Genehmigungspflicht und Tatbestände
Genehmigungspflicht und die fünf Tatbestände der Zweckentfremdung
Ob eine Nutzung genehmigungspflichtig ist, entscheidet sich an zwei Fragen: Handelt es sich um Wohnraum, und ist einer der Tatbestände des Art. 1 Satz 2 ZwEWG erfüllt? Beide Fragen werden in München seit dem Inkrafttreten der neuen Wohnraumzweckentfremdungssatzung am 1. August 2026 wieder häufiger streitig.
Der Wohnraumbegriff entscheidet über alles Weitere
Wohnraum sind nach der Auslegungshilfe des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr Räume, die bei Inkrafttreten des Verbots nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich geeignet waren, auf Dauer bewohnt zu werden. Verlangt wird eine Mindestausstattung mit Kochraum, Wasserzapfstelle, Toilette und Bad. Hinzu kommen muss eine subjektive Zweckbestimmung – sie liegt in der Regel in der Baugenehmigung, kann sich aber auch schlüssig aus der Ausstattung mit wohntypischem Mobiliar ergeben.
Kein Wohnraum sind danach unter anderem Dienstwohnungen, deren Nutzung räumlich mit einer bestimmten Tätigkeit zusammenhängt, sowie Räume, in denen wegen Überbelegung eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht möglich ist. Wer meint, dass es sich nicht um Wohnraum handelt, kann ein Negativattest nach § 10 der Satzung beantragen.
Die fünf Tatbestände im Einzelnen
Art. 1 Satz 2 ZwEWG, den § 4 der Münchner Satzung wörtlich übernimmt, nennt fünf Fälle:
- Gewerbliche oder berufliche Nutzung: Verwendung oder Überlassung von mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken. Unterhalb dieser Schwelle bleibt die Mitnutzung der eigenen Wohnung als Arbeitsplatz zulässig.
- Bauliche Veränderung: Umbau oder Nutzung, durch die der Raum für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.
- Fremdenbeherbergung über acht Wochen: Nutzung von mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr zu Beherbergungszwecken. Die Grenze ist eine Jahressumme, nicht eine Einzelaufenthaltsdauer.
- Leerstand über drei Monate: Der Tatbestand knüpft an die Dauer an; die ministerielle Auslegungshilfe stellt darauf ab, dass der Verfügungsberechtigte den Wohnraum absichtlich leer stehen lässt, um ihn auf Dauer einer vorhandenen Nachfrage zu angemessenen Bedingungen zu entziehen.
- Beseitigung: der Abbruch. § 5 Abs. 1a der Münchner Satzung nimmt davon den Abbruch aus, bei dem Ersatzwohnraum in gleichem Umfang und Standard geschaffen wird.
Das Wort „insbesondere“ in Art. 1 Satz 2 ZwEWG zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Umgekehrt ist die Vorschrift kein allgemeines Nutzungsverbot: Sie greift nur, wo eine Gemeinde eine Satzung nach Art. 1 Satz 1 ZwEWG erlassen hat und die dort vorausgesetzte besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung besteht.
Die Genehmigung und ihre Fiktion
Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwEWG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. Im Übrigen kann sie nach Nr. 2 erteilt werden, wenn dem Erhaltungsinteresse durch Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen wird.
Praktisch bedeutsam ist Art. 2 Abs. 2: Die Gemeinde entscheidet innerhalb einer Frist von drei Monaten, und nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Abweichende Fristen setzen einen vorab öffentlich bekannt gemachten behördlichen Fristenplan voraus. Eine erteilte Genehmigung wirkt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 für und gegen den Rechtsnachfolger sowie gegen Personen, die den Besitz nach der Erteilung erlangt haben.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Lag zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt Wohnraum im Sinne der Satzung vor?
- Welcher der fünf Tatbestände soll erfüllt sein, und worauf stützt die Behörde ihre Annahme?
- Bleibt die gewerbliche Nutzung unter der Schwelle von 50 Prozent der Gesamtfläche?
- Wann ist ein vollständiger Genehmigungsantrag eingegangen, und läuft die Drei-Monats-Frist bereits?
- Ist ein behördlicher Fristenplan öffentlich bekannt gemacht worden?
- Kommt statt der Genehmigung ein Negativattest in Betracht?
Häufige Fragen zur Genehmigungspflicht
Zählt mein häusliches Arbeitszimmer als Zweckentfremdung?
Nur, wenn mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche gewerblich oder beruflich verwendet oder überlassen werden. Die Mitnutzung der Hauptwohnung unterhalb dieser Schwelle ist nach der ministeriellen Auslegungshilfe zulässig.
Ist eine Zweitwohnung eine Zweckentfremdung?
Nicht ohne Weiteres. Die Auslegungshilfe hält Zweitwohnungen bei tatsächlichem Eigenbedarf für zulässig. Streitig wird es, wenn die Wohnung tatsächlich weder bewohnt noch vermietet wird – dann rückt der Leerstandstatbestand in den Blick.
Was ist ein Negativattest?
Eine Bescheinigung der Vollzugsbehörde nach § 10 der Münchner Satzung darüber, dass kein Wohnraum im Sinne der Satzung vorliegt. Sie schafft Klarheit, bevor investiert oder umgebaut wird.
Gilt die Genehmigung auch für den Käufer?
Ja. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ZwEWG ordnet an, dass die Genehmigung für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Das gilt ebenso für Personen, die den Besitz nach der Erteilung erlangt haben.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zur Genehmigungspflicht nach dem Zweckentfremdungsrecht haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.