Bau­ge­neh­mi­gungs­recht

Die Bau­ge­neh­mi­gung ist ein gebun­de­ner Ver­wal­tungs­akt: Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bay­BO bestimmt, dass sie zu ertei­len ist, wenn dem Bau­vor­ha­ben kei­ne öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen, die im bau­auf­sicht­li­chen Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren zu prü­fen sind. Der Halb­satz danach – die Behör­de „darf den Bau­an­trag auch ableh­nen, wenn das Bau­vor­ha­ben gegen sons­ti­ge öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten ver­stößt“ – ist die prak­tisch wich­ti­ge Aus­nah­me davon.

Der entscheidende Punkt: der Prüfungsumfang

Weil die Geneh­mi­gung nur an den im Ver­fah­ren zu prü­fen­den Vor­schrif­ten schei­tert, ent­schei­det der Prü­fungs­um­fang über fast alles – über die Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit eben­so wie über die Erfolgs­aus­sich­ten einer Nachbarklage.

Ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren, Art. 59 Bay­BO. Außer bei Son­der­bau­ten prüft die Bau­auf­sichts­be­hör­de nur: die Über­ein­stim­mung mit den Vor­schrif­ten über die Zuläs­sig­keit bau­li­cher Anla­gen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1 Buchst. a), die Abstands­flä­chen nach Art. 6 Bay­BO (Nr. 1 Buchst. b), die Rege­lun­gen ört­li­cher Bau­vor­schrif­ten im Sinn des Art. 81 Abs. 1 Bay­BO (Nr. 1 Buchst. c), bean­trag­te Abwei­chun­gen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Bay­BO (Nr. 2) sowie ande­re öffent­lich-recht­li­che Anfor­de­run­gen, soweit wegen der Bau­ge­neh­mi­gung eine Ent­schei­dung nach ande­ren Vor­schrif­ten ent­fällt, ersetzt oder ein­ge­schlos­sen wird (Nr. 3).

Die Abstands­flä­chen gehö­ren damit wie­der zum Prüf­pro­gramm des ver­ein­fach­ten Ver­fah­rens – ein Punkt, der in älte­ren Dar­stel­lun­gen anders steht und für die Nach­bar­kla­ge erheb­li­che Bedeu­tung hat: Ein Abstands­flä­chen­ver­stoß kann im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren gerügt werden.

Ver­fah­ren bei Son­der­bau­ten, Art. 60 Bay­BO. Hier prüft die Behör­de umfas­send: die Zuläs­sig­keit nach den §§ 29 bis 38 BauGB, die Anfor­de­run­gen nach der Bay­BO und den dar­auf gestütz­ten Vor­schrif­ten sowie ande­re öffent­lich-recht­li­che Anfor­de­run­gen im genann­ten Umfang. Ob ein Son­der­bau vor­liegt, rich­tet sich nach dem Kata­log des Art. 2 Abs. 4 BayBO.

Nicht geprüf­te Vor­schrif­ten gel­ten trotz­dem. Die Bau­ge­neh­mi­gung befreit nicht von ihnen – sie sagt nur, dass die Behör­de sie nicht geprüft hat. Der Bau­herr trägt inso­weit das Risi­ko einer spä­te­ren bau­auf­sicht­li­chen Maßnahme.

Die Genehmigungsfiktion für Wohngebäude

Art. 68 Abs. 2 Bay­BO ent­hält eine Rege­lung, die vie­len Bau­her­ren unbe­kannt ist. Betrifft ein Bau­an­trag die Errich­tung oder Ände­rung eines Gebäu­des, das aus­schließ­lich oder über­wie­gend dem Woh­nen dient, oder eine Nut­zungs­än­de­rung, durch die Wohn­raum geschaf­fen wer­den soll, und ist über ihn im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren nach Art. 59 Bay­BO zu ent­schei­den, so gilt Art. 42a BayV­wVfG ent­spre­chend – mit ande­ren Wor­ten: Nach Ablauf der Ent­schei­dungs­frist gilt die Geneh­mi­gung als erteilt. Satz 2 erstreckt das auf Mobilfunkanlagen.

