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Düngerecht — Bußgelder nach Düngegesetz und Düngeverordnung

Das Dün­ge­recht ist der Bereich mit den höchs­ten Buß­geld­rah­men im land­wirt­schaft­li­chen Betrieb. Die mate­ri­el­len Pflich­ten ste­hen in der Dün­ge­ver­ord­nung, die Buß­geld­norm im Dün­ge­ge­setz — und bei­de grei­fen inein­an­der, weil § 14 DüngG die Ver­stö­ße gegen die Ver­ord­nung zu Ord­nungs­wid­rig­kei­ten erklärt.

Bis zu 150.000 Euro

§ 14 Abs. 3 DüngG staf­felt den Rah­men: bis zu 150.000 Euro in den Fäl­len des Absat­zes 2 Num­mer 1 Buch­sta­be b, bis zu 10.000 Euro in den Fäl­len des Buch­sta­ben c und bis zu 50.000 Euro in den übri­gen Fäl­len. § 14 Abs. 1 DüngG stellt dane­ben die plan­mä­ßi­ge Aus­nut­zung einer fest­ge­setz­ten Tole­ranz ent­ge­gen § 8 Abs. 2 DüngG unter Bußgeld.

Nach § 14 Abs. 2 DüngG han­delt ord­nungs­wid­rig, wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig han­delt. Weil das Gesetz im Höchst­maß nicht zwi­schen bei­den unter­schei­det, greift § 17 Abs. 2 OWiG: Fahr­läs­si­ges Han­deln kann nur mit der Hälf­te des ange­droh­ten Höchst­be­tra­ges geahn­det wer­den. Die Fra­ge, ob Vor­satz vor­lag, hal­biert also den Rahmen.

Zu beach­ten ist fer­ner § 17 Abs. 4 OWiG: Die Geld­bu­ße soll den wirt­schaft­li­chen Vor­teil über­stei­gen, und reicht das Höchst­maß dafür nicht aus, kann es über­schrit­ten wer­den. Bei erspar­ten Auf­wen­dun­gen — etwa nicht abge­fah­re­ner Gül­le — lässt sich die­ser Vor­teil leicht beziffern.

§ 14 Abs. 4 DüngG erlaubt zudem die Ein­zie­hung von Dün­ge­mit­teln und Stof­fen, auf die sich bestimm­te Ord­nungs­wid­rig­kei­ten beziehen.

Die Sperrfristen des § 6 Abs. 8 DüV

Der häu­figs­te Vor­wurf betrifft die Auf­brin­gung außer­halb der zuläs­si­gen Zei­ten. § 6 Abs. 8 S. 1 DüV ver­bie­tet die Auf­brin­gung von Dün­ge­mit­teln mit wesent­li­chem Gehalt an Stickstoff

— auf Acker­land ab dem Zeit­punkt, ab dem die Ern­te der letz­ten Haupt­frucht abge­schlos­sen ist, bis zum Ablauf des 31. Janu­ar (Nr. 1),
— auf Grün­land, Dau­er­grün­land und Acker­land mit mehr­jäh­ri­gem Feld­fut­ter­bau bei einer Aus­saat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. Novem­ber bis zum Ablauf des 31. Janu­ar (Nr. 2).

Nach Satz 2 gilt für Fest­mist von Huf­tie­ren oder Klau­en­tie­ren sowie für Kom­pos­te eine kür­ze­re Sperr­frist vom 1. Dezem­ber bis zum Ablauf des 15. Janu­ar. Für Dün­ge­mit­tel mit wesent­li­chem Gehalt an Phos­phat ent­hält Satz 3 eine eige­ne Regelung.

Bei der Ver­tei­di­gung lohnt der genaue Blick auf den Frist­be­ginn: Auf Acker­land knüpft er nicht an ein Kalen­der­da­tum an, son­dern an den Abschluss der Ern­te der letz­ten Haupt­frucht. Wann die­ser Zeit­punkt erreicht war, ist eine Tat­sa­chen­fra­ge — und in der Kon­troll­pra­xis nicht immer zutref­fend erfasst.

Aufzeichnungen: die 14-Tage-Frist

Der zweit­häu­figs­te Vor­wurf betrifft die Doku­men­ta­ti­on. § 10 Abs. 2 DüV ver­langt, dass der Betriebs­in­ha­ber spä­tes­tens 14 Tage nach jeder Dün­gungs­maß­nah­me die dort auf­ge­zähl­ten Anga­ben auf­zeich­net, dar­un­ter die ein­deu­ti­ge Bezeich­nung und die Grö­ße des Schla­ges, der Bewirt­schaf­tungs­ein­heit oder der zusam­men­ge­fass­ten Fläche.

