Pferderecht
Eine Reitbeteiligung ist eine der häufigsten Absprachen im Pferdesport – und eine der am schlechtesten geregelten. Meist wird sie mündlich verabredet: Der Eigentümer stellt sein Pferd an bestimmten Tagen zur Verfügung, der Reiter übernimmt im Gegenzug einen Teil der Kosten oder der Stallarbeit. Solange alles gut geht, fällt das Fehlen einer schriftlichen Grundlage nicht auf. Streit entsteht erst, wenn das Pferd sich verletzt, der Reiter stürzt, ein Dritter zu Schaden kommt oder eine Seite die Absprache von heute auf morgen beendet.
Die Reitbeteiligung ist kein eigener Vertragstyp
Das BGB kennt die Reitbeteiligung nicht. Welche Vorschriften gelten, hängt deshalb davon ab, wie die Absprache im Einzelfall ausgestaltet ist. Zu unterscheiden sind drei Grundformen:
Reine Gefälligkeit. Der Eigentümer lässt jemanden ohne jede Gegenleistung und ohne feste Absprache gelegentlich mitreiten. Hier fehlt der Rechtsbindungswille; Ansprüche aus Vertrag bestehen nicht. Die Haftung richtet sich allein nach dem Deliktsrecht und nach § 833 BGB.
Unentgeltliche Reitbeteiligung mit fester Absprache. Feste Reittage, eine gewisse Dauer, wechselseitige Erwartungen – aber kein Geld. Das ist regelmäßig eine Leihe nach § 598 BGB: Der Verleiher gestattet dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich. Über § 90a Satz 3 BGB gelten die Vorschriften über Sachen auf Tiere entsprechend.
Entgeltliche Reitbeteiligung. Zahlt der Reiter einen monatlichen Betrag, liegt der Schwerpunkt bei der Miete (§ 535 BGB). Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig: Wer nur einen Anteil an den tatsächlichen Kosten trägt, zahlt nach verbreiteter Auffassung noch kein Entgelt im Sinne der Miete, sondern beteiligt sich an den Erhaltungskosten – bei der Leihe eines Tieres trägt der Entleiher die gewöhnlichen Erhaltungskosten ohnehin, § 601 Absatz 1 BGB nennt ausdrücklich die Fütterungskosten.
Was die Einordnung als Leihe konkret bedeutet
Wird die Reitbeteiligung als Leihe eingeordnet, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz mehrere Folgen, die in der Praxis oft überraschen:
Der Eigentümer haftet nur eingeschränkt. Nach § 599 BGB hat der Verleiher nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Wer also ein Pferd unentgeltlich zum Reiten überlässt, haftet für einfache Fahrlässigkeit vertraglich nicht. Diese Privilegierung betrifft allerdings nur die vertragliche Haftung; die Gefährdungshaftung des Tierhalters aus § 833 Satz 1 BGB wird davon nicht ohne Weiteres verdrängt.
Kein Weitergeben des Pferdes. § 603 BGB verbietet dem Entleiher jeden anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch und untersagt ihm ohne Erlaubnis, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen. Wer seine Reitbeteiligung an eine Freundin „weiterreicht“ oder das Pferd ohne Absprache auf ein Turnier mitnimmt, verstößt gegen diese Pflicht.
Der Eigentümer kann das Pferd zurückverlangen. Ist keine Dauer vereinbart und ergibt sie sich auch nicht aus dem Zweck, kann der Verleiher die Sache nach § 604 Absatz 3 BGB jederzeit zurückfordern. Bei der typischen mündlichen Reitbeteiligung ohne Laufzeitabrede ist das der Regelfall – ein Kündigungsschutz besteht nicht.
Kündigung der Reitbeteiligung
Ist eine Laufzeit vereinbart, kann der Eigentümer die Leihe nach § 605 BGB nur aus drei gesetzlich benannten Gründen kündigen: wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache selbst bedarf (Nummer 1), wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch macht – insbesondere unbefugt einem Dritten überlässt – oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet (Nummer 2), oder wenn der Entleiher stirbt (Nummer 3).
Nummer 2 ist der praktisch wichtigste Fall. „Erheblich gefährdet“ ist eine hohe Schwelle: Der einzelne Fehler beim Reiten genügt nicht, wohl aber ein dauerhaft rücksichtsloser Umgang mit dem Pferd. Bei der entgeltlichen Reitbeteiligung gilt stattdessen Mietrecht mit seinen eigenen Kündigungsregeln; hier ist die vertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist der sicherere Weg.
