Waf­fen­recht

Persönliche Eignung nach § 6 WaffG – wenn die Behörde ein Gutachten verlangt

Auf einen Blick: Neben der Zuver­läs­sig­keit ver­langt das Waf­fen­ge­setz die per­sön­li­che Eig­nung. Sie fehlt nicht wegen einer Vor­stra­fe, son­dern wegen Umstän­den in der Per­son – Abhän­gig­keit, bestimm­te Erkran­kun­gen, feh­len­de Fähig­keit zum sorg­fäl­ti­gen Umgang oder die kon­kre­te Gefahr einer Fremd- oder Selbst­ge­fähr­dung. Bestehen Beden­ken, muss die Behör­de ein amts‑, fach- oder fach­psy­cho­lo­gi­sches Zeug­nis ver­lan­gen – auf Ihre Kos­ten. Und wer die Mit­wir­kung ver­wei­gert, ris­kiert, dass die Behör­de den Weg­fall der Vor­aus­set­zung schlicht vermutet.

Die per­sön­li­che Eig­nung ist der stil­le­re der bei­den Prü­fungs­maß­stä­be, und sie ist der unan­ge­neh­me­re. Bei der Zuver­läs­sig­keit lässt sich über Tages­sät­ze und Fris­ten rech­nen; bei der per­sön­li­chen Eig­nung geht es um Umstän­de, die die eige­ne Per­son betref­fen, und um ein Gut­ach­ten, das man selbst bezah­len muss, bevor über­haupt fest­steht, ob die Beden­ken berech­tigt waren.

Bei­de Maß­stä­be ste­hen gleich­ran­gig neben­ein­an­der: § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ver­langt Zuver­läs­sig­keit und per­sön­li­che Eig­nung. Fällt eines von bei­dem weg, ist die Erlaub­nis zu widerrufen.

Ver­stoß / Delikt Gesetz­li­che Grundlage Recht­li­che Konsequenz
Uner­laub­ter Waf­fen­be­sitz / Erwerb § 52 WaffG Straf­tat (Geld­stra­fe oder Freiheitsstrafe)
Schmug­gel von Waffen § 52a WaffG Straf­tat
Uner­laub­ter Waffenhandel § 53 WaffG Straf­tat (Frei­heits­stra­fe bis zu 5 Jahren)
Ver­stö­ße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz KrWaff­Kon­trG Erheb­li­che straf­recht­li­che Konsequenzen
Ver­stö­ße gegen Aufbewahrungspflichten § 36 WaffG Buß­geld
Füh­ren von Schuss­waf­fen ohne die erfor­der­li­che Genehmigung § 10 WaffG Ord­nungs­wid­rig­keit solan­ge kei­ne wei­te­ren Umstän­de eine Straf­tat begründen
Erwerb und Besitz von ver­bo­te­nen Gegenständen § 2 WaffG Ord­nungs­wid­rig­keit solan­ge kei­ne wei­te­ren Umstän­de eine Straf­tat begründen

Wann fehlt die persönliche Eignung?

§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG nennt drei Fall­grup­pen. Sie alle set­zen vor­aus, dass Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen – blo­ße Ver­mu­tun­gen oder ein ungu­tes Gefühl der Behör­de genü­gen nicht.

Die per­sön­li­che Eig­nung besit­zen danach Per­so­nen nicht, bei denen Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie

  1. geschäfts­un­fä­hig sind,
  2. abhän­gig von Alko­hol oder ande­ren berau­schen­den Mit­teln, psy­chisch krank oder debil sind, oder
  3. auf Grund in der Per­son lie­gen­der Umstän­de mit Waf­fen oder Muni­ti­on nicht vor­sich­tig oder sach­ge­mäß umge­hen oder die­se nicht sorg­fäl­tig ver­wah­ren kön­nen, oder dass die kon­kre­te Gefahr einer Fremd- oder Selbst­ge­fähr­dung besteht.

Bei beschränk­ter Geschäfts­fä­hig­keit fehlt die Eig­nung in der Regel (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG) – also mit der Mög­lich­keit des aty­pi­schen Falls, wie bei der Regelunzuverlässigkeit.

Die Begrif­fe des Absat­zes 1 Num­mer 2 stam­men aus einer älte­ren Geset­zesspra­che; ent­schei­dend ist nicht das Eti­kett, son­dern die tat­sa­chen­ge­stütz­te Pro­gno­se für den Umgang mit Waffen.

