Waffenrecht
60 Tagessätze – wenn eine Verurteilung Waffenbesitzkarte und Jagdschein zugleich kostet
Auf einen Blick: Sowohl das Waffengesetz als auch das Bundesjagdgesetz knüpfen die Regelunzuverlässigkeit an dieselbe Schwelle: eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen – oder mindestens zwei geringere Geldstrafen – innerhalb der letzten fünf Jahre. Die Katalogtaten sind aber unterschiedlich weit gefasst. Entschieden wird die Sache deshalb nicht bei der Waffenbehörde, sondern im Strafverfahren.
Der Moment, in dem sich der Verlust der Erlaubnis entscheidet, ist fast nie der Bescheid der Waffenbehörde. Er liegt Monate früher – bei der Frage, auf wie viele Tagessätze das Strafverfahren hinausläuft. Wer diesen Zusammenhang nicht kennt, nimmt einen Strafbefehl hin, weil die Geldstrafe verkraftbar erscheint, und verliert ein Jahr später Waffenbesitzkarte und Jagdschein.
| Verstoß / Delikt | Gesetzliche Grundlage | Rechtliche Konsequenz |
|---|---|---|
| Unerlaubter Waffenbesitz / Erwerb | § 52 WaffG | Straftat (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) |
| Schmuggel von Waffen | § 52a WaffG | Straftat |
| Unerlaubter Waffenhandel | § 53 WaffG | Straftat (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) |
| Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz | KrWaffKontrG | Erhebliche strafrechtliche Konsequenzen |
| Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten | § 36 WaffG | Bußgeld |
| Führen von Schusswaffen ohne die erforderliche Genehmigung | § 10 WaffG | Ordnungswidrigkeit solange keine weiteren Umstände eine Straftat begründen |
| Erwerb und Besitz von verbotenen Gegenständen | § 2 WaffG | Ordnungswidrigkeit solange keine weiteren Umstände eine Straftat begründen |
Die Schwelle – und was außer ihr noch zählt
Beide Gesetze arbeiten mit derselben Grenze.
Im Waffenrecht gilt als in der Regel unzuverlässig, wer zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, sofern seit Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG).
Im Jagdrecht steht dieselbe Formulierung: dieselbe Schwelle, dieselbe Zweifachregelung, dieselbe Fünfjahresfrist (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG).
Drei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden.
Es zählt die Zahl der Tagessätze, nicht ihre Höhe. Ob der Tagessatz auf 15 oder auf 150 Euro festgesetzt wird, ist für die Erlaubnis ohne Bedeutung. Wer im Strafverfahren nur über die wirtschaftliche Belastung verhandelt, verhandelt über das Falsche.
Zwei kleine Strafen wirken wie eine große. Zweimal 30 Tagessätze lösen dieselbe Rechtsfolge aus wie einmal 60 – auch wenn die Taten Jahre auseinanderliegen und nichts miteinander zu tun haben.
Die Frist läuft ab der letzten Verurteilung. Eine neue Verurteilung setzt sie vollständig neu in Gang, auch wenn die erste fast abgelaufen war.
Warum 59 etwas völlig anderes ist als 60
Die Grenze ist scharf. Unterhalb von 60 Tagessätzen greift die Regelvermutung bei einer einzelnen Verurteilung nicht; ab 60 greift sie, und der Betroffene muss dann den atypischen Fall darlegen – mit hohen Anforderungen und ungewissem Ausgang.
Die Zahl der Tagessätze ist Teil der Strafzumessung und damit im Strafverfahren nicht unverrückbar. Sie lässt sich thematisieren: in der Einlassung, in Gesprächen mit Staatsanwaltschaft und Gericht, im Rahmen einer Verständigung. Ein Strafmaß von 50 statt 70 Tagessätzen bleibt strafrechtlich eine Nuance – verwaltungsrechtlich ist es der Unterschied zwischen behalten und verlieren.
Voraussetzung ist allerdings, dass jemand diesen Zusammenhang im Strafverfahren überhaupt vorbringt. Eine Verteidigung, die nur auf die Höhe der Geldstrafe schaut, tut es nicht.
Der Strafbefehl – zwei Wochen, in denen alles offensteht
Die meisten dieser Verurteilungen ergehen durch Strafbefehl. Gegen ihn kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO) – es ist also möglich, den Schuldvorwurf hinzunehmen und allein die Rechtsfolge anzugreifen.
Läuft die Frist ab, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Damit steht auch die Tagessatzzahl fest – und mit ihr das waffen- und jagdrechtliche Ergebnis.
Wer einen Strafbefehl über 60 oder mehr Tagessätze erhält und eine waffenrechtliche Erlaubnis oder einen Jagdschein besitzt, sollte diese zwei Wochen deshalb nicht verstreichen lassen, ohne die Folgen geprüft zu haben.
Der Unterschied, den fast niemand kennt
Hier lohnt der genaue Blick ins Gesetz, denn die beiden Kataloge sind nicht deckungsgleich.
Das Waffengesetz knüpft in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a an eine vorsätzliche Straftat an – ohne jede Einschränkung des Deliktstyps. Jede vorsätzliche Straftat genügt, wenn die Schwelle erreicht ist.
