Kurz­zeit­ver­mie­tung und Registrierungsnummer

Kurzzeitvermietung, Registrierungsnummer und Plattformpflichten

Seit dem 20. Mai 2026 gilt die Ver­ord­nung (EU) 2024/1028 über die Erhe­bung und den Aus­tausch von Daten zur kurz­fris­ti­gen Ver­mie­tung unmit­tel­bar in allen Mit­glied­staa­ten. Bay­ern hat sie mit der Ände­rung des Zweck­ent­frem­dungs­ge­set­zes vom 26. März 2026 in Art. 2a ZwEWG umge­setzt, Mün­chen hat das Regis­trie­rungs­ver­fah­ren mit § 5a der seit dem 1. August 2026 gel­ten­den Sat­zung ein­ge­führt. Für Gast­ge­ber in Mün­chen bedeu­tet das zwei getrenn­te Pflichtenkreise.

Erste Ebene: die Acht-Wochen-Grenze

Zweck­ent­frem­dungs­recht­lich bleibt es bei Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG: Eine Zweck­ent­frem­dung liegt vor, wenn Wohn­raum mehr als ins­ge­samt acht Wochen im Kalen­der­jahr für Zwe­cke der Frem­den­be­her­ber­gung genutzt wird. Wer die­se Gren­ze über­schrei­tet, braucht eine Genehmigung.

Was Frem­den­be­her­ber­gung ist, hat der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof im Beschluss vom 28. Okto­ber 2021 (Az. 12 BV 20.1245) bestimmt: die Über­las­sung von Wohn­raum an Per­so­nen, „die am Beher­ber­gungs­ort nur vor­über­ge­hend unter­kom­men und die ihre (eigent­li­che) Woh­nung typi­scher­wei­se an einem ande­ren Ort haben“. Ent­schei­dend ist nach die­ser Ent­schei­dung das zugrun­de­lie­gen­de Nut­zungs­kon­zept; eine bestimm­te Min­dest- oder Höchst­auf­ent­halts­dau­er lässt sich nicht fest­le­gen. Im ent­schie­de­nen Fall wur­de eine Woh­nung an Pati­en­ten ver­mie­tet, die sich zur medi­zi­ni­schen Behand­lung in Mün­chen auf­hiel­ten – das Gericht sah dar­in Frem­den­be­her­ber­gung, obwohl die Auf­ent­hal­te län­ger dau­er­ten, weil die Mie­ter ihren Lebens­mit­tel­punkt nicht verlagerten.

Als Indiz wer­te­te der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in dem­sel­ben Ver­fah­ren die Ver­pflich­tung, 95 Pro­zent der Miet­ver­hält­nis­se umsatz­steu­er­pflich­tig zu gestal­ten: Umsatz­steu­er­pflich­tig sind gera­de Ver­mie­tun­gen unter sechs Monaten.

Zweite Ebene: die Registrierungspflicht

Unab­hän­gig von der Acht-Wochen-Gren­ze ver­langt Art. 2a Abs. 2 ZwEWG in Gebie­ten mit ein­ge­führ­tem Regis­trie­rungs­ver­fah­ren, dass der Gast­ge­ber die Ein­heit regis­triert, bevor er sie über eine Online-Platt­form anbie­tet. Nach Art. 2a Abs. 5 Satz 2 muss die Regis­trie­rungs­num­mer auf der Platt­form ange­ge­ben wer­den; § 5a Abs. 4 der Münch­ner Sat­zung wie­der­holt das.

Die Num­mer wird nach Art. 2a Abs. 4 auf Grund­la­ge der Erklä­run­gen des Gast­ge­bers auto­ma­tisch, unver­züg­lich und kos­ten­frei erteilt, sobald die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Bele­ge vor­lie­gen. Satz 3 stellt klar, dass die Ertei­lung ein Ver­wal­tungs­akt ist, der voll­stän­dig durch auto­ma­ti­sier­te Ein­rich­tun­gen erlas­sen wer­den kann – gegen eine Ableh­nung ste­hen also die ver­wal­tungs­recht­li­chen Rechts­be­hel­fe offen. Die Num­mern wer­den nach Art. 2a Abs. 6 in ein öffent­li­ches Regis­ter aufgenommen.

Wich­tig ist die Tren­nung bei­der Ebe­nen: Art. 2 Abs. 1 Satz 3 ZwEWG bestimmt aus­drück­lich, dass die Geneh­mi­gung unab­hän­gig von Bean­tra­gung oder Ertei­lung einer Regis­trie­rungs­num­mer erfolgt. Eine Regis­trie­rungs­num­mer ersetzt kei­ne Geneh­mi­gung, und eine Geneh­mi­gung macht die Regis­trie­rung nicht entbehrlich.

