Bau­straf­recht

Vergabesperre, Gewerbeuntersagung und Wettbewerbsregister

Auf einen Blick: Für ein Bau­un­ter­neh­men ist die Stra­fe sel­ten der größ­te Scha­den. Eine Geld­bu­ße ab 2.500 Euro genügt für den Aus­schluss von öffent­li­chen Auf­trä­gen bis zu drei Jah­ren — und die­ser Aus­schluss kann bereits vor Abschluss des Ver­fah­rens grei­fen. Die Gewer­be­un­ter­sa­gung nach § 35 GewO ist zudem gebun­den formuliert.

Warum die Nebenfolge über den Fall entscheidet

In Ver­fah­ren mit Bau­be­zug wird häu­fig über Straf­maß und Schuld­form ver­han­delt, wäh­rend die eigent­lich exis­ten­zi­el­le Fol­ge unbe­ach­tet bleibt. Das ist ein Feh­ler, denn Ver­ga­be­sper­re und Gewer­be­un­ter­sa­gung knüp­fen an Umstän­de an, die im Straf­ver­fah­ren bei­läu­fig ent­ste­hen — an die Höhe einer Geld­stra­fe, an die Höhe einer Geld­bu­ße, an die Zahl der Tagessätze.

Wer die­se Schwel­len kennt, kann sie in Ver­gleichs- und Ein­stel­lungs­ge­sprä­chen berück­sich­ti­gen. Wer sie nicht kennt, ver­han­delt eine nied­ri­ge Stra­fe und ver­liert das Unternehmen.

Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen — § 21 SchwarzArbG

§ 21 Abs. 1 Satz 1 Schwarz­ArbG bestimmt: Von der Teil­nah­me an einem Wett­be­werb um einen Liefer‑, Bau- oder Dienst­leis­tungs­auf­trag der in den §§ 99 und 100 GWB genann­ten Auf­trag­ge­ber sol­len Bewer­ber bis zu einer Dau­er von drei Jah­ren aus­ge­schlos­sen wer­den, die oder deren nach Sat­zung oder Gesetz Ver­tre­tungs­be­rech­tig­te wegen der dort genann­ten Vor­schrif­ten ver­ur­teilt oder mit einer Geld­bu­ße belegt wor­den sind.

Erfasst sind Ver­stö­ße nach

  1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 oder den §§ 9 bis 11 SchwarzArbG,
  2. § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 SGB III,
  3. bestimm­ten Vor­schrif­ten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
  4. § 266a Abs. 1 bis 4 StGB.

Die Schwellen — und warum sie niedrig sind

Der Aus­schluss setzt vor­aus, dass wegen einer die­ser Vorschriften

  1. eine Frei­heits­stra­fe von mehr als drei Mona­ten,
  2. eine Geld­stra­fe von mehr als neun­zig Tages­sät­zen oder
  3. eine Geld­bu­ße von wenigs­tens 2.500 Euro

ver­hängt wurde.

Die­se Zah­len sind der Kern der Sache. Ein­und­neun­zig Tages­sät­ze und neun­zig Tages­sät­ze tren­nen für ein Bau­un­ter­neh­men zwei völ­lig ver­schie­de­ne Wel­ten. Eine Geld­bu­ße von 2.500 Euro erscheint im Buß­geld­ver­fah­ren unspek­ta­ku­lär — sie ist die Gren­ze, ab der der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber aus­schlie­ßen soll.

Für Ver­tei­di­gung und Ver­hand­lung folgt dar­aus eine kla­re Ziel­grö­ße: Wo die Sache nicht ohne Sank­ti­on zu erle­di­gen ist, soll­te die Sank­ti­on unter­halb die­ser Schwel­len bleiben.

Der Ausschluss vor dem Verfahren

§ 21 Abs. 1 Satz 2 Schwarz­ArbG geht wei­ter, als die meis­ten Betrof­fe­nen erwar­ten. Der Aus­schluss gilt „auch schon vor Durch­füh­rung eines Straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens, wenn im Ein­zel­fall ange­sichts der Beweis­la­ge kein ver­nünf­ti­ger Zwei­fel an einer schwer­wie­gen­den Ver­feh­lung nach Satz 1 besteht”.