Das Bundesjagdgesetz ist enger. § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG erfasst
- lit. a: Verbrechen,
- lit. b: ein vorsätzliches Vergehen, das eine der Annahmen des § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BJagdG rechtfertigt – also einen Schluss auf missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, unsachgemäßen Umgang oder unberechtigte Überlassung von Waffen,
- lit. c: fahrlässige Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
- lit. d: Straftaten gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Sprengstoffgesetz.
Daraus folgt eine praktisch bedeutsame Asymmetrie: Eine Vermögens- oder Steuerstraftat ohne jeden Waffenbezug erfüllt den waffenrechtlichen Tatbestand, während sie den jagdrechtlichen nicht ohne Weiteres erfüllt. Umgekehrt trifft eine Verurteilung nach tierschutz- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften den Jagdschein unmittelbar über lit. d.
Für die Verteidigung heißt das: Beide Erlaubnisse sind getrennt zu prüfen. Wer beide Verfahren pauschal gleich behandelt, verschenkt im Jagdrecht Argumente – oder übersieht im Waffenrecht eine Betroffenheit, mit der er nicht gerechnet hat.
Die Behörden reden miteinander
Auf einen Automatismus sollte man dabei nicht hoffen. Die Jagdbehörde hat bei der zuständigen Waffenbehörde eine Auskunft einzuholen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Beide Seiten erfahren also voneinander, und Feststellungen aus dem einen Verfahren tauchen im anderen wieder auf.
Die Folgen sind auf beiden Seiten gebunden
Im Waffenrecht ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Widerspruch und Anfechtungsklage haben dabei keine aufschiebende Wirkung (§ 45 Abs. 5 WaffG).
Im Jagdrecht ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG – dazu zählt die fehlende Zuverlässigkeit – verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen (§ 18 Satz 1 BJagdG). Ein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren besteht nicht, und die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festsetzen (§ 18 Satz 3 BJagdG). Diese Sperrfrist wird in der Praxis unterschätzt: Sie bestimmt, wie lange der Weg zurück versperrt bleibt.
Für Beamte kommt ein drittes Verfahren hinzu
Wer verbeamtet ist, hat mit derselben Verurteilung nicht zwei, sondern drei Verfahren am Hals – Waffenrecht, Jagdrecht und das Disziplinarverfahren. Auch dort sind die tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren bindend (§ 23 BDG, Art. 25 BayDG).
Der gemeinsame Nenner aller drei Verfahren ist derselbe: Was im Strafverfahren festgestellt wird, steht später fest.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen sind hier vor allem vier Punkte:
- Ist der waffen- und jagdrechtliche Zusammenhang bereits im Strafverfahren berücksichtigt? Die Tagessatzzahl ist der Punkt, an dem sich das Ergebnis noch steuern lässt.
- Welche waffen- und jagdrechtlichen Folgen hat ein Strafbefehl – und läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist noch?
- Wie wirkt sich die Verurteilung auf beide Erlaubnisse getrennt aus? Die Kataloge sind unterschiedlich weit.
- Greift bei mehreren kleineren Verurteilungen die Zweifachregelung?
Siehe auch: Waffenbesitzkarte entzogen – der Ablauf und was jetzt zu tun ist.
Siehe auch: Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO – Voraussetzungen, Reichweite und der Weg zurück – dieselbe Verurteilung kann auch das Gewerbe kosten.
Siehe auch: Gewerbliche Unzuverlässigkeit – was sie begründet und wie die Prognose funktioniert – im Gewerberecht gelten andere Maßstäbe als im Waffen- und Jagdrecht.
Häufige Fragen
Spielt die Höhe des Tagessatzes eine Rolle?
Nein. Für die Erlaubnis zählt allein die Zahl der Tagessätze. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen und ist verwaltungsrechtlich ohne Bedeutung.
Ich habe 50 Tagessätze bekommen – bin ich sicher?
Bei einer einzelnen Verurteilung greift die Regelvermutung nicht. Vorsicht ist aber geboten, wenn bereits eine frühere Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe vorliegt: Zwei geringere Geldstrafen lösen dieselbe Folge aus wie eine über 60 Tagessätze.
Verliere ich mit der Waffenbesitzkarte automatisch den Jagdschein?
Nicht automatisch, aber sehr häufig. Beide Gesetze verwenden dieselbe Schwelle, ihre Katalogtaten sind jedoch unterschiedlich weit. Bei einer Straftat ohne Waffenbezug lohnt die getrennte Prüfung besonders.
Wie lange kann die Sperrfrist für den Jagdschein sein?
Das Gesetz gibt der Behörde die Möglichkeit, eine Sperrfrist festzusetzen (§ 18 Satz 3 BJagdG), ohne eine feste Dauer vorzugeben. Sie ist Teil der Entscheidung und damit angreifbar.
Kann ich gegen den Strafbefehl nur wegen der Tagessatzzahl vorgehen?
Ja. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO) – der Schuldvorwurf kann also unangetastet bleiben, während allein die Rechtsfolge zur Überprüfung gestellt wird.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München, Mitautor des Praxiskommentars zum Waffenrecht (Kohlhammer 2024).