Naturschutzrecht
Agrarrecht — Anwalt in München
Agrarrecht ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern eine Klammer um sehr verschiedene Materien: Jagd und Fischerei, Waffen, Tierhaltung, Forst, Pacht und die Regeln, nach denen Betriebe kontrolliert und gefördert werden.
Was diese Bereiche verbindet, ist die Handlungsform. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle geht es nicht um einen Vertragspartner, sondern um eine Behörde — um eine Erlaubnis, die versagt oder widerrufen wird, um eine Anordnung, um eine Kontrolle und um die Frage der Zuverlässigkeit. Agrarrecht ist in der Praxis Verwaltungsrecht, und es wird nach dessen Regeln geführt.
Der rote Faden: Was im Strafverfahren feststeht, steht überall fest
Dieser Zusammenhang zieht sich durch fast alle agrarrechtlichen Mandate, und er wird regelmäßig zu spät erkannt. Eine strafrechtliche Verurteilung — oft wegen einer Sache, die mit dem Betrieb wenig zu tun hat — löst in mehreren Verfahren zugleich Folgen aus, weil die Fachgesetze an dieselbe Feststellung anknüpfen.
Im Waffenrecht knüpft § 5 WaffG die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit an Verurteilungen. Im Jagdrecht muss die Jagdbehörde nach § 17 Abs. 1 S. 4 BJagdG die Waffenbehörde zu den §§ 5 und 6 WaffG befragen — fehlt eine Voraussetzung, bleibt nur der Falknerjagdschein. Im Gewerberecht arbeitet § 35 GewO mit einer eigenständigen Prognose ohne feste Schwellen. Und im Tierschutzrecht wirkt das Strafverfahren über die Wiederholungsprognose bei Anordnungen und Haltungsverboten.
Wer das Strafverfahren isoliert führt und dort eine Verständigung akzeptiert, kann anschließend die Waffenbesitzkarte, den Jagdschein und die Gewerbeerlaubnis verlieren. Die Verteidigung im Strafverfahren muss deshalb die verwaltungsrechtlichen Folgen von Anfang an mitdenken.
Und die Fristen sind kurz
Bei den einschneidendsten Entscheidungen entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes. § 45 Abs. 5 WaffG bestimmt das für Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung. Die Waffen sind dann herauszugeben, obwohl das Verfahren noch läuft — Rechtsschutz gibt es nur über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Die Rechtsgebiete im Einzelnen
Jagd und Waffen. Jagdrecht — Entzug und Wiedererteilung des Jagdscheins, Jagdpacht, Wildschaden, Jagdgenossenschaft. Waffenrecht — Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Bedürfnis, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Aufbewahrung.
Tiere. Tierschutz‑, Tierzucht- und Tierseuchenrecht — Kontrolle durch das Veterinäramt, Anordnungen, Fortnahme von Tieren, Haltungsverbot. Pferderecht — Kaufvertrag und Rückabwicklung, Ankaufsuntersuchung, Einstellvertrag, Tierhalterhaftung, Reitbeteiligung.
Fläche und Betrieb. Landpachtrecht — Anzeige und Beanstandung, Laufzeit, Kündigung, Pachtanpassung. Forstrecht. Fischereirecht.
Kontrolle und Sanktion. Agrarspezifisches Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht — Kürzung der Direktzahlungen nach dem GAPKondG, Bußgelder im Dünge‑, Tierschutz‑, Jagd- und Naturschutzrecht und der Ablauf des Bußgeldverfahrens.
Eng verwandt und im Verwaltungsrecht dargestellt sind Wasserrecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht sowie Bodenschutz- und Altlastenrecht — Materien, die landwirtschaftliche Betriebe regelmäßig ebenso betreffen.
Häufige Fragen zum Agrarrecht
Kann eine Verurteilung meinen Jagdschein kosten?
Ja. Die Jagdbehörde hat nach § 17 Abs. 1 S. 4 BJagdG die Waffenbehörde zu den §§ 5 und 6 WaffG zu befragen; fehlt eine dieser Voraussetzungen, kommt nur der Falknerjagdschein in Betracht.
Muss ich meine Waffen abgeben, solange ich klage?
In der Regel ja. § 45 Abs. 5 WaffG nimmt Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung die aufschiebende Wirkung. Es bleibt der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Ist eine Kürzung der Direktzahlungen ein Bußgeld?
Nein, sie ist eine Verwaltungssanktion nach dem GAPKondG und ergeht durch Verwaltungsakt. Der Rechtsbehelf ist Widerspruch beziehungsweise Klage, nicht der Einspruch nach dem OWiG.
Gilt für Agrarrecht das bayerische Wahlrecht beim Widerspruch?
Für das Landwirtschaftsrecht einschließlich landwirtschaftlicher Subventionen und für jagdrechtliche Abschussplanverfahren sieht Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AGVwGO die Wahl zwischen Widerspruch und unmittelbarer Klage vor.
Muss ich mich zu einem Vorwurf äußern?
Im Bußgeldverfahren gibt § 55 Abs. 1 OWiG lediglich Gelegenheit zur Äußerung; Angaben zur Sache sind freiwillig. Angaben zur Person sind zu machen.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.