Natur­schutz­recht

Strafverteidigung — Anwalt in München

Ein Straf­ver­fah­ren endet für die meis­ten Man­dan­ten nicht mit dem Urteil. Es endet mit dem, was danach kommt: dem Wider­ruf der Waf­fen­be­sitz­kar­te, dem Ent­zug des Jagd­scheins, der Gewer­be­un­ter­sa­gung, dem Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, dem Ver­lust der Beamtenrechte.

Die­se Fol­gen tre­ten nicht im Straf­ver­fah­ren ein, son­dern in getrenn­ten Ver­wal­tungs­ver­fah­ren — und sie knüp­fen an die Fest­stel­lun­gen an, die im Straf­ver­fah­ren getrof­fen wur­den. Wer nur das Straf­ver­fah­ren im Blick hat, ver­han­delt über die Stra­fe und ver­liert die Existenzgrundlage.

Warum die Nebenfolgen oft schwerer wiegen als die Strafe

Eine Geld­stra­fe ist bezif­fer­bar und vor­über. Der Ver­lust einer Erlaub­nis ist es nicht. Drei Bei­spie­le aus der Praxis:

Waf­fen­recht. § 5 WaffG knüpft die Regel­ver­mu­tung feh­len­der Zuver­läs­sig­keit an Ver­ur­tei­lun­gen — mit fes­ten Schwel­len, die erreicht sein kön­nen, ohne dass im Straf­ver­fah­ren jemand dar­über gespro­chen hat. Der anschlie­ßen­de Wider­ruf ist nach § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbar.

Beam­ten­recht. Im behörd­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren bin­det § 23 Abs. 1 BDG die Behör­de an die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines rechts­kräf­ti­gen Straf­ur­teils — ohne Lösungs­mög­lich­keit. Erst das Gericht hat nach § 57 Abs. 1 S. 2 BDG bei offen­kun­dig unrich­ti­gen Fest­stel­lun­gen eine erneu­te Prü­fung zu beschlie­ßen. Der Ein­wand gegen die Tat­sa­chen greift also erst eine Stu­fe spä­ter, wenn er über­haupt noch greift.

Gewer­be­recht. § 35 GewO arbei­tet nicht mit Schwel­len, son­dern mit einer frei­en Pro­gno­se. Die­sel­be Ver­ur­tei­lung kann dort tra­gen, wo sie waf­fen­recht­lich noch unter­halb der Schwel­le liegt — und umgekehrt.

Der prak­ti­sche Schluss: Die Fra­ge, wel­che Fest­stel­lun­gen ein Urteil oder eine Ein­stel­lung ent­hält, ist im Straf­ver­fah­ren oft wich­ti­ger als die Höhe der Stra­fe. Eine Ver­stän­di­gung, die eine mil­de Stra­fe bringt, aber eine Fest­stel­lung fest­schreibt, kann teu­er werden.

Schwerpunkte

Umwelt­straf­recht — Ver­stö­ße im Umgang mit Abfäl­len, Gewäs­sern und Anla­gen, regel­mä­ßig ver­zahnt mit immissionsschutz‑, was­ser- und abfall­recht­li­chen Verfahren.

Bau­straf­recht — Vor­wür­fe rund um Bau­vor­ha­ben, von der Bau­ge­fähr­dung bis zu Ver­stö­ßen gegen bau­ord­nungs­recht­li­che Pflichten.

Straf­ta­ten aus dem ver­wal­tungs- und agrar­spe­zi­fi­schen Bereich — Jagd- und Waf­fen­de­lik­te, Tier­schutz­straf­recht, Subventionsbetrug.

Die ver­wal­tungs­recht­li­che Sei­te der­sel­ben Vor­gän­ge ist im Ver­wal­tungs­recht und im Agrar­recht dar­ge­stellt — ins­be­son­de­re Waf­fen­recht, Jagd­recht, Gewer­be­recht und Beam­ten- und Dis­zi­pli­nar­recht.

Was das für die Verteidigung bedeutet

Prak­tisch führt das zu einer ande­ren Rei­hen­fol­ge als üblich. Vor der Fra­ge, wie das Straf­ver­fah­ren aus­geht, steht die Fra­ge, wel­che Erlaub­nis­se, Ämter oder Gewer­be­be­rech­ti­gun­gen an dem Ergeb­nis hän­gen — und wel­che Schwel­len dort gel­ten. Erst dar­aus ergibt sich, wor­über im Straf­ver­fah­ren über­haupt ver­han­delt wer­den kann.

Die­se Dop­pel­be­trach­tung ist der Grund, aus dem Straf­ver­tei­di­gung in die­ser Kanz­lei nicht neben dem Ver­wal­tungs­recht steht, son­dern damit zusam­men geführt wird.

Häufige Fragen zur Strafverteidigung

Kann eine Verurteilung meine Erlaubnis kosten?

Ja, und zwar unab­hän­gig von der Höhe der Stra­fe. Im Waf­fen­recht knüpft § 5 WaffG an Ver­ur­tei­lun­gen an, im Gewer­be­recht trifft § 35 GewO eine eige­ne Pro­gno­se ohne fes­te Schwellen.

Ist die Behörde an das Strafurteil gebunden?

Im behörd­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren bin­det § 23 Abs. 1 BDG die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines rechts­kräf­ti­gen Straf­ur­teils ohne Lösungs­mög­lich­keit; erst das Gericht hat nach § 57 Abs. 1 S. 2 BDG bei offen­kun­dig unrich­ti­gen Fest­stel­lun­gen eine erneu­te Prü­fung zu beschlie­ßen. In ande­ren Berei­chen wir­ken die Fest­stel­lun­gen fak­tisch über die Prognose.

Hilft eine Einstellung gegen Auflage?

Sie ver­mei­det die Ver­ur­tei­lung, besei­tigt aber nicht jede Fol­ge. § 16 Abs. 1 WDO etwa erfasst aus­drück­lich auch die Erle­di­gung nach § 153a Abs. 1 S. 5 oder Abs. 2 S. 2 StPO.

Sollte ich mich im Ermittlungsverfahren äußern?

Das ist eine Fra­ge des Ein­zel­falls und soll­te erst nach Akten­ein­sicht ent­schie­den wer­den — auch des­halb, weil Anga­ben in par­al­le­le Ver­wal­tungs­ver­fah­ren gelan­gen können.

Wann sollte ich anwaltliche Hilfe suchen?

Sobald ein Vor­wurf im Raum steht, nicht erst nach dem Urteil. Die Wei­chen für die ver­wal­tungs­recht­li­chen Fol­gen wer­den im Straf­ver­fah­ren gestellt.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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