Natur­schutz­recht

Verwaltungsrecht — Anwalt in München

Ver­wal­tungs­recht ist das Recht, nach dem Behör­den han­deln — und nach dem sie sich kor­ri­gie­ren las­sen müs­sen. Es betrifft Sie in dem Moment, in dem eine Erlaub­nis ver­sagt, wider­ru­fen oder mit Auf­la­gen ver­se­hen wird, in dem ein Bescheid Geld for­dert oder in dem eine Behör­de etwas untersagt.

Der wich­tigs­te Unter­schied zum Zivil­recht: Es läuft eine Frist, und sie ist kurz. Wer sie ver­säumt, ver­liert die Sache unab­hän­gig davon, wie gut sei­ne Argu­men­te gewe­sen wären. Des­halb steht am Anfang jeder Bera­tung nicht die Fra­ge nach der Erfolgs­aus­sicht, son­dern die nach dem Datum auf dem Bescheid.

Widerspruch oder Klage — in Bayern haben Sie oft die Wahl

Bay­ern hat das Wider­spruchs­ver­fah­ren weit­ge­hend abge­schafft. Nach Art. 12 Abs. 2 des Geset­zes zur Aus­füh­rung der Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (AGVw­GO) ent­fällt das Vor­ver­fah­ren, soweit Absatz 1 nichts ande­res bestimmt.

Absatz 1 zählt aber sechs Berei­che auf, in denen der Betrof­fe­ne ent­we­der Wider­spruch ein­le­gen oder unmit­tel­bar Kla­ge erhe­ben kann — dar­un­ter das Kom­mu­nal­ab­ga­ben­recht (Nr. 1), das Land­wirt­schafts­recht ein­schließ­lich land­wirt­schaft­li­cher Sub­ven­tio­nen sowie das jagd­recht­li­che Abschuss­plan­ver­fah­ren (Nr. 2), das Schul­recht (Nr. 3), Ange­le­gen­hei­ten der Beam­ten mit Aus­nah­me des Dis­zi­pli­nar­rechts (Nr. 5) und per­so­nen­be­zo­ge­ne Prü­fungs­ent­schei­dun­gen (Nr. 6).

Zwei Ein­schrän­kun­gen sind zu beach­ten. Rich­tet sich der Bescheid an meh­re­re Betrof­fe­ne, kann nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 AGVw­GO jeder von ihnen nur dann unmit­tel­bar kla­gen, wenn alle zustim­men — bei Ehe­leu­ten als Mit­ei­gen­tü­mern oder bei Erben­ge­mein­schaf­ten ist das der Regel­fall. Und nach Art. 12 Abs. 3 AGVw­GO gel­ten die Absät­ze 1 und 2 nur für Behör­den des Frei­staats, der Gemein­den und Gemein­de­ver­bän­de sowie der sei­ner Auf­sicht unter­ste­hen­den juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts.

Die Fristen

Der Wider­spruch ist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be zu erhe­ben; wird unmit­tel­bar geklagt, gilt nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO die­sel­be Monats­frist ab Bekanntgabe.

Die­se Frist läuft aber nur, wenn der Bescheid ord­nungs­ge­mäß über den Rechts­be­helf belehrt. § 58 Abs. 1 VwGO ver­langt Anga­ben zum Rechts­be­helf, zur Stel­le, bei der er anzu­brin­gen ist, zu deren Sitz und zur Frist. Fehlt die Beleh­rung oder ist sie unrich­tig, tritt nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO eine Jah­res­frist an ihre Stel­le. Bei for­mu­lar­mä­ßig erstell­ten oder älte­ren Beschei­den lohnt der Blick dar­auf auch dann, wenn der Monat ver­stri­chen ist.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar — oder auch nicht

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge auf­schie­ben­de Wir­kung. Das ist der Grund­satz — und er hat mehr Aus­nah­men, als den meis­ten Betrof­fe­nen bewusst ist. § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO nimmt aus: die Anfor­de­rung öffent­li­cher Abga­ben und Kos­ten (Nr. 1), unauf­schieb­ba­re Anord­nun­gen von Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten (Nr. 2), durch Bun­des- oder Lan­des­ge­setz bestimm­te Fäl­le (Nr. 3) und die von der Behör­de ange­ord­ne­te sofor­ti­ge Voll­zie­hung (Nr. 4).

Prak­tisch heißt das: Bei einem Bei­trags­be­scheid müs­sen Sie zah­len, obwohl Sie ange­grif­fen haben. Bei einem Wider­ruf der Waf­fen­be­sitz­kar­te wegen feh­len­der Zuver­läs­sig­keit ent­fällt die auf­schie­ben­de Wir­kung kraft Geset­zes. Und wo die Behör­de die sofor­ti­ge Voll­zie­hung anord­net, muss sie das nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schrift­lich begrün­den — eine Begrün­dungs­pflicht, an der sol­che Anord­nun­gen regel­mä­ßig scheitern.

