Baustrafrecht
Der Bauunfall: Ermittlungsverfahren und Verantwortlichkeit
Auf einen Blick: Nach einem Unfall auf der Baustelle ermittelt die Staatsanwaltschaft regelmäßig gegen mehrere Beteiligte zugleich, weil die Zuständigkeitsverteilung aus den Akten nicht hervorgeht. Entscheidend ist nicht, wer anwesend war, sondern wem welche Pflicht zugewiesen war — und ob eine Delegation wirksam war.
Welche Vorschriften in Betracht kommen
Nach einem Bauunfall stehen drei Tatbestände nebeneinander:
- § 222 StGB — fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 229 StGB — fahrlässige Körperverletzung: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 319 StGB — Baugefährdung, die schon ohne Schadenseintritt greift und deshalb auch dann im Raum steht, wenn der Unfall glimpflich ausging (siehe unsere Seite zur Baugefährdung).
§§ 222 und 229 StGB bestehen jeweils aus einem einzigen Satz. Der Wortlaut gibt für die Verteidigung nichts her — die gesamte Arbeit liegt bei drei Fragen: Welche Sorgfaltspflicht bestand? Wen traf sie? Und ist der Erfolg gerade auf ihre Verletzung zurückzuführen?
Wen die Pflicht trifft
Auf einer Baustelle überlagern sich Bauherr, Architekt, Fachplaner, Bauleiter, Generalunternehmer, Nachunternehmer, Polier, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator und Prüfsachverständige. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit folgt nicht der Hierarchie und nicht der Anwesenheit, sondern der Zuweisung von Aufgaben.
Diese Zuweisung ergibt sich aus Verträgen, Leistungsbildern, der Baustellenordnung, aus Protokollen, Freigaben und Übergaben — Unterlagen, die im Zeitpunkt des Unfalls bereits vorliegen. Sie zu sichern und der Verteidigung zugänglich zu machen, ist der erste und wichtigste Schritt; sie sind belastbarer als jede spätere Erinnerung.
Delegation und Überwachung
Wer eine Aufgabe wirksam überträgt, wird von der Ausführungsverantwortung frei — aber nicht von jeder Verantwortung. Es bleibt die Pflicht, den Übernehmenden sorgfältig auszuwählen, ihn einzuweisen und die Erfüllung in angemessenem Umfang zu überwachen.
Genau an dieser Reststufe setzen Ermittlungsverfahren gegen Bauleiter und Geschäftsführer an. Die Verteidigung muss deshalb beides zeigen: dass die Aufgabe übertragen war und dass Auswahl, Einweisung und Überwachung dem entsprachen, was von einem sorgfältigen Verantwortlichen zu erwarten war.
Umgekehrt gilt: Eine Übertragung, die nur auf dem Papier steht, während faktisch weiter der Übertragende entschied, trägt nicht. Die tatsächliche Handhabung schlägt die vertragliche Bezeichnung.
Der Zurechnungszusammenhang
Auch wo eine Pflichtverletzung feststeht, ist die Sache nicht entschieden. Erforderlich ist, dass sich gerade diese Pflichtverletzung im Erfolg niedergeschlagen hat.
Zwei Einwände sind hier regelmäßig tragfähig. Der erste betrifft das rechtmäßige Alternativverhalten: Wäre der Unfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten, fehlt der Zusammenhang. Der zweite betrifft das eigenverantwortliche Verhalten Dritter — etwa das bewusste Übergehen einer Sicherung durch den Verunglückten selbst oder eine eigenmächtige Handlung eines anderen Gewerks.
Beide Einwände sind tatsachenlastig und stehen und fallen mit dem technischen Sachverhalt. Ein eigener Sachverständiger ist hier häufig wichtiger als jede rechtliche Argumentation.
Das Ermittlungsverfahren
Nach einem schweren Unfall laufen mehrere Verfahren parallel: die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, das Verfahren der Berufsgenossenschaft, die bauaufsichtliche Prüfung und regelmäßig auch eine Untersuchung der Gewerbeaufsicht.