Haftung: Wer trägt den Schaden?
Die Haftungsfragen der Reitbeteiligung lassen sich nur getrennt nach Schadensrichtung beantworten.
Das Pferd verletzt die Reitbeteiligung. Hier greift die Gefährdungshaftung des Tierhalters aus § 833 Satz 1 BGB: Wer Halter des Tieres ist, haftet für den Schaden, den das Tier durch seine spezifische Tiergefahr verursacht, verschuldensunabhängig. Halter bleibt bei der Reitbeteiligung fast immer der Eigentümer – Halter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat und dessen Kosten trägt. Wer zwei- oder dreimal die Woche reitet, erlangt diese Stellung nicht. Das Nutztierprivileg des § 833 Satz 2 BGB hilft dem Eigentümer eines Freizeitpferdes nicht: Es setzt voraus, dass das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist.
Die Reitbeteiligung als Tieraufseher. § 834 BGB begründet eine eigene Haftung desjenigen, der die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt – mit der Möglichkeit, sich durch den Nachweis der erforderlichen Sorgfalt zu entlasten. Ob die Reitbeteiligung Tieraufseher ist, entscheidet sich am Vertrag: Wer nur reitet, übernimmt keine Aufsichtsführung. Wer das Pferd eigenverantwortlich versorgt, führt, auf die Weide bringt und zeitweise allein betreut, kann in diese Rolle hineinwachsen.
Mitverschulden und Handeln auf eigene Gefahr. § 254 Absatz 1 BGB führt zur Kürzung oder zum Wegfall des Anspruchs, wenn ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Wer sich bewusst auf ein als schwierig bekanntes Pferd setzt, ohne Helm reitet oder gegen ausdrückliche Anweisungen des Eigentümers handelt, muss mit einer erheblichen Quote rechnen. Ein vollständiger Haftungsausschluss allein deshalb, weil Reiten gefährlich ist, folgt daraus jedoch nicht.
Die Reitbeteiligung beschädigt das Pferd. Umgekehrt haftet der Reiter dem Eigentümer nach § 280 Absatz 1 BGB, wenn er eine Pflicht aus dem Reitbeteiligungsverhältnis verletzt – etwa das Pferd überfordert oder verbotswidrig springt. § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB kehrt die Beweislast um: Der Reiter muss darlegen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Auch hier ist die Tiergefahr auf Seiten des Pferdes zu berücksichtigen, wenn sich der Schaden gerade aus dem unberechenbaren Verhalten des Tieres ergeben hat.
Ein Dritter wird geschädigt. Bricht das Pferd aus oder verletzt es auf dem Reitweg einen Spaziergänger, haftet der Eigentümer als Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB und daneben – bei eigenem Verschulden – der Reiter aus § 823 BGB. Der Geschädigte kann sich an beide halten; der Ausgleich zwischen ihnen erfolgt intern.
Haftungsfreistellung und Versicherung
Weit verbreitet ist die Klausel, mit der die Reitbeteiligung auf alle Ansprüche gegen den Eigentümer verzichtet. Ein solcher Verzicht ist zwischen den Beteiligten grundsätzlich möglich, hat aber Grenzen. Formularmäßig – also in einem vorformulierten Vertrag, der mehrfach verwendet werden soll – ist ein Ausschluss der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit nach § 309 Nummer 7 Buchstabe a BGB unwirksam, und zwar auch für einfache Fahrlässigkeit. Ein pauschaler Freistellungsverzicht trägt daher gerade in den Fällen nicht, in denen es auf ihn ankäme.
Praktisch wichtiger als jede Klausel ist die Versicherung. Die Tierhalterhaftpflicht des Eigentümers deckt Schäden, die das Pferd Dritten zufügt; ob sie auch die Reitbeteiligung als mitversicherte Person einschließt, ergibt sich allein aus den Bedingungen des konkreten Vertrages und ist keineswegs selbstverständlich. Ist der Reiter nicht mitversichert, steht er bei einem von ihm mitverursachten Fremdschaden ohne Deckung da – und der Versicherer des Eigentümers kann bei ihm Rückgriff nehmen.