Was die Plattformen tun müssen

Art. 2a Abs. 8 ZwEWG ver­pflich­tet Online-Platt­for­men, den gelis­te­ten Gemein­den Daten über die ein­heit­li­che digi­ta­le Zugangs­stel­le zur Ver­fü­gung zu stel­len. Wer­den Ein­hei­ten ohne Regis­trie­rungs­num­mer, mit ungül­ti­ger Num­mer oder unter Miss­brauch einer Num­mer ange­bo­ten, kön­nen die Gemein­den gegen­über der Platt­form anord­nen, Infor­ma­tio­nen vor­zu­le­gen und die Ange­bo­te zu entfernen.

Für Gast­ge­ber heißt das: Der Streit endet nicht mehr zwi­schen Eigen­tü­mer und Stadt. Eine Anord­nung gegen­über der Platt­form kann ein Inse­rat aus dem Markt neh­men, bevor über die Recht­mä­ßig­keit der Nut­zung ent­schie­den ist.

Der Bußgeldrahmen

Art. 4 Abs. 2 ZwEWG stellt die neu­en Pflich­ten unter Buß­geld von bis zu 50.000 Euro: Nr. 2 erfasst die feh­len­de Regis­trie­rung vor dem Anbie­ten, Nr. 3 die feh­len­de Anga­be der Regis­trie­rungs­num­mer auf der Platt­form, Nr. 4 und 5 Ver­stö­ße gegen Anord­nun­gen gegen­über Platt­for­men. Die unge­neh­mig­te Zweck­ent­frem­dung selbst bleibt nach Art. 4 Abs. 1 mit bis zu 500.000 Euro bedroht. Bei­de Rah­men kön­nen neben­ein­an­der eröff­net sein.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wie vie­le Wochen im Kalen­der­jahr wur­de die Ein­heit tat­säch­lich zur Beher­ber­gung genutzt?
  • Wel­ches Nut­zungs­kon­zept liegt den Ver­trä­gen zugrun­de – dau­er­haf­te Häus­lich­keit oder vor­über­ge­hen­de Unterkunft?
  • Bestand die Regis­trie­rungs­pflicht schon zum Zeit­punkt des Ange­bots, und wann wur­de die Sat­zung wirksam?
  • Wur­de die Regis­trie­rungs­num­mer im Inse­rat ange­ge­ben, und war sie gültig?
  • Wird ein Ver­stoß gegen die Regis­trie­rungs­pflicht mit einem Ver­stoß gegen die Geneh­mi­gungs­pflicht vermengt?
  • Auf wel­che Daten stützt die Behör­de ihre Annah­me, und stam­men sie aus einer Plattformübermittlung?

Häufige Fragen zur Kurzzeitvermietung

Brauche ich eine Registrierungsnummer, wenn ich unter acht Wochen vermiete?

Ja, wenn das Ange­bot über eine Online-Platt­form läuft und die Gemein­de ein Regis­trie­rungs­ver­fah­ren ein­ge­führt hat. Die Regis­trie­rungs­pflicht nach Art. 2a Abs. 2 ZwEWG knüpft an das Anbie­ten an, nicht an die Über­schrei­tung der Acht-Wochen-Grenze.

Was kostet die Registrierung?

Nichts. Art. 2a Abs. 4 Satz 2 ZwEWG ord­net an, dass die Regis­trie­rungs­num­mer kos­ten­frei zu ertei­len ist, sobald die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Bele­ge vorliegen.

Kann ich gegen die Ablehnung einer Registrierungsnummer vorgehen?

Die Ertei­lung ist nach Art. 2a Abs. 4 Satz 3 ZwEWG ein Ver­wal­tungs­akt. Gegen eine Ableh­nung kom­men damit die ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Rechts­be­hel­fe in Betracht.

Ist eine längere Vermietung an Monteure oder Patienten Fremdenbeherbergung?

Das hängt nach dem Beschluss des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs vom 28. Okto­ber 2021 vom Nut­zungs­kon­zept ab, nicht von der Auf­ent­halts­dau­er. Wer sei­nen Lebens­mit­tel­punkt nicht ver­la­gert, wird beher­bergt und wohnt nicht.

Darf die Stadt mein Inserat löschen lassen?

Art. 2a Abs. 8 Satz 2 ZwEWG erlaubt Anord­nun­gen gegen­über der Platt­form, Ange­bo­te ohne gül­ti­ge Regis­trie­rungs­num­mer zu ent­fer­nen. Gegen die zugrun­de­lie­gen­de Annah­me eines Ver­sto­ßes kann sich der Gast­ge­ber wehren.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zur Kurz­zeit­ver­mie­tung und zur Regis­trie­rungs­num­mer haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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