Für Beschuldigte ist das die eigentliche Gefahr. Was gegenüber einer der beteiligten Stellen erklärt wird, findet den Weg in die Strafakte. Angaben, die im Rahmen einer betrieblichen oder berufsgenossenschaftlichen Aufklärung gemacht werden, sind später schwer zu relativieren.
Es besteht kein Zwang, sich zur Sache zu äußern. Die sinnvolle Reihenfolge ist deshalb: keine Angaben zur Sache, Akteneinsicht durch die Verteidigung, dann die Entscheidung, ob und was vorgetragen wird.
Wenn ein Verfahren gegen das Unternehmen droht
Neben den natürlichen Personen kann das Unternehmen selbst betroffen sein — über die Geldbuße gegen juristische Personen und über die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Hinzu treten die verwaltungs- und gewerberechtlichen Folgen: § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet die Behörde zur Untersagung des Gewerbes („ist zu untersagen“), wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit in Bezug auf dieses Gewerbe dartun und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Näheres auf unserer Seite zu den Nebenfolgen.
Die bauaufsichtliche Parallelschiene
Unabhängig vom Strafverfahren kann die Bauaufsichtsbehörde tätig werden. Ihre vollziehbaren schriftlichen Anordnungen sind nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 2 BayBO bußgeldbewehrt — mit einem Rahmen bis zu 500.000 Euro. Auch die nicht ordnungsgemäße Einrichtung einer Baustelle entgegen Art. 9 Abs. 1 BayBO ist dort erfasst.
Wer im Strafverfahren verteidigt, sollte diese Schiene mitverfolgen: Was dort unwidersprochen bleibt, wird im Strafverfahren als feststehend behandelt.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Ist bereits Akteneinsicht genommen – oder wurden schon Angaben zur Sache gemacht, gegenüber welcher Stelle auch immer?
- Welche Unterlagen liegen vor: Verträge, Leistungsbilder, Baustellenordnung, Protokolle, Freigaben, Übergaben?
- Wie war die Aufgabenzuweisung – und wurde sie auch tatsächlich so gelebt?
- Ist eigener technischer Sachverstand eingebunden? Der Zurechnungszusammenhang entscheidet sich am technischen Sachverhalt.
- Wie sind die Parallelverfahren koordiniert? Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht und Bauaufsicht arbeiten der Strafakte zu.
- Welche gewerberechtlichen Folgen drohen? Sie überdauern die Strafe.
Häufige Fragen zum Bauunfall
Gegen mich wird ermittelt, obwohl ich nicht vor Ort war. Wie kann das sein?
Weil die Verantwortlichkeit an der Pflichtenzuweisung hängt, nicht an der Anwesenheit. Planung, Leitung und Überwachung begründen eigene Pflichten.
Muss ich der Berufsgenossenschaft Auskunft geben?
Was Sie dort erklären, kann in der Strafakte landen. Vor einer Äußerung sollte die strafrechtliche Lage geklärt sein.
Ich habe die Aufgabe an eine Fachfirma übertragen. Bin ich raus?
Von der Ausführungsverantwortung ja, von Auswahl‑, Einweisungs- und Überwachungspflichten nicht. Und eine nur formale Übertragung trägt nicht.
Was droht bei fahrlässiger Tötung?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 222 StGB); bei fahrlässiger Körperverletzung bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 229 StGB).
Es ist niemand verletzt worden. Ist die Sache damit erledigt?
Nicht zwingend. § 319 StGB setzt keinen Schaden voraus, sondern nur die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben.
Kann mein Betrieb geschlossen werden?
§ 35 Abs. 1 GewO sieht die Untersagung als gebundene Entscheidung vor, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit dartun und die Untersagung erforderlich ist. Deshalb gehört diese Folge von Beginn an in die Verteidigungsstrategie.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.