Naturschutzrecht
Verwaltungsrecht — Anwalt in München
Verwaltungsrecht ist das Recht, nach dem Behörden handeln — und nach dem sie sich korrigieren lassen müssen. Es betrifft Sie in dem Moment, in dem eine Erlaubnis versagt, widerrufen oder mit Auflagen versehen wird, in dem ein Bescheid Geld fordert oder in dem eine Behörde etwas untersagt.
Der wichtigste Unterschied zum Zivilrecht: Es läuft eine Frist, und sie ist kurz. Wer sie versäumt, verliert die Sache unabhängig davon, wie gut seine Argumente gewesen wären. Deshalb steht am Anfang jeder Beratung nicht die Frage nach der Erfolgsaussicht, sondern die nach dem Datum auf dem Bescheid.
Widerspruch oder Klage — in Bayern haben Sie oft die Wahl
Bayern hat das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) entfällt das Vorverfahren, soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
Absatz 1 zählt aber sechs Bereiche auf, in denen der Betroffene entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben kann — darunter das Kommunalabgabenrecht (Nr. 1), das Landwirtschaftsrecht einschließlich landwirtschaftlicher Subventionen sowie das jagdrechtliche Abschussplanverfahren (Nr. 2), das Schulrecht (Nr. 3), Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts (Nr. 5) und personenbezogene Prüfungsentscheidungen (Nr. 6).
Zwei Einschränkungen sind zu beachten. Richtet sich der Bescheid an mehrere Betroffene, kann nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 AGVwGO jeder von ihnen nur dann unmittelbar klagen, wenn alle zustimmen — bei Eheleuten als Miteigentümern oder bei Erbengemeinschaften ist das der Regelfall. Und nach Art. 12 Abs. 3 AGVwGO gelten die Absätze 1 und 2 nur für Behörden des Freistaats, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Fristen
Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben; wird unmittelbar geklagt, gilt nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO dieselbe Monatsfrist ab Bekanntgabe.
Diese Frist läuft aber nur, wenn der Bescheid ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf belehrt. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt Angaben zum Rechtsbehelf, zur Stelle, bei der er anzubringen ist, zu deren Sitz und zur Frist. Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, tritt nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO eine Jahresfrist an ihre Stelle. Bei formularmäßig erstellten oder älteren Bescheiden lohnt der Blick darauf auch dann, wenn der Monat verstrichen ist.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar — oder auch nicht
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das ist der Grundsatz — und er hat mehr Ausnahmen, als den meisten Betroffenen bewusst ist. § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO nimmt aus: die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (Nr. 1), unaufschiebbare Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten (Nr. 2), durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmte Fälle (Nr. 3) und die von der Behörde angeordnete sofortige Vollziehung (Nr. 4).
Praktisch heißt das: Bei einem Beitragsbescheid müssen Sie zahlen, obwohl Sie angegriffen haben. Bei einem Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen fehlender Zuverlässigkeit entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes. Und wo die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet, muss sie das nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich begründen — eine Begründungspflicht, an der solche Anordnungen regelmäßig scheitern.
Eilrechtsschutz
Wo die aufschiebende Wirkung fehlt, führt der Weg über § 80 Abs. 5 VwGO: Das Gericht der Hauptsache kann sie anordnen oder wiederherstellen. Der Antrag ist nach Satz 2 schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Bei Abgaben gilt eine Besonderheit, an der viele Eilanträge scheitern: § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO macht den zuvor bei der Behörde gestellten und ganz oder teilweise abgelehnten Aussetzungsantrag zur Zulässigkeitsvoraussetzung. Ausnahmen bestehen nach Satz 2 nur, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Der Antrag an die Behörde gehört deshalb zusammen mit dem Rechtsbehelf auf den Weg, nicht später.
Die Rechtsgebiete im Einzelnen
Bauen und Planen. Baugenehmigungsrecht — Prüfungsumfang, Nachbarklage, Nutzungsuntersagung. Bauleitplanungsrecht — Bebauungsplan und Normenkontrolle. Fachplanungsrecht — Planfeststellung für Straßen, Schienenwege und Leitungen. Denkmalschutzrecht — Erlaubnis, Erhaltungspflicht, Abbruch. Zweckentfremdungsrecht — Genehmigung, Registrierungsnummer, Leerstand und Bußgeld nach dem ZwEWG.
Umwelt und Fläche. Immissionsschutzrecht — Genehmigung, Auflagen, Stilllegung. Wasserrecht — Erlaubnis, Bewilligung, Überschwemmungsgebiete. Naturschutzrecht — Eingriffsregelung und Artenschutz. Bodenschutz- und Altlastenrecht — Sanierungsverantwortlichkeit und Ausgleich.
Beruf und Gewerbe. Gewerberecht — Untersagung, Unzuverlässigkeit, Wiedergestattung. Personenbeförderungsrecht — Taxi- und Mietwagenkonzession. Recht der freien Berufe. Corona-Wirtschaftshilfen — Rückforderung, Schlussbescheid und die Monatsfrist zur Klage.
Öffentlicher Dienst. Beamten- und Disziplinarrecht — vom Dienstvergehen bis zur Entfernung aus dem Dienst. Wehrdisziplinarrecht — nach der zum 1. April 2025 vollständig neu gefassten Wehrdisziplinarordnung. Beihilferecht — Bemessungssätze, Ausschlussfrist und gekürzte Bescheide.
Abgaben und Haftung. Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge — Bescheid, Verjährung, die 25-Jahre-Grenze. Staatshaftungsrecht — Amtshaftung bei rechtswidrigem Behördenhandeln.
Häufige Fragen zum Verwaltungsrecht
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Bescheid vorzugehen?
In der Regel einen Monat ab Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 S. 1, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, sind es nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO ein Jahr.
Muss ich in Bayern erst Widerspruch einlegen?
Meist nicht — nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO entfällt das Vorverfahren. In den in Absatz 1 genannten Bereichen, etwa Kommunalabgaben, Landwirtschaftsrecht und Beamtenangelegenheiten, besteht ein Wahlrecht zwischen Widerspruch und unmittelbarer Klage.
Muss ich einen Bescheid befolgen, obwohl ich ihn angreife?
Das hängt vom Fall ab. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO nimmt davon unter anderem Abgabenbescheide und Fälle angeordneter sofortiger Vollziehung aus.
Was kann ich tun, wenn sofort vollzogen wird?
Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen; er ist nach Satz 2 schon vor Klageerhebung zulässig. Bei Abgaben ist zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Behörde nötig (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO).
Muss die Behörde die sofortige Vollziehung begründen?
Ja. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO verlangt eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.