Der Frist­be­ginn ist eigens gere­gelt: Die Frist beginnt drei Wochen nach Zugang des Bau­an­trags (Nr. 1 Buchst. a) oder drei Wochen nach Zugang der ver­lang­ten Unter­la­gen, wenn die Behör­de vor Frist­be­ginn eine Auf­for­de­rung nach Art. 65 Abs. 1 Satz 2 Bay­BO ver­sandt hat (Nr. 1 Buchst. b).

Tritt die Fik­ti­on ein, ist die Beschei­ni­gung nach Art. 42a Abs. 3 BayV­wVfG nach Num­mer 2 unver­langt und unver­züg­lich aus­zu­stel­len. Sie hat den Inhalt der Geneh­mi­gung wie­der­zu­ge­ben, eine Rechts­be­helfs­be­leh­rung nach § 58 VwGO zu ent­hal­ten und ist dem Antrag­stel­ler, der Gemein­de sowie jedem Nach­barn zuzu­stel­len, der dem Bau­an­trag nicht zuge­stimmt hat.

Zwei Punk­te loh­nen die Auf­merk­sam­keit. Ers­tens kann der Antrag­stel­ler nach Satz 3 vor Ablauf der Ent­schei­dungs­frist in Text­form auf den Ein­tritt der Geneh­mi­gungs­fik­ti­on ver­zich­ten – was sinn­voll sein kann, wenn eine aus­drück­li­che Geneh­mi­gung mit doku­men­tier­tem Inhalt für Finan­zie­rung oder Ver­kauf gebraucht wird. Zwei­tens fin­den nach Satz 4 in den Fik­ti­ons­fäl­len die Absät­ze 3 und 4 des Art. 68 Bay­BO kei­ne Anwendung.

Begründung und Zustellung

Art. 68 Abs. 3 Satz 2 Bay­BO ent­hält eine unge­wöhn­li­che Ein­schrän­kung der Begrün­dungs­pflicht: Die Bau­ge­neh­mi­gung ist „nur inso­weit zu begrün­den, als ohne Zustim­mung des Nach­barn von nach­bar­schüt­zen­den Vor­schrif­ten abge­wi­chen wird oder der Nach­bar gegen das Bau­vor­ha­ben in Text­form Ein­wen­dun­gen erho­ben hat”. Wer als Nach­bar eine begrün­de­te Ent­schei­dung will, muss also Ein­wen­dun­gen erho­ben haben – ein wei­te­rer Grund, sich früh­zei­tig zu äußern.

Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 Bay­BO ist die Bau­ge­neh­mi­gung dem Nach­barn zuzu­stel­len, der nicht zuge­stimmt hat oder des­sen Ein­wen­dun­gen nicht ent­spro­chen wur­de. Mit die­ser Zustel­lung beginnt sei­ne Rechts­be­helfs­frist. Der Nach­bar, der zuge­stimmt hat, bekommt kei­ne Zustel­lung – und sei­ne Zustim­mung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bay­BO, die der Schrift­form bedarf, schnei­det ihm den Rechts­be­helf regel­mä­ßig ab.

Was die Genehmigung nicht regelt

Art. 68 Abs. 5 Bay­BO stellt klar: Die Bau­ge­neh­mi­gung wird unbe­scha­det der pri­va­ten Rech­te Drit­ter erteilt. Nach­bar­recht­li­che Ansprü­che aus dem BGB oder dem Baye­ri­schen Nach­bar­rechts­ge­setz wer­den von ihr nicht berührt und sind vor den Zivil­ge­rich­ten zu ver­fol­gen. Umge­kehrt lässt sich ein zivil­recht­li­cher Anspruch nicht mit dem Hin­weis auf die Bau­ge­neh­mi­gung abwehren.

