Baustrafrecht
Schwarzarbeit und Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Auf einen Blick: Schwarzarbeit ist nicht die Barzahlung, sondern die verletzte Pflicht — das Gesetz definiert sie über fünf Pflichtenkreise. Die Bußgelder reichen bis 100.000 Euro. Und § 266a Abs. 6 StGB enthält ein Fenster, das Strafe vermeiden kann — es schließt sich aber im Zeitpunkt der Fälligkeit.
Was Schwarzarbeit rechtlich ist
§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG definiert Schwarzarbeit nicht über die Zahlungsweise, sondern über die verletzte Pflicht. Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde‑, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich daraus ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- der Verpflichtung zur Gewerbeanzeige nach § 14 GewO nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht besitzt,
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.
Satz 2 stellt außerdem das Vortäuschen von Dienst- oder Werkleistungen gleich, wenn dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden.
Daneben steht die illegale Beschäftigung nach § 1 Abs. 3 SchwarzArbG — unerlaubte Ausländerbeschäftigung, Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, Verstöße gegen Mindestlohn- und Entsendevorgaben.
Die praktische Folge dieser Definition: Ein Vorwurf kann sich auf einen einzigen Pflichtenkreis stützen. Wer entkräften will, muss deshalb wissen, welcher gemeint ist — und die Verteidigung gegen einen Vorwurf aus Nummer 1 sieht anders aus als gegen einen aus Nummer 4.
Die Nachbarschaftshilfe-Ausnahme
§ 8 Abs. 6 SchwarzArbG nimmt Leistungen aus, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden
- von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe im Sinn des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes.
Satz 2 präzisiert: Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird. Ein Entgelt schließt die Ausnahme also nicht von vornherein aus — entscheidend sind Höhe und Wiederholung.
Diese Vorschrift beantwortet die häufigste Frage privater Bauherren. Sie hat aber Grenzen: Sie befreit von Absatz 1, nicht von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, wo diese im Einzelfall bestehen.
Die Bußgeldstaffel — § 8 SchwarzArbG
Die Höhe hängt vom Tatbestand ab. § 8 SchwarzArbG staffelt:
- bis 100.000 Euro in den Fällen des Absatzes 4,
- bis 50.000 Euro in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 2 sowie des Absatzes 3,
- bis 30.000 Euro in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 9,
- bis 5.000 Euro in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 8,
- bis 1.000 Euro in den übrigen Fällen.
Der erste Prüfschritt bei einem Bußgeldbescheid ist deshalb immer: Auf welche Nummer stützt er sich, und passt der angesetzte Betrag zu der dafür geltenden Stufe?
Vorenthalten von Arbeitsentgelt — § 266a StGB
Die strafrechtliche Kernvorschrift ist § 266a StGB, und sie unterscheidet schärfer, als meist angenommen wird.
Absatz 1 betrifft die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung. Strafbar ist bereits das Vorenthalten — ausdrücklich „unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird“. Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Absatz 2 betrifft die Arbeitgeberbeiträge, aber nur unter einer zusätzlichen Voraussetzung: Erforderlich sind unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen (Nr. 1) oder das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen der Einzugsstelle (Nr. 2). Das bloße Nichtzahlen genügt hier nicht.
Diese Unterscheidung ist der wichtigste Verteidigungsansatz bei Liquiditätskrisen: Wer offen und richtig meldet, aber nicht zahlen kann, erfüllt Absatz 2 nicht.
Absatz 4 hebt den Rahmen im besonders schweren Fall auf sechs Monate bis zehn Jahre und nennt vier Regelbeispiele: grober Eigennutz in großem Ausmaß, fortgesetztes Vorenthalten unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege, das Verschaffen solcher Belege von einem gewerbsmäßigen Anbieter und die Bandenmitgliedschaft.
Das Fenster des § 266a Abs. 6 StGB
Die praktisch wertvollste Vorschrift des Baustrafrechts steht am Ende des § 266a StGB und ist kaum bekannt.