Kurze Verjährung nicht übersehen
Bei der Leihe verjähren die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Verwendungsersatzansprüche des Entleihers nach § 606 Satz 1 BGB in sechs Monaten. § 606 Satz 2 BGB verweist auf § 548 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 BGB: Die Frist beginnt für den Verleiher mit dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurückerhält. Wer nach dem Ende der Reitbeteiligung eine Verletzung des Pferdes auf den Reiter zurückführen will, hat also deutlich weniger Zeit als die gewohnten drei Jahre.
Was in einen Reitbeteiligungsvertrag gehört
Ein knapper schriftlicher Vertrag verhindert die meisten Auseinandersetzungen. Sinnvoll sind Regelungen zu den Reittagen und ‑zeiten, zum erlaubten Gebrauch (Dressur, Springen, Gelände, Turniere, Ausritte allein), zur Frage, ob und in welchem Umfang das Pferd versorgt wird, zur Höhe und zum Zweck einer Zahlung, zur Laufzeit und Kündigungsfrist, zum Verhalten im Krankheits- und Verletzungsfall einschließlich der Frage, wer den Tierarzt ruft und wer ihn bezahlt, sowie zum Versicherungsschutz mit ausdrücklicher Klärung, ob die Reitbeteiligung in der Tierhalterhaftpflicht mitversichert ist.
Weiterführend: Tierhalterhaftung beim Pferd und Einstellvertrag und Pensionsstall.
Häufige Fragen zur Reitbeteiligung
Muss ein Reitbeteiligungsvertrag schriftlich sein?
Nein. Die Reitbeteiligung ist formfrei und kommt auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande. Die Schriftform ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, entscheidet aber im Streitfall darüber, was überhaupt vereinbart war.
Wird die Reitbeteiligung zum Tierhalter?
In aller Regel nicht. Tierhalter im Sinne des § 833 BGB ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier ausübt, den Nutzen zieht und die Kosten trägt. Wer an festen Tagen reitet und sich an den Kosten beteiligt, erlangt diese Stellung nicht. Anders kann es liegen, wenn der Eigentümer sich vollständig zurückzieht und die Reitbeteiligung faktisch alle Entscheidungen trifft und alle Kosten trägt.
Kann der Eigentümer die Reitbeteiligung von heute auf morgen beenden?
Wenn weder eine Dauer vereinbart ist noch sich eine solche aus dem Zweck ergibt, kann der Verleiher das Tier nach § 604 Absatz 3 BGB jederzeit zurückfordern. Ist dagegen eine Laufzeit vereinbart, ist eine vorzeitige Kündigung nur unter den Voraussetzungen des § 605 BGB möglich.
Haftet die Reitbeteiligung, wenn sich das Pferd beim Reiten verletzt?
Nur bei einer Pflichtverletzung. Verletzt sich das Pferd, ohne dass dem Reiter ein Fehler vorzuwerfen ist, trägt der Eigentümer das Risiko. Steht eine Pflichtverletzung fest, muss der Reiter nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB darlegen, dass er sie nicht zu vertreten hat.
Ist eine Haftungsfreistellung im Vertrag wirksam?
Nur begrenzt. In vorformulierten Verträgen ist ein Ausschluss der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach § 309 Nummer 7 Buchstabe a BGB unwirksam. Individuell ausgehandelte Abreden haben einen weiteren Spielraum, erfassen aber ebenfalls nicht die vorsätzliche Schädigung.
Deckt die Tierhalterhaftpflicht des Eigentümers die Reitbeteiligung mit?
Das hängt ausschließlich von den Versicherungsbedingungen ab. Manche Tarife schließen Fremdreiter als mitversicherte Personen ein, andere nicht. Ohne Einschluss trägt die Reitbeteiligung das Risiko selbst und muss zudem mit einem Rückgriff des Versicherers rechnen.
Darf die Reitbeteiligung das Pferd an andere weitergeben?
Nein. § 603 Satz 2 BGB untersagt es dem Entleiher ausdrücklich, den Gebrauch der Sache ohne Erlaubnis des Verleihers einem Dritten zu überlassen. Ein Verstoß berechtigt den Eigentümer nach § 605 Nummer 2 BGB zur Kündigung.
Wie lange kann der Eigentümer Ersatz für Schäden am Pferd verlangen?
Bei der Leihe verjähren diese Ansprüche nach § 606 BGB in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Verleiher die Sache zurückerhält. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Anspruch, ohne dass es auf die Berechtigung in der Sache noch ankäme.