Die dritte Fallgruppe ist die praktisch wichtigste

Num­mer 3 ist der Auf­fang­tat­be­stand und zugleich der, um den am häu­figs­ten gestrit­ten wird. Sie erfasst zwei ver­schie­de­ne Din­ge: die feh­len­de Fähig­keit zum vor­sich­ti­gen, sach­ge­mä­ßen Umgang oder zur sorg­fäl­ti­gen Ver­wah­rung, und die kon­kre­te Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung.

Anlass sind in der Pra­xis oft Vor­gän­ge, die für sich genom­men harm­los wir­ken: eine bei der Auf­be­wah­rungs­kon­trol­le vor­ge­fun­de­ne Nach­läs­sig­keit, eine Mit­tei­lung der Poli­zei aus einem häus­li­chen Ein­satz, eine Äuße­rung gegen­über einer Behör­de, eine ärzt­li­che Mit­tei­lung. Aus sol­chen Ein­zel­vor­gän­gen lei­tet die Behör­de Zwei­fel ab – und Zwei­fel genü­gen, um das Gut­ach­ten­ver­fah­ren in Gang zu setzen.

Wich­tig ist die Wort­wahl des Geset­zes: Ver­langt wird die kon­kre­te Gefahr. Eine abs­trak­te Mög­lich­keit reicht nicht. Genau an die­ser Stel­le lohnt der Wider­spruch am häufigsten.

Das Gutachten – und wer es bezahlt

Sind Tat­sa­chen bekannt, die Beden­ken gegen die per­sön­li­che Eig­nung begrün­den, oder bestehen begrün­de­te Zwei­fel an vor­ge­leg­ten Beschei­ni­gun­gen, so hat die Behör­de die Vor­la­ge eines amts- oder fach­ärzt­li­chen oder fach­psy­cho­lo­gi­schen Zeug­nis­ses über die geis­ti­ge oder kör­per­li­che Eig­nung auf­zu­ge­ben – auf Kos­ten der betrof­fe­nen Per­son (§ 6 Abs. 2 WaffG).

Drei Punk­te sind dar­an wichtig.

Ers­tens ist die Anord­nung kein Ermes­sen: Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen vor, muss die Behör­de sie tref­fen. Umge­kehrt heißt das aber auch, dass sie die Vor­aus­set­zun­gen dar­le­gen muss – wel­che Tat­sa­chen genau die Beden­ken tra­gen. Eine Gut­ach­ten­an­ord­nung ohne kon­kre­te Tat­sa­chen­grund­la­ge ist angreifbar.

Zwei­tens trägt die betrof­fe­ne Per­son die Kos­ten, und zwar unab­hän­gig vom Ergebnis.

Drit­tens hat die Anord­nung einen gesetz­lich umris­se­nen Gegen­stand: Das Gesetz spricht vom Zeug­nis über die geis­ti­ge oder kör­per­li­che Eig­nung, nicht von einer all­ge­mei­nen Begut­ach­tung der Per­son. Wor­an sich die Unter­su­chung aus­zu­rich­ten hat, ergibt sich aus den Tat­sa­chen, auf die die Behör­de ihre Beden­ken stützt – und genau des­halb lohnt es sich, die­se Tat­sa­chen der Anord­nung zu ent­neh­men, bevor man einen Ter­min vereinbart.

Wer unter 25 ist, muss ohnehin ein Zeugnis vorlegen

Wer das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat, muss für die erst­ma­li­ge Ertei­lung einer Erlaub­nis zum Erwerb und Besitz einer Schuss­waf­fe auf eige­ne Kos­ten ein amts- oder fach­ärzt­li­ches oder fach­psy­cho­lo­gi­sches Zeug­nis über die geis­ti­ge Eig­nung vor­le­gen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Das gilt unab­hän­gig von jedem Anlass – es ist kein Ver­dacht, son­dern eine Alters­re­gel. Für bestimm­te Schuss­waf­fen im Sin­ne des § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG gilt sie nicht.

Mitwirkung verweigern ist der teuerste Fehler

Hier liegt die Fal­le, die in der Bera­tung am häu­figs­ten zu spät erkannt wird. Ver­wei­gert die betrof­fe­ne Per­son bei der Über­prü­fung ihre Mit­wir­kung, so kann die Behör­de den Weg­fall der Vor­aus­set­zung ver­mu­ten (§ 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Auf die­se Fol­ge muss sie hin­wei­sen (Satz 2).

