Natur­schutz­recht

Agrarrecht — Anwalt in München

Agrar­recht ist kein eige­nes Gesetz­buch, son­dern eine Klam­mer um sehr ver­schie­de­ne Mate­ri­en: Jagd und Fische­rei, Waf­fen, Tier­hal­tung, Forst, Pacht und die Regeln, nach denen Betrie­be kon­trol­liert und geför­dert werden.

Was die­se Berei­che ver­bin­det, ist die Hand­lungs­form. In der ganz über­wie­gen­den Zahl der Fäl­le geht es nicht um einen Ver­trags­part­ner, son­dern um eine Behör­de — um eine Erlaub­nis, die ver­sagt oder wider­ru­fen wird, um eine Anord­nung, um eine Kon­trol­le und um die Fra­ge der Zuver­läs­sig­keit. Agrar­recht ist in der Pra­xis Ver­wal­tungs­recht, und es wird nach des­sen Regeln geführt.

Der rote Faden: Was im Strafverfahren feststeht, steht überall fest

Die­ser Zusam­men­hang zieht sich durch fast alle agrar­recht­li­chen Man­da­te, und er wird regel­mä­ßig zu spät erkannt. Eine straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung — oft wegen einer Sache, die mit dem Betrieb wenig zu tun hat — löst in meh­re­ren Ver­fah­ren zugleich Fol­gen aus, weil die Fach­ge­set­ze an die­sel­be Fest­stel­lung anknüpfen.

Im Waf­fen­recht knüpft § 5 WaffG die Regel­ver­mu­tung feh­len­der Zuver­läs­sig­keit an Ver­ur­tei­lun­gen. Im Jagd­recht muss die Jagd­be­hör­de nach § 17 Abs. 1 S. 4 BJagdG die Waf­fen­be­hör­de zu den §§ 5 und 6 WaffG befra­gen — fehlt eine Vor­aus­set­zung, bleibt nur der Falk­ner­jagd­schein. Im Gewer­be­recht arbei­tet § 35 GewO mit einer eigen­stän­di­gen Pro­gno­se ohne fes­te Schwel­len. Und im Tier­schutz­recht wirkt das Straf­ver­fah­ren über die Wie­der­ho­lungs­pro­gno­se bei Anord­nun­gen und Haltungsverboten.

Wer das Straf­ver­fah­ren iso­liert führt und dort eine Ver­stän­di­gung akzep­tiert, kann anschlie­ßend die Waf­fen­be­sitz­kar­te, den Jagd­schein und die Gewer­beer­laub­nis ver­lie­ren. Die Ver­tei­di­gung im Straf­ver­fah­ren muss des­halb die ver­wal­tungs­recht­li­chen Fol­gen von Anfang an mitdenken.

Und die Fristen sind kurz

Bei den ein­schnei­dends­ten Ent­schei­dun­gen ent­fällt die auf­schie­ben­de Wir­kung kraft Geset­zes. § 45 Abs. 5 WaffG bestimmt das für Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge gegen den Wider­ruf einer Erlaub­nis wegen feh­len­der Zuver­läs­sig­keit oder per­sön­li­cher Eig­nung. Die Waf­fen sind dann her­aus­zu­ge­ben, obwohl das Ver­fah­ren noch läuft — Rechts­schutz gibt es nur über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Die Rechtsgebiete im Einzelnen

Jagd und Waf­fen. Jagd­recht — Ent­zug und Wie­der­ertei­lung des Jagd­scheins, Jagd­pacht, Wild­scha­den, Jagd­ge­nos­sen­schaft. Waf­fen­recht — Zuver­läs­sig­keit, per­sön­li­che Eig­nung, Bedürf­nis, Wider­ruf der Waf­fen­be­sitz­kar­te, Aufbewahrung.

Tie­re. Tierschutz‑, Tier­zucht- und Tier­seu­chen­recht — Kon­trol­le durch das Vete­ri­när­amt, Anord­nun­gen, Fort­nah­me von Tie­ren, Hal­tungs­ver­bot. Pfer­de­recht — Kauf­ver­trag und Rück­ab­wick­lung, Ankaufs­un­ter­su­chung, Ein­stell­ver­trag, Tier­hal­ter­haf­tung, Reitbeteiligung.

Flä­che und Betrieb. Land­pacht­recht — Anzei­ge und Bean­stan­dung, Lauf­zeit, Kün­di­gung, Pach­t­an­pas­sung. Forst­recht. Fische­rei­recht.

Kon­trol­le und Sank­ti­on. Agrar­spe­zi­fi­sches Ord­nungs­wid­rig­kei­ten- und Straf­recht — Kür­zung der Direkt­zah­lun­gen nach dem GAP­KondG, Buß­gel­der im Dünge‑, Tierschutz‑, Jagd- und Natur­schutz­recht und der Ablauf des Bußgeldverfahrens.

Eng ver­wandt und im Ver­wal­tungs­recht dar­ge­stellt sind Was­ser­recht, Natur­schutz­recht, Immis­si­ons­schutz­recht sowie Boden­schutz- und Alt­las­ten­recht — Mate­ri­en, die land­wirt­schaft­li­che Betrie­be regel­mä­ßig eben­so betreffen.

Häufige Fragen zum Agrarrecht

Kann eine Verurteilung meinen Jagdschein kosten?

Ja. Die Jagd­be­hör­de hat nach § 17 Abs. 1 S. 4 BJagdG die Waf­fen­be­hör­de zu den §§ 5 und 6 WaffG zu befra­gen; fehlt eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen, kommt nur der Falk­ner­jagd­schein in Betracht.

Muss ich meine Waffen abgeben, solange ich klage?

In der Regel ja. § 45 Abs. 5 WaffG nimmt Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge gegen den Wider­ruf wegen feh­len­der Zuver­läs­sig­keit oder per­sön­li­cher Eig­nung die auf­schie­ben­de Wir­kung. Es bleibt der Eil­an­trag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Ist eine Kürzung der Direktzahlungen ein Bußgeld?

Nein, sie ist eine Ver­wal­tungs­sank­ti­on nach dem GAP­KondG und ergeht durch Ver­wal­tungs­akt. Der Rechts­be­helf ist Wider­spruch bezie­hungs­wei­se Kla­ge, nicht der Ein­spruch nach dem OWiG.

Gilt für Agrarrecht das bayerische Wahlrecht beim Widerspruch?

Für das Land­wirt­schafts­recht ein­schließ­lich land­wirt­schaft­li­cher Sub­ven­tio­nen und für jagd­recht­li­che Abschuss­plan­ver­fah­ren sieht Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AGVw­GO die Wahl zwi­schen Wider­spruch und unmit­tel­ba­rer Kla­ge vor.

Muss ich mich zu einem Vorwurf äußern?

Im Buß­geld­ver­fah­ren gibt § 55 Abs. 1 OWiG ledig­lich Gele­gen­heit zur Äuße­rung; Anga­ben zur Sache sind frei­wil­lig. Anga­ben zur Per­son sind zu machen.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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