Leerstand und Wiederbelegungsanordnung
Leerstand über drei Monate und die Wiederbelegungsanordnung
Von den fünf Tatbeständen des Art. 1 Satz 2 ZwEWG ist der Leerstand derjenige, der ohne jedes Zutun eintreten kann. Wer eine Wohnung saniert, auf einen Käufer wartet oder schlicht keinen passenden Mieter findet, überschreitet die Drei-Monats-Grenze schneller, als ihm lieb ist. Die Landeshauptstadt München geht diesem Tatbestand seit Jahren aktiv nach.
Was das Gesetz verlangt – und was die Auslegungshilfe hinzufügt
Art. 1 Satz 2 Nr. 4 ZwEWG knüpft dem Wortlaut nach allein an die Dauer an: Wohnraum, der länger als drei Monate leer steht. § 4 der Münchner Satzung übernimmt das wörtlich.
Die Auslegungshilfe des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr beschreibt den Tatbestand enger: Der Verfügungsberechtigte lässt den Wohnraum „absichtlich leer stehen, um ihn auf Dauer einer vorhandenen Nachfrage im Rahmen angemessener Bedingungen zu entziehen“. Dieses subjektive Element ist der Ansatzpunkt jeder Verteidigung – es macht den Unterschied zwischen einem Leerstand, der aus Umständen folgt, und einem, der bezweckt ist.
Die Wiederbelegungsanordnung nach Art. 3 Abs. 2 ZwEWG
Stellt die Behörde einen nicht genehmigungsfähigen Leerstand fest, kann sie nach Art. 3 Abs. 2 ZwEWG anordnen, dass die Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird. § 13 der Münchner Satzung setzt das um. In der Praxis kommt die Anordnung mit einer Zwangsgeldandrohung und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Das Verwaltungsgericht München hat in einem Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. M 8 S 24.2696) einen Eilantrag gegen eine solche Wiederbelegungsanordnung abgelehnt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist danach der Erlass des Bescheids; zu diesem Zeitpunkt hatte die Wohnung seit mehr als drei Monaten leer gestanden. Als Indizien gegen eine Wohnnutzung wertete das Gericht das Fehlen von Namensschildern, eine Einrichtung aus Klappstühlen und Klappbett, die eher auf eine inszenierte als auf eine tatsächliche Nutzung hindeutete, und die fehlende Anmeldung als Nebenwohnung. Den Streitwert setzte das Gericht auf 2.500 Euro fest.
Warum der Eilantrag der Regelfall ist
Art. 3 Abs. 3 ZwEWG bestimmt, dass Klagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug des Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Der Gesetzgeber hat den Sofortvollzug damit angeordnet, ohne dass es einer Einzelfallbegründung nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf. Wer die Vollziehung aufhalten will, ist auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen.
Sanierung, Verkauf, Erbfall
Häufige Konstellationen, in denen ein Leerstand ohne Zweckentfremdungsabsicht entsteht, sind eine laufende oder anstehende Sanierung, ein schwebender Verkauf, ein Erbfall mit ungeklärter Erbengemeinschaft und ein Rechtsstreit mit dem Vormieter. In diesen Fällen kommt es darauf an, den Verlauf belegbar zu machen und die Genehmigungsfrage nach Art. 2 Abs. 1 ZwEWG zu stellen: Überwiegen schutzwürdige private Interessen das Erhaltungsinteresse, ist die Genehmigung zu erteilen.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Ab wann stand die Wohnung nach Aktenlage leer, und worauf stützt sich diese Feststellung?
- Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung maßgeblich – Bescheidserlass oder gerichtliche Entscheidung?
- Lag der Leerstand in der Absicht, den Wohnraum der Nachfrage zu entziehen, oder folgte er aus Sanierung, Verkauf, Erbfall oder Rechtsstreit?
- Gab es ernsthafte Vermietungsbemühungen zu angemessenen Bedingungen?
- Ist die Anordnung bestimmt genug, und ist die Zwangsgeldandrohung verhältnismäßig?
- Wurde die Frist zur Wiederbelegung so bemessen, dass sie überhaupt erfüllbar ist?
Häufige Fragen zum Leerstand
Ab wann ist ein Leerstand rechtlich relevant?
Art. 1 Satz 2 Nr. 4 ZwEWG nennt eine Dauer von mehr als drei Monaten. Die Auslegungshilfe des Ministeriums verlangt darüber hinaus, dass der Verfügungsberechtigte den Wohnraum absichtlich leer stehen lässt, um ihn der Nachfrage zu entziehen.
Ich saniere gerade – ist das trotzdem Leerstand?
Eine laufende Sanierung kann gegen die erforderliche Absicht sprechen. Ob das trägt, hängt vom nachweisbaren Ablauf ab: Auftragsvergabe, Baufortschritt und der zeitliche Zusammenhang mit dem Beginn des Leerstands stehen dabei im Blick.
Was ist eine Wiederbelegungsanordnung?
Die Anordnung nach Art. 3 Abs. 2 ZwEWG, eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Sie wird regelmäßig mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden.
Hat meine Klage aufschiebende Wirkung?
Nein. Art. 3 Abs. 3 ZwEWG schließt sie aus. In Betracht kommt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Wie hoch ist der Streitwert in solchen Verfahren?
Das Verwaltungsgericht München hat im Beschluss vom 29. Oktober 2024 (M 8 S 24.2696) für das Eilverfahren 2.500 Euro festgesetzt. Die Festsetzung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zum Leerstand und zur Wiederbelegungsanordnung haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.