Wer das Gut­ach­ten also nicht bei­bringt – aus Ärger, aus Kos­ten­grün­den oder in der Annah­me, die Behör­de müs­se ihm erst etwas nach­wei­sen – lie­fert ihr genau die Grund­la­ge, die sie sonst müh­sam beschaf­fen müss­te. Der rich­ti­ge Weg führt fast immer über die Anord­nung selbst: Ist sie zu unbe­stimmt oder ohne aus­rei­chen­de Tat­sa­chen­grund­la­ge ergan­gen, greift man sie an; ist sie trag­fä­hig, bringt man das Gut­ach­ten bei.

Der Widerruf wirkt sofort

Wie bei der Zuver­läs­sig­keit gilt: Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge gegen einen Wider­ruf wegen feh­len­der per­sön­li­cher Eig­nung haben kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung (§ 45 Abs. 5 in Ver­bin­dung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die Behör­de muss die sofor­ti­ge Voll­zie­hung nicht anord­nen; sie folgt aus dem Gesetz.

Wer den Voll­zug auf­hal­ten will, braucht des­halb par­al­lel zum Wider­spruch einen Eil­an­trag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem vier Punkte:

  • Trägt die Gut­ach­ten­an­ord­nung selbst? Sie ist der Punkt, an dem sich das Ver­fah­ren noch steu­ern lässt.
  • Wel­che kon­kre­ten Tat­sa­chen benennt die Behör­de – und feh­len sie, liegt dar­in der Ansatzpunkt.
  • Wel­che Fol­gen hät­te eine feh­len­de Mit­wir­kung nach § 45 Abs. 4 WaffG?
  • Wel­che Frist läuft aus dem jewei­li­gen Schreiben?

Sie­he auch: Waf­fen­be­sitz­kar­te ent­zo­gen – der Ablauf und was jetzt zu tun ist.

Häufige Fragen zur persönlichen Eignung

Die Behörde verlangt ein Gutachten. Muss ich das bezahlen?

Ja. § 6 Abs. 2 WaffG legt die Kos­ten aus­drück­lich der betrof­fe­nen Per­son auf, und zwar unab­hän­gig davon, wie das Gut­ach­ten aus­fällt. Genau des­halb lohnt es sich, zuerst die Anord­nung selbst auf ihre Tat­sa­chen­grund­la­ge zu prüfen.

Kann ich mir den Gutachter aussuchen?

Das Gesetz ver­langt ein amts- oder fach­ärzt­li­ches oder fach­psy­cho­lo­gi­sches Zeug­nis. Inner­halb die­ses Rah­mens ist die Aus­wahl nicht belie­big eng; die Anord­nung der Behör­de bestimmt aber den Gegen­stand der Begut­ach­tung. Wel­che Vor­ga­ben im Ein­zel­fall zuläs­sig sind, ist häu­fig streitig.

Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht vorlege?

Dann kann die Behör­de den Weg­fall der Vor­aus­set­zung ver­mu­ten (§ 45 Abs. 4 WaffG) – sie muss Ihnen die feh­len­de Eig­nung also nicht mehr nach­wei­sen. Das ist regel­mä­ßig der schlech­te­re Weg als die Aus­ein­an­der­set­zung mit der Anordnung.

Ich bin unter 25 und will erstmals eine Waffe erwerben. Bin ich automatisch verdächtig?

Nein. Das Zeug­nis nach § 6 Abs. 3 WaffG ist eine all­ge­mei­ne Alters­re­gel für die erst­ma­li­ge Ertei­lung und kein Hin­weis auf kon­kre­te Zwei­fel an Ihrer Person.

Gilt das auch für den Jagdschein?

Die jagd­recht­li­chen Anfor­de­run­gen knüp­fen an ver­gleich­ba­re Umstän­de an, sind aber eigen­stän­dig gere­gelt. In der Pra­xis lau­fen bei­de Ver­fah­ren häu­fig par­al­lel, und Fest­stel­lun­gen aus dem einen fin­den im ande­ren Ver­wen­dung. Bei­de soll­ten des­halb gemein­sam geführt werden.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in Mün­chen. Er kom­men­tiert § 6 WaffG im Pra­xis­kom­men­tar zum Waf­fen­recht (Kohl­ham­mer 2024).

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