Bau­ge­neh­mi­gungs­recht

Wo ein Vor­ha­ben an einer Vor­schrift schei­tert, ist der Weg sel­ten zu Ende. Das Bau­recht kennt zwei Instru­men­te, mit denen von einer Anfor­de­rung abge­wi­chen wer­den kann – und sie sind streng zu tren­nen, weil sie ver­schie­de­ne Rechts­grund­la­gen, ver­schie­de­ne Vor­aus­set­zun­gen und ver­schie­de­ne Ent­schei­dungs­spiel­räu­me haben.

Die Abweichung nach Art. 63 BayBO: Bauordnungsrecht

Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Bay­BO betrifft Abwei­chun­gen von Anfor­de­run­gen der Baye­ri­schen Bau­ord­nung und der auf ihrer Grund­la­ge erlas­se­nen Vor­schrif­ten – also ins­be­son­de­re von den Abstands­flä­chen des Art. 6 BayBO.

Der Wort­laut ist bemer­kens­wert und in die­ser Form noch nicht lan­ge in Kraft: Die Bau­auf­sichts­be­hör­de soll Abwei­chun­gen zulas­sen, „wenn sie unter Berück­sich­ti­gung des Zwecks der jewei­li­gen Anfor­de­rung und bei Wür­di­gung sowohl gesetz­lich defi­nier­ter über­ra­gen­der öffent­li­cher wie auch öffent­lich-recht­lich geschütz­ter nach­bar­li­cher Inter­es­sen mit den öffent­li­chen Belan­gen, ins­be­son­de­re den Anfor­de­run­gen des Art. 3 Satz 1, ver­ein­bar sind.”

Soll“ statt „kann“ bedeu­tet: Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen vor, ist die Zulas­sung der Regel­fall, und die Ableh­nung bedarf einer beson­de­ren Begrün­dung. Das ist eine deut­li­che Ver­schie­bung zuguns­ten des Bauherrn.

Satz 2 nennt vier Fall­grup­pen, für die das ins­be­son­de­re gilt:

Num­mer 1: Vor­ha­ben, die der Wei­ter­nut­zung bestehen­der Gebäu­de die­nen. Num­mer 2: Abwei­chun­gen von den Anfor­de­run­gen des Art. 6 Bay­BO, wenn ein recht­mä­ßig errich­te­tes Gebäu­de durch ein Gebäu­de höchs­tens glei­cher Abmes­sung und Gestalt ersetzt wird. Num­mer 3: Vor­ha­ben zur Ener­gie­ein­spa­rung und Nut­zung erneu­er­ba­rer Ener­gien. Num­mer 4: Vor­ha­ben zur Erpro­bung neu­er Bau- und Wohnformen.

Num­mer 2 ist für den Bestand beson­ders wert­voll: Der Ersatz­bau in glei­cher Kuba­tur soll von den Abstands­flä­chen abwei­chen dür­fen, auch wenn er heu­ti­gen Anfor­de­run­gen nicht mehr ent­sprä­che. Und Num­mer 1 erfasst die gesam­te Band­brei­te der Umnut­zung und Sanie­rung im Bestand.

Wich­tig: Die Abwei­chung ist zu bean­tra­gen. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 Bay­BO nennt als Prüf­ge­gen­stand des ver­ein­fach­ten Ver­fah­rens aus­drück­lich nur die bean­trag­ten Abwei­chun­gen. Wer den Antrag ver­gisst, bekommt kei­ne – und die Geneh­mi­gung deckt den Ver­stoß dann nicht.

Ausnahme und Befreiung nach § 31 BauGB: Bauplanungsrecht

Von den Fest­set­zun­gen eines Bebau­ungs­plans wird nicht über Art. 63 Bay­BO abge­wi­chen, son­dern über § 31 BauGB – und dort noch ein­mal zweigeteilt.

Die Aus­nah­me, § 31 Abs. 1 BauGB. Zuge­las­sen wer­den kön­nen nur sol­che Aus­nah­men, „die in dem Bebau­ungs­plan nach Art und Umfang aus­drück­lich vor­ge­se­hen sind“. Der ers­te Blick gilt des­halb dem Plan selbst: Sieht er die Aus­nah­me vor, ist der Weg ver­gleichs­wei­se einfach.

Die Befrei­ung, § 31 Abs. 2 BauGB. Sie ist der schwie­ri­ge­re Weg und ver­langt zwei­er­lei. Ers­tens dür­fen die Grund­zü­ge der Pla­nung nicht berührt wer­den – das ist die eigent­li­che Hür­de, denn was den pla­ne­ri­schen Grund­ge­dan­ken trifft, kann nicht im Ein­zel­fall über­spielt wer­den; dafür wäre eine Plan­än­de­rung nötig. Zwei­tens muss einer der drei Befrei­ungs­grün­de vor­lie­gen: Grün­de des Wohls der All­ge­mein­heit erfor­dern die Befrei­ung (Nr. 1), die Abwei­chung ist städ­te­bau­lich ver­tret­bar (Nr. 2), oder die Durch­füh­rung des Plans wür­de zu einer offen­bar nicht beab­sich­tig­ten Här­te füh­ren (Nr. 3).

Der Kata­log der Num­mer 1 ist aus­drück­lich weit gefasst und nennt neben dem Wohl der All­ge­mein­heit die Wohn­be­dürf­nis­se der Bevöl­ke­rung, den Bedarf zur Unter­brin­gung von Flücht­lin­gen oder Asyl­be­geh­ren­den, den Bedarf an Anla­gen für sozia­le Zwe­cke und den Bedarf an einem zügi­gen Aus­bau der erneu­er­ba­ren Energien.