Vor­ge­la­gert ist § 10 Abs. 1 DüV: Vor dem jewei­li­gen Auf­brin­gen wesent­li­cher Nähr­stoff­men­gen sind der ermit­tel­te Dün­ge­be­darf ein­schließ­lich der zugrun­de lie­gen­den Berech­nun­gen, die Wer­te nach § 3 Abs. 4 DüV und die ermit­tel­ten Nähr­stoff­men­gen auf­zu­zeich­nen. Wird der ermit­tel­te Dün­ge­be­darf über­schrit­ten, sind auch die Grün­de festzuhalten.

§ 10 Abs. 3 DüV nimmt bestimm­te Flä­chen von den Auf­zeich­nungs­pflich­ten aus, unter ande­rem Flä­chen mit aus­schließ­lich Zier­pflan­zen oder Weih­nachts­baum­kul­tu­ren, Baumschul‑, Rebschul‑, Strauch­bee­ren- und Baum­obst­flä­chen sowie unter den dort genann­ten Vor­aus­set­zun­gen Flä­chen mit aus­schließ­li­cher Wei­de­hal­tung. Ob eine sol­che Aus­nah­me greift, wird in Kon­troll­be­rich­ten gele­gent­lich übersehen.

Weitere Pflichtenkreise der Düngeverordnung

Neben Sperr­fris­ten und Auf­zeich­nun­gen ent­hält die Dün­ge­ver­ord­nung wei­te­re Anfor­de­run­gen, die Anlass für Bean­stan­dun­gen geben: die Ermitt­lung des Dün­ge­be­darfs an Stick­stoff und Phos­phat (§ 4 DüV), beson­de­re Vor­ga­ben für die Anwen­dung stick­stoff- oder phos­phat­hal­ti­ger Dün­ge­mit­tel (§ 5 DüV), Anwen­dungs­be­schrän­kun­gen und Anwen­dungs­ver­bo­te (§ 7 DüV), Anfor­de­run­gen an die Gerä­te zum Auf­brin­gen (§ 11 DüV) und das Fas­sungs­ver­mö­gen von Anla­gen zur Lage­rung von Wirt­schafts­dün­gern und Gär­rück­stän­den (§ 12 DüV).

§ 13 DüV ermäch­tigt die Lan­des­re­gie­run­gen zum Erlass ergän­zen­der Vor­schrif­ten. In Bay­ern kommt des­halb Lan­des­recht hin­zu, das bei der Prü­fung eines Vor­wurfs mit her­an­zu­zie­hen ist.

Die Doppelwirkung: Bußgeld und Kürzung

Dün­ge­recht­li­che Ver­stö­ße wir­ken regel­mä­ßig zwei­fach. Sie kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­keit geahn­det wer­den — und sie kön­nen zugleich einen Ver­stoß gegen die Grund­an­for­de­run­gen an die Betriebs­füh­rung im Sin­ne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GAP­KondG dar­stel­len und damit eine Kür­zung der Direkt­zah­lun­gen auslösen.

Bei­de Ver­fah­ren beru­hen häu­fig auf dem­sel­ben Kon­troll­be­richt, fol­gen aber unter­schied­li­chen Maß­stä­ben. Im Buß­geld­ver­fah­ren kommt es auf die per­sön­li­che Vor­werf­bar­keit an; bei der Ver­wal­tungs­sank­ti­on rech­net § 21 Abs. 2 GAP­KondG das Ver­hal­ten von Arbeit­neh­mern und Erfül­lungs­ge­hil­fen zu. Wer nur eines der bei­den Ver­fah­ren führt, ver­schenkt Argu­men­te im anderen.

Häufige Fragen zum Düngerecht

Wie hoch kann ein düngerechtliches Bußgeld ausfallen?

Nach § 14 Abs. 3 DüngG bis zu 150.000 Euro in den Fäl­len des Absat­zes 2 Num­mer 1 Buch­sta­be b, bis zu 10.000 Euro beim Buch­sta­ben c und bis zu 50.000 Euro in den übri­gen Fällen.

Wann beginnt die Sperrfrist auf Ackerland?

Nicht zu einem fes­ten Datum, son­dern ab dem Zeit­punkt, ab dem die Ern­te der letz­ten Haupt­frucht abge­schlos­sen ist; sie endet mit Ablauf des 31. Janu­ar (§ 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 DüV).

Wie lange habe ich für die Aufzeichnung?

Spä­tes­tens 14 Tage nach jeder Dün­gungs­maß­nah­me, § 10 Abs. 2 DüV.

Gilt für Festmist dieselbe Sperrfrist?

Nein. Für Fest­mist von Huf­tie­ren oder Klau­en­tie­ren sowie für Kom­pos­te gilt nach § 6 Abs. 8 S. 2 DüV die Zeit vom 1. Dezem­ber bis zum Ablauf des 15. Januar.

Zählt Fahrlässigkeit genauso?

Sie ist buß­geld­be­wehrt, aber nach § 17 Abs. 2 OWiG nur mit der Hälf­te des ange­droh­ten Höchst­be­tra­ges, weil § 14 Abs. 2 DüngG im Höchst­maß nicht zwi­schen Vor­satz und Fahr­läs­sig­keit unterscheidet.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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