Nach Absatz 6 Satz 1 kann das Gericht in den Fällen der Absätze 1 und 2 von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
- die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
- darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor und werden die Beiträge dann innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter nach Satz 2 insoweit nicht bestraft. Satz 3 erklärt das für die Fälle des Absatzes 3 für entsprechend anwendbar.
Das Fenster ist eng. Es öffnet sich mit der Fälligkeit und schließt sich unmittelbar danach — nicht erst, wenn die Prüfung kommt. Wer in eine Zahlungskrise gerät, entscheidet also am Fälligkeitstag darüber, ob dieser Weg offensteht. Diese Mitteilung ist keine Selbstanzeige und ersetzt keine Beratung, aber sie ist häufig die einzige Möglichkeit, die Strafbarkeit noch abzuwenden.
Warum die Nebenfolgen schwerer wiegen
Für ein Bauunternehmen ist die Geldstrafe selten das eigentliche Problem. Eine Verurteilung nach § 266a Abs. 1 bis 4 StGB oder eine entsprechende Geldbuße löst nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen aus — bis zu drei Jahre. Die Schwellen sind niedrig, und der Ausschluss kann sogar vor Abschluss des Verfahrens greifen. Das ist auf unserer Seite zu den Nebenfolgen im Einzelnen dargestellt.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Welchem Pflichtenkreis ist der Vorwurf zuzuordnen? § 1 Abs. 2 SchwarzArbG nennt fünf; die Verteidigung unterscheidet sich je nach Nummer.
- Bei privaten Bauvorhaben: Greift § 8 Abs. 6 SchwarzArbG – Angehörige, Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe, geringes Entgelt?
- Welche Stufe liegt dem Bußgeldbescheid zugrunde? Der Rahmen reicht je nach Tatbestand von 1.000 bis 100.000 Euro.
- In der Liquiditätskrise: Ist die schriftliche Mitteilung nach § 266a Abs. 6 StGB spätestens zur Fälligkeit oder unverzüglich danach erfolgt?
- Wird auch dann gemeldet, wenn nicht gezahlt werden kann? Absatz 2 setzt unrichtige Angaben oder Verschweigen voraus – eine offene Meldung nimmt ihm die Grundlage.
- Wird die Vergabesperre mitverhandelt? Sie richtet sich nach Strafmaß und Bußgeldhöhe, nicht nach dem Schuldspruch allein.
Häufige Fragen
Ist Barzahlung Schwarzarbeit?
Nicht per se. § 1 Abs. 2 SchwarzArbG knüpft an die Verletzung von Melde‑, Beitrags‑, Aufzeichnungs‑, Steuer‑, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten an.
Darf mir mein Nachbar beim Bauen helfen?
§ 8 Abs. 6 SchwarzArbG nimmt Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Leistungen von Angehörigen aus, soweit sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind; Tätigkeit gegen geringes Entgelt gilt ausdrücklich als solche.
Ich habe gemeldet, konnte aber nicht zahlen. Ist das strafbar?
Für die Arbeitgeberbeiträge nach § 266a Abs. 2 StGB nicht ohne Weiteres — dort sind unrichtige Angaben oder Verschweigen erforderlich. Für die Arbeitnehmerbeiträge nach Absatz 1 gilt das nicht; dort hilft nur Absatz 6.
Was ist das Fenster des § 266a Abs. 6 StGB?
Die schriftliche Mitteilung der vorenthaltenen Beitragshöhe an die Einzugsstelle spätestens zur Fälligkeit oder unverzüglich danach, verbunden mit der Darlegung, warum trotz ernsthaften Bemühens nicht gezahlt werden konnte.
Wie hoch können Bußgelder werden?
Je nach Tatbestand bis 100.000, 50.000, 30.000, 5.000 oder 1.000 Euro (§ 8 SchwarzArbG).
Verliere ich öffentliche Aufträge?
Das ist die häufigste und härteste Folge. § 21 Abs. 1 SchwarzArbG sieht den Ausschluss für bis zu drei Jahre vor, schon ab einer Geldbuße von 2.500 Euro oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.