Eilrechtsschutz

Wo die auf­schie­ben­de Wir­kung fehlt, führt der Weg über § 80 Abs. 5 VwGO: Das Gericht der Haupt­sa­che kann sie anord­nen oder wie­der­her­stel­len. Der Antrag ist nach Satz 2 schon vor Erhe­bung der Anfech­tungs­kla­ge zulässig.

Bei Abga­ben gilt eine Beson­der­heit, an der vie­le Eil­an­trä­ge schei­tern: § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO macht den zuvor bei der Behör­de gestell­ten und ganz oder teil­wei­se abge­lehn­ten Aus­set­zungs­an­trag zur Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zung. Aus­nah­men bestehen nach Satz 2 nur, wenn die Behör­de ohne zurei­chen­den Grund nicht in ange­mes­se­ner Frist ent­schie­den hat oder eine Voll­stre­ckung droht. Der Antrag an die Behör­de gehört des­halb zusam­men mit dem Rechts­be­helf auf den Weg, nicht später.

Die Rechtsgebiete im Einzelnen

Bau­en und Pla­nen. Bau­ge­neh­mi­gungs­recht — Prü­fungs­um­fang, Nach­bar­kla­ge, Nut­zungs­un­ter­sa­gung. Bau­leit­pla­nungs­recht — Bebau­ungs­plan und Nor­men­kon­trol­le. Fach­pla­nungs­recht — Plan­fest­stel­lung für Stra­ßen, Schie­nen­we­ge und Lei­tun­gen. Denk­mal­schutz­recht — Erlaub­nis, Erhal­tungs­pflicht, Abbruch. Zweck­ent­frem­dungs­recht — Geneh­mi­gung, Regis­trie­rungs­num­mer, Leer­stand und Buß­geld nach dem ZwEWG.

Umwelt und Flä­che. Immis­si­ons­schutz­recht — Geneh­mi­gung, Auf­la­gen, Still­le­gung. Was­ser­recht — Erlaub­nis, Bewil­li­gung, Über­schwem­mungs­ge­bie­te. Natur­schutz­recht — Ein­griffs­re­ge­lung und Arten­schutz. Boden­schutz- und Alt­las­ten­recht — Sanie­rungs­ver­ant­wort­lich­keit und Ausgleich.

Beruf und Gewer­be. Gewer­be­recht — Unter­sa­gung, Unzu­ver­läs­sig­keit, Wie­der­ge­stat­tung. Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht — Taxi- und Miet­wa­gen­kon­zes­si­on. Recht der frei­en Beru­fe. Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen — Rück­for­de­rung, Schluss­be­scheid und die Monats­frist zur Klage.

Öffent­li­cher Dienst. Beam­ten- und Dis­zi­pli­nar­recht — vom Dienst­ver­ge­hen bis zur Ent­fer­nung aus dem Dienst. Wehr­dis­zi­pli­nar­recht — nach der zum 1. April 2025 voll­stän­dig neu gefass­ten Wehr­dis­zi­pli­nar­ord­nung. Bei­hil­fe­recht — Bemes­sungs­sät­ze, Aus­schluss­frist und gekürz­te Bescheide.

Abga­ben und Haf­tung. Stra­ßen­aus­bau- und Erschlie­ßungs­bei­trä­ge — Bescheid, Ver­jäh­rung, die 25-Jah­re-Gren­ze. Staats­haf­tungs­recht — Amts­haf­tung bei rechts­wid­ri­gem Behördenhandeln.

Häufige Fragen zum Verwaltungsrecht

Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Bescheid vorzugehen?

In der Regel einen Monat ab Bekannt­ga­be (§ 70 Abs. 1 S. 1, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Fehlt die Rechts­be­helfs­be­leh­rung oder ist sie unrich­tig, sind es nach § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO ein Jahr.

Muss ich in Bayern erst Widerspruch einlegen?

Meist nicht — nach Art. 12 Abs. 2 AGVw­GO ent­fällt das Vor­ver­fah­ren. In den in Absatz 1 genann­ten Berei­chen, etwa Kom­mu­nal­ab­ga­ben, Land­wirt­schafts­recht und Beam­ten­an­ge­le­gen­hei­ten, besteht ein Wahl­recht zwi­schen Wider­spruch und unmit­tel­ba­rer Klage.

Muss ich einen Bescheid befolgen, obwohl ich ihn angreife?

Das hängt vom Fall ab. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Wider­spruch und Kla­ge auf­schie­ben­de Wir­kung; § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO nimmt davon unter ande­rem Abga­ben­be­schei­de und Fäl­le ange­ord­ne­ter sofor­ti­ger Voll­zie­hung aus.

Was kann ich tun, wenn sofort vollzogen wird?

Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stel­len; er ist nach Satz 2 schon vor Kla­ge­er­he­bung zuläs­sig. Bei Abga­ben ist zuvor ein Aus­set­zungs­an­trag bei der Behör­de nötig (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO).

Muss die Behörde die sofortige Vollziehung begründen?

Ja. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ver­langt eine schrift­li­che Begrün­dung des beson­de­ren Inter­es­ses an der sofor­ti­gen Vollziehung.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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