Es braucht also weder Urteil noch Bescheid. Das bedeu­tet umge­kehrt: Der Aus­schluss ist eine eigen­stän­di­ge Ent­schei­dung des Auf­trag­ge­bers, die auf einer eige­nen Beweis­wür­di­gung beruht — und die des­halb auch eigen­stän­dig ange­grif­fen wer­den kann, unab­hän­gig davon, wie das Straf­ver­fah­ren ausgeht.

Wie der Auftraggeber davon erfährt

§ 21 Abs. 1 Satz 3 Schwarz­ArbG erlaubt den für Ver­fol­gung und Ahn­dung zustän­di­gen Behör­den, öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern nach § 99 GWB sowie Stel­len, die Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis­se oder Unter­neh­mer- und Lie­fe­ran­ten­ver­zeich­nis­se füh­ren, auf Ver­lan­gen die erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu geben.

Nach Satz 4 for­dern öffent­li­che Auf­trag­ge­ber Aus­künf­te aus dem Wett­be­werbs­re­gis­ter an oder ver­lan­gen vom Bewer­ber eine Erklä­rung, dass die Aus­schluss­vor­aus­set­zun­gen nicht vor­lie­gen — wobei sie auch im Fall einer sol­chen Eigen­erklä­rung jeder­zeit zusätz­lich das Regis­ter abfra­gen können.

Die Eigen­erklä­rung ist damit eine Fal­le: Sie schützt nicht vor der Regis­ter­ab­fra­ge, begrün­det aber bei unrich­ti­ger Anga­be ein zusätz­li­ches Risiko.

§ 21 Abs. 2 Schwarz­ArbG stellt die Ver­feh­lung schließ­lich einer Ver­let­zung von Pflich­ten nach § 241 Abs. 2 BGB gleich — mit den ent­spre­chen­den zivil­recht­li­chen Fol­gen im Vertragsverhältnis.

Die Gewerbeuntersagung — § 35 GewO

Die zwei­te Schie­ne ist die gewer­be­recht­li­che, und sie ist schär­fer for­mu­liert als das Vergaberecht.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bestimmt: Die Aus­übung eines Gewer­bes ist von der zustän­di­gen Behör­de ganz oder teil­wei­se zu unter­sa­gen, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, wel­che die Unzu­ver­läs­sig­keit des Gewer­be­trei­ben­den oder einer mit der Lei­tung des Gewer­be­be­trie­bes beauf­trag­ten Per­son in Bezug auf die­ses Gewer­be dar­tun, sofern die Unter­sa­gung zum Schutz der All­ge­mein­heit oder der im Betrieb Beschäf­tig­ten erfor­der­lich ist.

Das ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung. Ein Ermes­sen, das sich mit Bil­lig­keits­er­wä­gun­gen fül­len lie­ße, gibt es nicht. Die Ver­tei­di­gung setzt des­halb bei den Tat­be­stands­merk­ma­len an:

  1. Tat­sa­chen“ — Ver­dachts­mo­men­te genü­gen nicht.
  2. in Bezug auf die­ses Gewer­be“ — die Unzu­ver­läs­sig­keit muss gewer­be­be­zo­gen sein.
  3. erfor­der­lich“ — zum Schutz der All­ge­mein­heit oder der Beschäf­tig­ten; wo mil­de­re Mit­tel genü­gen, fehlt die Erforderlichkeit.

Nach Satz 2 kann die Unter­sa­gung auf die Tätig­keit als Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter oder als mit der Lei­tung beauf­trag­te Per­son sowie auf ein­zel­ne ande­re oder auf alle Gewer­be erstreckt wer­den — die soge­nann­te erwei­ter­te Gewer­be­un­ter­sa­gung, die den Betrof­fe­nen auch aus ande­ren Tätig­kei­ten verdrängt.

Der Weg zurück — § 35 Abs. 6 GewO

§ 35 Abs. 6 GewO ent­hält den Rück­weg: Dem Gewer­be­trei­ben­den ist auf schrift­li­chen oder elek­tro­ni­schen Antrag die per­sön­li­che Aus­übung des Gewer­bes wie­der zu gestat­ten, wenn Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass eine Unzu­ver­läs­sig­keit im Sin­ne des Absat­zes 1 nicht mehr vor­liegt. Vor Ablauf eines Jah­res nach Durch­füh­rung der Unter­sa­gungs­ver­fü­gung gilt das nur eingeschränkt.

