Land­pacht­recht

Verwendungen und Einrichtungen des Pächters — §§ 590 ff. BGB

Auf einen Blick: Not­wen­di­ge Ver­wen­dun­gen sind ohne Wei­te­res zu erset­zen (§ 590b BGB). Alle ande­ren nur, wenn der Ver­päch­ter zuge­stimmt hat — und nur in Höhe des Mehr­werts über die Pacht­zeit hin­aus. Ver­wei­gert er die Zustim­mung, kann das Land­wirt­schafts­ge­richt sie erset­zen; das geht aber nicht mehr, wenn das Pacht­ver­hält­nis in weni­ger als drei Jah­ren endet.

Ein Päch­ter, der in die gepach­te­te Flä­che inves­tiert, trägt ein Risi­ko, das im Ver­trag sel­ten steht: Ob er sein Geld am Ende wie­der­sieht, ent­schei­det sich nicht danach, ob die Inves­ti­ti­on sinn­voll war, son­dern danach, ob der Ver­päch­ter zuge­stimmt hat — und wann. Wer zu spät fragt, ver­liert die gericht­li­che Ersetzungsmöglichkeit.

Die zwei Kategorien

Notwendige Verwendungen — § 590b BGB

Die Vor­schrift besteht aus einem Satz: Der Ver­päch­ter ist ver­pflich­tet, dem Päch­ter die not­wen­di­gen Ver­wen­dun­gen auf die Pacht­sa­che zu erset­zen. Kei­ne Zustim­mung, kei­ne Mehr­wert­prü­fung, kei­ne wei­te­re Vor­aus­set­zung. Alles hängt dar­an, ob die Ver­wen­dung not­wen­dig war.

Wertverbessernde Verwendungen — § 591 Abs. 1 BGB

Ande­re als not­wen­di­ge Ver­wen­dun­gen hat der Ver­päch­ter nur zu erset­zen, wenn er ihnen zuge­stimmt hat — und dann auch nur, soweit die Ver­wen­dun­gen den Wert der Pacht­sa­che über die Pacht­zeit hin­aus erhö­hen. Das Gesetz nennt die­sen Betrag aus­drück­lich Mehr­wert.

Zwei Begren­zun­gen ste­cken dar­in. Der Anspruch geht nicht auf die auf­ge­wand­ten Kos­ten, son­dern auf den ver­blei­ben­den Mehr­wert — eine Inves­ti­ti­on, die sich in der Pacht­zeit ver­braucht hat, ist nicht ersatz­fä­hig. Und ohne Zustim­mung gibt es ihn gar nicht.

Die Ersetzung durch das Landwirtschaftsgericht — § 591 Abs. 2 BGB

Ver­wei­gert der Ver­päch­ter die Zustim­mung, kann sie auf Antrag des Päch­ters durch das Land­wirt­schafts­ge­richt ersetzt wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass die Verwendungen

  • zur Erhal­tung oder nach­hal­ti­gen Ver­bes­se­rung der Ren­ta­bi­li­tät des Betriebs geeig­net sind und
  • dem Ver­päch­ter bei Berück­sich­ti­gung sei­ner berech­tig­ten Inter­es­sen zuge­mu­tet wer­den können.

Der ent­schei­den­de Satz ist der drit­te: Dies gilt nicht, wenn der Pacht­ver­trag gekün­digt ist oder das Pacht­ver­hält­nis in weni­ger als drei Jah­ren endet. Damit ist der Weg zum Gericht zeit­lich ver­rie­gelt. Wer erst kurz vor Pach­ten­de inves­tie­ren will, kann eine ver­wei­ger­te Zustim­mung nicht mehr erset­zen las­sen — und hat dann nach § 591 Abs. 1 BGB kei­nen Ersatz­an­spruch. Die­se Drei-Jah­res-Gren­ze gehört an den Anfang jeder Inves­ti­ti­ons­über­le­gung, nicht ans Ende.

Das Gericht kann die Zustim­mung nach Satz 4 unter Bedin­gun­gen und Auf­la­gen erset­zen und nach Absatz 3 auf Antrag auch Bestim­mun­gen über den Mehr­wert tref­fen. Es ist also nicht auf ein Ja oder Nein beschränkt.