Baubeginn

Nach Art. 68 Abs. 6 Bay­BO darf mit der Bau­aus­füh­rung erst begon­nen wer­den, wenn die Bau­ge­neh­mi­gung oder die Beschei­ni­gung nach Art. 42a Abs. 3 BayV­wVfG dem Bau­herrn zuge­gan­gen ist (Nr. 1), die Beschei­ni­gun­gen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 Bay­BO vor­lie­gen (Nr. 2) und die Bau­be­ginns­an­zei­ge der Bau­auf­sichts­be­hör­de vor­liegt (Nr. 3). Die­se ist nach Absatz 8 min­des­tens eine Woche vor­her schrift­lich zu erstat­ten – auch bei Wie­der­auf­nah­me der Arbei­ten nach einer Unter­bre­chung von mehr als sechs Monaten.

Wei­ter­füh­rend: Vor­be­scheid, Teil­bau­ge­neh­mi­gung und Gel­tungs­dau­er, Abwei­chung, Aus­nah­me und Befrei­ung und Nach­bar­kla­ge gegen die Bau­ge­neh­mi­gung.

Häufige Fragen zur Baugenehmigung

Habe ich einen Anspruch auf die Baugenehmigung?

Ja. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halb­satz 1 Bay­BO bestimmt, dass die Geneh­mi­gung zu ertei­len ist, wenn kei­ne im Ver­fah­ren zu prü­fen­den öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen. Der zwei­te Halb­satz erlaubt die Ableh­nung bei Ver­stö­ßen gegen sons­ti­ge Vorschriften.

Was wird im vereinfachten Verfahren geprüft?

Nach Art. 59 Satz 1 Bay­BO die §§ 29 bis 38 BauGB, die Abstands­flä­chen nach Art. 6 Bay­BO, ört­li­che Bau­vor­schrif­ten im Sinn des Art. 81 Abs. 1 Bay­BO, bean­trag­te Abwei­chun­gen und ande­re Anfor­de­run­gen, soweit eine Ent­schei­dung nach ande­ren Vor­schrif­ten ent­fällt, ersetzt oder ein­ge­schlos­sen wird.

Werden die Abstandsflächen wirklich geprüft?

Ja. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Bay­BO nennt sie aus­drück­lich. Älte­re Dar­stel­lun­gen, nach denen Abstands­flä­chen im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren außen vor blei­ben, sind über­holt – für Nach­bar­kla­gen ist das ein wesent­li­cher Unterschied.

Gilt meine Genehmigung als erteilt, wenn die Behörde nicht entscheidet?

Bei Wohn­ge­bäu­den und Mobil­funk­an­la­gen im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren ja: Art. 68 Abs. 2 Bay­BO erklärt Art. 42a BayV­wVfG für ent­spre­chend anwend­bar. Die Frist beginnt drei Wochen nach Zugang des Bau­an­trags oder der nach­ge­for­der­ten Unterlagen.

Kann ich auf die Fiktion verzichten?

Ja, nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 Bay­BO in Text­form vor Ablauf der Ent­schei­dungs­frist. Das kann sinn­voll sein, wenn eine aus­drück­li­che Geneh­mi­gung mit doku­men­tier­tem Inhalt gebraucht wird.

Muss die Baugenehmigung begründet werden?

Nur ein­ge­schränkt: nach Art. 68 Abs. 3 Satz 2 Bay­BO inso­weit, als ohne Zustim­mung des Nach­barn von nach­bar­schüt­zen­den Vor­schrif­ten abge­wi­chen wird oder der Nach­bar in Text­form Ein­wen­dun­gen erho­ben hat.

Was bedeutet der Vorbehalt privater Rechte Dritter?

Art. 68 Abs. 5 Bay­BO stellt klar, dass zivil­recht­li­che Nach­bar­an­sprü­che von der Bau­ge­neh­mi­gung unbe­rührt blei­ben. Sie sind vor den Zivil­ge­rich­ten zu ver­fol­gen und las­sen sich mit der Geneh­mi­gung weder begrün­den noch abwehren.

Wann darf ich anfangen zu bauen?

Erst wenn die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 68 Abs. 6 Bay­BO alle vor­lie­gen: Geneh­mi­gung oder Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung beim Bau­herrn, die Beschei­ni­gun­gen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 Bay­BO sowie die Bau­be­ginns­an­zei­ge bei der Behör­de, die nach Absatz 8 min­des­tens eine Woche vor­her zu erstat­ten ist.

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