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung
Nicht jede Zweckentfremdung lässt sich verhindern, und nicht jede soll verhindert werden. Art. 2 Abs. 1 ZwEWG unterscheidet deshalb zwei Wege zur Genehmigung: einen Anspruch, wenn überwiegende Interessen für die Zweckentfremdung sprechen, und eine Ermessensentscheidung, wenn dem Erhaltungsinteresse durch Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen wird.
Der Anspruch nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwEWG
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. Das ist kein Ermessen, sondern eine gebundene Entscheidung – wer die Voraussetzungen darlegt, hat einen Anspruch.
Vorrangige öffentliche Interessen nimmt die Auslegungshilfe des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr an, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen oder lebenswichtigen Diensten verwendet werden soll, die gerade an dieser Stelle dringend benötigt werden. Bei den schutzwürdigen privaten Interessen nennt sie unter anderem eine nachgewiesene Existenzgefährdung, die vorübergehende Umwidmung von Gewerberaum in Abstimmung mit der Gemeinde und die Vermietung eigengenutzten Wohnraums in Abwesenheitszeiten.
§ 6 der Münchner Satzung konkretisiert die vorrangigen öffentlichen Belange.
Ersatzwohnraum nach § 7 der Satzung
Der zweite Weg führt über Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZwEWG: Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dem Erhaltungsinteresse durch Ausgleichsmaßnahmen in verlässlicher und angemessener Weise Rechnung getragen wird. Das Gesetz nennt dafür zwei Formen – Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung.
Ersatzwohnraum ist der Regelfall bei Abbruch und bei baulichen Maßnahmen. § 5 Abs. 1a der Münchner Satzung geht hier noch weiter: Der Abbruch ist genehmigungsfrei, wenn Ersatzwohnraum in gleichem Umfang und Standard geschaffen wird. Praktisch entscheidet sich hier viel an der Frage, wann und wo der Ersatz entsteht und wie seine Bereitstellung gesichert wird – die Behörde verlangt regelmäßig Nebenbestimmungen nach § 9 der Satzung.
Die Ausgleichszahlung nach § 8 der Satzung
Steht kein Ersatzwohnraum zur Verfügung, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht. § 8 der Münchner Satzung orientiert ihre Höhe an den Durchschnittskosten für die Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnraum. Geht Wohnraum nur vorübergehend verloren, sieht die Satzung eine monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung in Höhe der durchschnittlichen Münchner Bruttokaltmiete vor.
Beide Bemessungsgrundlagen sind angreifbar: Sie beruhen auf Durchschnittswerten, die auf den konkreten Fall passen müssen. Die Fläche, der Zeitraum des Verlusts und die Frage, ob überhaupt Wohnraum im Sinne der Satzung betroffen ist, bestimmen den Betrag.
Das Negativattest nach § 10 der Satzung
Wer der Auffassung ist, dass die Räume kein Wohnraum im Sinne der Satzung sind, kann ein Negativattest beantragen. Es ist der sauberste Weg, Rechtssicherheit vor einer Investition zu schaffen, und es vermeidet den Streit darüber, ob eine Genehmigung überhaupt nötig gewesen wäre.
Die Anhörung der Mieter
§ 11 der Münchner Satzung sieht eine Anhörung der Mieterinnen und Mieter vor. Das Genehmigungsverfahren ist damit kein reines Zweipersonenverhältnis zwischen Eigentümer und Stadt – Verfahrensfehler bei der Anhörung können den Bescheid angreifbar machen.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Liegt ein Fall der gebundenen Entscheidung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwEWG vor, oder geht es um Ermessen?
- Welche vorrangigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen lassen sich belegen?
- Ist Ersatzwohnraum in gleichem Umfang und Standard möglich, und wann entsteht er?
- Trifft die Bemessungsgrundlage der Ausgleichszahlung auf den konkreten Fall zu?
- Geht Wohnraum dauerhaft oder nur vorübergehend verloren?
- Sind die Nebenbestimmungen nach § 9 der Satzung erforderlich und verhältnismäßig?
- Wurde die Anhörung der Mieter nach § 11 durchgeführt?
Häufige Fragen zu Ersatzwohnraum und Ausgleich
Wonach bemisst sich die Ausgleichszahlung in München?
§ 8 der Satzung orientiert die Höhe an den Durchschnittskosten für die Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnraum. Bei vorübergehendem Verlust kommt eine monatliche Zahlung in Höhe der durchschnittlichen Münchner Bruttokaltmiete in Betracht.
Kann ich abbrechen, wenn ich neu baue?
§ 5 Abs. 1a der Münchner Satzung nimmt den Abbruch von der Genehmigungspflicht aus, wenn Ersatzwohnraum in gleichem Umfang und Standard geschaffen wird. Was „gleicher Umfang und Standard“ bedeutet, ist im Einzelfall zu klären.
Habe ich einen Anspruch auf die Genehmigung?
Ja, wenn vorrangige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen das Erhaltungsinteresse überwiegen – Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwEWG ist als gebundene Entscheidung formuliert. Im Übrigen steht die Genehmigung im Ermessen.
Was passiert, wenn die Stadt zu lange braucht?
Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ZwEWG gilt die Genehmigung nach Ablauf der Drei-Monats-Frist als erteilt, sofern kein abweichender behördlicher Fristenplan öffentlich bekannt gemacht wurde.
Wozu dient ein Negativattest?
Es bescheinigt nach § 10 der Münchner Satzung, dass kein Wohnraum im Sinne der Satzung vorliegt – und damit, dass es keiner Genehmigung bedarf.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu Ersatzwohnraum, Ausgleichszahlung oder Negativattest haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.