Warum die Unterscheidung praktisch zählt

Ande­re Rechts­grund­la­ge, ande­re Prü­fung. Eine Abwei­chung nach Art. 63 Bay­BO hilft nicht gegen eine Fest­set­zung des Bebau­ungs­plans, und eine Befrei­ung nach § 31 Abs. 2 BauGB hilft nicht gegen die Abstands­flä­chen. Ein Antrag auf der fal­schen Grund­la­ge führt ins Leere.

Ande­rer Ent­schei­dungs­spiel­raum. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Bay­BO ist als Soll-Vor­schrift for­mu­liert, § 31 Abs. 2 BauGB als Kann-Vor­schrift. Bei der Abwei­chung ist die Zulas­sung der Regel­fall, bei der Befrei­ung eine Ermessensentscheidung.

Ande­re Nach­bar­wir­kung. Weicht die Behör­de ohne Zustim­mung des Nach­barn von nach­bar­schüt­zen­den Vor­schrif­ten ab, ist die Bau­ge­neh­mi­gung nach Art. 68 Abs. 3 Satz 2 Bay­BO inso­weit zu begrün­den – und dem Nach­barn nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 Bay­BO zuzu­stel­len. Für ihn ist die erteil­te Abwei­chung damit der zen­tra­le Angriffs­punkt: Trägt die Zulas­sung nicht, ver­letzt die Geneh­mi­gung ihn in eige­nen Rechten.

Bei der Befrei­ung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt es für den Dritt­schutz dar­auf an, ob die Fest­set­zung, von der befreit wird, ihrer­seits nach­bar­schüt­zend ist. Bei Fest­set­zun­gen zur Art der bau­li­chen Nut­zung ist das regel­mä­ßig der Fall; bei sol­chen zum Maß der Nut­zung regel­mä­ßig nicht – dort bleibt dem Nach­barn nur das Gebot der Rück­sicht­nah­me, das über § 31 Abs. 2 BauGB als Teil der Wür­di­gung nach­bar­li­cher Inter­es­sen ohne­hin zu beach­ten ist.

Wei­ter­füh­rend: Bau­ge­neh­mi­gung, Prü­fungs­um­fang und Geneh­mi­gungs­fik­ti­on, Nach­bar­kla­ge gegen die Bau­ge­neh­mi­gung und Bebau­ungs­plan angrei­fen: Nor­men­kon­trol­le und Rüge­frist.

Häufige Fragen zu Abweichung und Befreiung

Was ist der Unterschied zwischen Abweichung und Befreiung?

Die Abwei­chung nach Art. 63 Bay­BO betrifft Anfor­de­run­gen der Bau­ord­nung, ins­be­son­de­re die Abstands­flä­chen. Die Aus­nah­me und die Befrei­ung nach § 31 BauGB betref­fen Fest­set­zun­gen eines Bebau­ungs­plans. Ein Antrag auf der fal­schen Grund­la­ge führt ins Leere.

Muss die Behörde eine Abweichung zulassen?

Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Bay­BO ist als Soll-Vor­schrift for­mu­liert: Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen vor, ist die Zulas­sung der Regel­fall und die Ableh­nung begründungsbedürftig.

Welche Vorhaben sind besonders privilegiert?

Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Bay­BO nennt vier Grup­pen: die Wei­ter­nut­zung bestehen­der Gebäu­de, Abwei­chun­gen von Art. 6 Bay­BO beim Ersatz eines recht­mä­ßig errich­te­ten Gebäu­des durch eines höchs­tens glei­cher Abmes­sung und Gestalt, Vor­ha­ben zur Ener­gie­ein­spa­rung und Nut­zung erneu­er­ba­rer Ener­gien sowie Vor­ha­ben zur Erpro­bung neu­er Bau- und Wohnformen.

Mein Altbau hält die heutigen Abstandsflächen nicht ein. Darf ich ihn ersetzen?

Genau dafür ist Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bay­BO gedacht: Der Ersatz eines recht­mä­ßig errich­te­ten Gebäu­des durch eines höchs­tens glei­cher Abmes­sung und Gestalt soll eine Abwei­chung von Art. 6 Bay­BO rechtfertigen.

Bekomme ich die Abweichung automatisch?

Nein, sie ist zu bean­tra­gen. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 Bay­BO nennt als Prüf­ge­gen­stand des ver­ein­fach­ten Ver­fah­rens aus­drück­lich nur die bean­trag­ten Abweichungen.

Wann ist eine Befreiung vom Bebauungsplan möglich?

Nur wenn die Grund­zü­ge der Pla­nung nicht berührt wer­den und zusätz­lich einer der drei Grün­de des § 31 Abs. 2 BauGB vor­liegt: Grün­de des Wohls der All­ge­mein­heit, städ­te­bau­li­che Ver­tret­bar­keit oder eine offen­bar nicht beab­sich­tig­te Härte.

Was heißt „Grundzüge der Planung“?

Der pla­ne­ri­sche Grund­ge­dan­ke, den die Gemein­de mit ihren Fest­set­zun­gen ver­folgt. Wird er berührt, hilft kei­ne Befrei­ung im Ein­zel­fall – erfor­der­lich wäre eine Ände­rung des Bebauungsplans.

Kann ich als Nachbar gegen eine Abweichung vorgehen?

Ja, und häu­fig ist sie der bes­te Angriffs­punkt. Wird ohne Ihre Zustim­mung von nach­bar­schüt­zen­den Vor­schrif­ten abge­wi­chen, ist die Geneh­mi­gung Ihnen gegen­über nach Art. 68 Abs. 3 Satz 2 Bay­BO zu begrün­den und nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 Bay­BO zuzu­stel­len. Trägt die Zulas­sung nicht, ver­letzt die Geneh­mi­gung Sie in eige­nen Rechten.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)