Nutzungsänderung und Gebäude — § 590 BGB

Par­al­lel dazu regelt § 590 BGB, was der Päch­ter über­haupt ver­än­dern darf:

  • Absatz 1: Die land­wirt­schaft­li­che Bestim­mung der Pacht­sa­che darf er nur mit vor­he­ri­ger Erlaub­nis des Ver­päch­ters ändern.
  • Absatz 2 Satz 1: Für die Ände­rung der bis­he­ri­gen Nut­zung ist die Erlaub­nis nur dann erfor­der­lich, wenn durch die Ände­rung die Art der Nut­zung über die Pacht­zeit hin­aus beein­flusst wird. Eine Ände­rung, deren Wir­kung mit der Pacht endet, ist also erlaubnisfrei.
  • Absatz 2 Satz 2: Gebäu­de darf der Päch­ter nur mit vor­he­ri­ger Erlaub­nis errich­ten — ohne die Ein­schrän­kung des Sat­zes 1.

Auch hier kann das Land­wirt­schafts­ge­richt die ver­wei­ger­te Erlaub­nis erset­zen, nach dem­sel­ben Ren­ta­bi­li­täts­maß­stab und mit der­sel­ben Drei-Jahres-Grenze.

Das Wegnahmerecht — § 591a BGB

Der Päch­ter darf eine Ein­rich­tung, mit der er die Sache ver­se­hen hat, weg­neh­men. Der Ver­päch­ter kann die Aus­übung die­ses Rechts durch Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ent­schä­di­gung abwen­den — es sei denn, der Päch­ter hat ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Weg­nah­me.

Für die Ver­trags­ge­stal­tung wich­tig ist der letz­te Satz: Eine Ver­ein­ba­rung, die das Weg­nah­me­recht aus­schließt, ist nur wirk­sam, wenn ein ange­mes­se­ner Aus­gleich vor­ge­se­hen ist. Eine for­mu­lar­mä­ßi­ge Klau­sel „Ein­rich­tun­gen ver­blei­ben ent­schä­di­gungs­los beim Ver­päch­ter“ ist danach angreifbar.

Wenn der Pächter vertragswidrig nutzt — § 590a BGB

Macht der Päch­ter von der Pacht­sa­che einen ver­trags­wid­ri­gen Gebrauch und setzt ihn unge­ach­tet einer Abmah­nung fort, kann der Ver­päch­ter auf Unter­las­sung kla­gen. Die Abmah­nung ist damit Vor­aus­set­zung — nicht bloß Emp­feh­lung. Ob dane­ben eine frist­lo­se Kün­di­gung in Betracht kommt, behan­delt unse­re Sei­te Lauf­zeit und Kün­di­gung des Land­pacht­ver­trags.

Und dann läuft die Uhr

Alle Ver­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des Päch­ters und der Anspruch auf Gestat­tung der Weg­nah­me ver­jäh­ren nach § 591b Abs. 1 BGB in sechs Mona­ten, begin­nend mit der Been­di­gung des Pacht­ver­hält­nis­ses. Für die Ersatz­an­sprü­che des Ver­päch­ters gilt die­sel­be Frist, sie beginnt aber erst mit dem Rück­erhalt der Sache. Nähe­res auf der Sei­te Rück­ga­be der Pacht­sa­che.

Häufige Fragen

Bekomme ich meine Investitionen am Ende ersetzt?

Not­wen­di­ge Ver­wen­dun­gen nach § 590b BGB ohne Wei­te­res. Ande­re Ver­wen­dun­gen nur bei Zustim­mung des Ver­päch­ters und nur in Höhe des Mehr­werts über die Pacht­zeit hin­aus (§ 591 Abs. 1 BGB).

Was, wenn der Verpächter die Zustimmung verweigert?

Nach § 591 Abs. 2 BGB kann das Land­wirt­schafts­ge­richt sie auf Antrag erset­zen — nicht jedoch, wenn der Ver­trag gekün­digt ist oder das Pacht­ver­hält­nis in weni­ger als drei Jah­ren endet.

Darf ich eine Halle bauen?

Nach § 590 Abs. 2 Satz 2 BGB nur mit vor­he­ri­ger Erlaub­nis des Ver­päch­ters. Ver­wei­gert er sie, kommt die Erset­zung durch das Land­wirt­schafts­ge­richt in Betracht, mit der­sel­ben Drei-Jahres-Grenze.

Kann ich meine Einrichtungen mitnehmen?

§ 591a BGB gibt dem Päch­ter ein Weg­nah­me­recht. Der Ver­päch­ter kann es durch ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung abwen­den, es sei denn, der Päch­ter hat ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Wegnahme.

Ist ein vertraglicher Ausschluss des Wegnahmerechts wirksam?

Nach § 591a Satz 3 BGB nur, wenn ein ange­mes­se­ner Aus­gleich vor­ge­se­hen ist.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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