Auch die Wie­der­ge­stat­tung ist gebun­den for­mu­liert. Wer die Grund­la­gen der frü­he­ren Unzu­ver­läs­sig­keit nach­weis­lich besei­tigt hat — Rück­stän­de getilgt, Orga­ni­sa­ti­on geän­dert, Ver­ant­wort­lich­kei­ten neu zuge­schnit­ten —, hat einen Anspruch und ist nicht auf Wohl­wol­len angewiesen.

Die Reihenfolge, auf die es ankommt

Straf­ver­fah­ren, Buß­geld­ver­fah­ren, Ver­ga­be­aus­schluss und Gewer­be­un­ter­sa­gung lau­fen neben­ein­an­der, aber nicht unab­hän­gig. Die Fest­stel­lun­gen des einen Ver­fah­rens wer­den im nächs­ten übernommen.

Des­halb gilt: Was im Straf­ver­fah­ren als klei­ne Erle­di­gung erscheint — ein Straf­be­fehl über 100 Tages­sät­ze, eine Geld­bu­ße von 3.000 Euro — kann die teu­ers­te Ent­schei­dung des Ver­fah­rens sein. Die Ver­tei­di­gung soll­te die Schwel­len des § 21 Schwarz­ArbG ken­nen, bevor über die Höhe gespro­chen wird, und die gewer­be­recht­li­che Pro­gno­se des § 35 GewO mit­den­ken, bevor Tat­sa­chen ein­ge­räumt werden.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Sind die Schwel­len im Blick – nicht mehr als drei Mona­te Frei­heits­stra­fe, nicht mehr als neun­zig Tages­sät­ze, Geld­bu­ße unter 2.500 Euro?
  • Wird der Aus­schluss geson­dert ange­grif­fen? Er ist eine eige­ne Ent­schei­dung des Auf­trag­ge­bers mit eige­ner Beweis­wür­di­gung – auch schon vor dem Urteil.
  • Sind die Eigen­erklä­run­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren zutref­fend? Sie erset­zen die Regis­ter­ab­fra­ge nicht und begrün­den bei Unrich­tig­keit ein eige­nes Risiko.
  • Bei der Gewer­be­un­ter­sa­gung: Tra­gen die Tat­be­stands­merk­ma­le – Tat­sa­chen, Gewer­be­be­zug, Erfor­der­lich­keit? Ermes­sen gibt es nicht.
  • Ist die Wie­der­ge­stat­tung vor­be­rei­tet, sobald die Unter­sa­gung steht? § 35 Abs. 6 GewO gibt einen Anspruch, wenn die Unzu­ver­läs­sig­keit ent­fal­len ist.
  • Wer­den alle Ver­fah­ren zusam­men geführt? Was in einem unwi­der­spro­chen bleibt, gilt im nächs­ten als feststehend.

Häufige Fragen zu den Nebenfolgen

Ab wann droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen?

Ab einer Frei­heits­stra­fe von mehr als drei Mona­ten, einer Geld­stra­fe von mehr als neun­zig Tages­sät­zen oder einer Geld­bu­ße von wenigs­tens 2.500 Euro (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG).

Wie lange dauert die Sperre?

Bis zu drei Jah­ren. Die Vor­schrift ist als Soll-Rege­lung for­mu­liert, was Raum für die Dau­er und für aty­pi­sche Fäl­le lässt.

Kann ich schon vor einem Urteil ausgeschlossen werden?

Ja. § 21 Abs. 1 Satz 2 Schwarz­ArbG lässt das zu, wenn ange­sichts der Beweis­la­ge kein ver­nünf­ti­ger Zwei­fel an einer schwer­wie­gen­den Ver­feh­lung besteht.

Muss die Behörde mein Gewerbe untersagen?

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist gebun­den for­mu­liert („ist zu unter­sa­gen“), setzt aber Tat­sa­chen, Gewer­be­be­zug und Erfor­der­lich­keit voraus.

Kann die Untersagung auch andere Gewerbe erfassen?

Ja, § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erlaubt die Erstre­ckung auf die Tätig­keit als Ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter oder Betriebs­lei­ter sowie auf ein­zel­ne ande­re oder alle Gewerbe.

Komme ich wieder ins Gewerbe zurück?

§ 35 Abs. 6 GewO gibt auf Antrag einen Anspruch auf Wie­der­ge­stat­tung, wenn Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass die Unzu­ver­läs­sig­keit nicht mehr vor­liegt; vor Ablauf eines Jah­res nach Durch­füh­rung der Unter­sa­gung nur eingeschränkt.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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