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Ablauf des Bußgeldverfahrens im landwirtschaftlichen Betrieb

Das Buß­geld­ver­fah­ren beginnt fast nie mit dem Bescheid. Es beginnt mit einem Anhö­rungs­bo­gen — und der ist bereits die wich­tigs­te Wei­che. Was dort ange­ge­ben wird, steht spä­ter in der Akte und wan­dert häu­fig in das Ver­fah­ren über die Kür­zung der Direkt­zah­lun­gen weiter.

Die Behörde muss nicht verfolgen

§ 47 Abs. 1 S. 1 OWiG stellt die Ver­fol­gung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten in das pflicht­ge­mä­ße Ermes­sen der Ver­fol­gungs­be­hör­de. Solan­ge das Ver­fah­ren bei ihr anhän­gig ist, kann sie es nach Satz 2 einstellen.

Das ist der grund­le­gen­de Unter­schied zum Straf­ver­fah­ren, in dem das Lega­li­täts­prin­zip gilt. Im Buß­geld­ver­fah­ren ist eine begrün­de­te Anre­gung, das Ver­fah­ren ein­zu­stel­len, des­halb kein aus­sichts­lo­ser Ver­such, son­dern der gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Weg — beson­ders bei gerin­gem Ver­schul­den, bei zwi­schen­zeit­lich beho­be­nen Zustän­den oder bei unge­klär­ter Zurech­nung im Betrieb.

Ist das Ver­fah­ren bereits bei Gericht anhän­gig, kann auch die­ses nach § 47 Abs. 2 OWiG ein­stel­len, grund­sätz­lich mit Zustim­mung der Staats­an­walt­schaft; bei einer Geld­bu­ße bis zu ein­hun­dert Euro ent­fällt das Zustim­mungs­er­for­der­nis unter den dort genann­ten Voraussetzungen.

Die Anhörung

Nach § 55 Abs. 1 OWiG genügt es, dass dem Betrof­fe­nen Gele­gen­heit gege­ben wird, sich zu der Beschul­di­gung zu äußern. Eine Pflicht zur Äuße­rung besteht nicht.

In der Pra­xis wird der Anhö­rungs­bo­gen oft aus­ge­füllt zurück­ge­schickt, um die Sache aus der Welt zu schaf­fen. Das ist der häu­figs­te Feh­ler. Anga­ben zum Tat­vor­wurf sind Beweis­mit­tel — und zwar auch für ein par­al­le­les Kon­troll­ver­fah­ren über die Kon­di­tio­na­li­tät. Zu unter­schei­den ist zwi­schen Anga­ben zur Per­son, die zu machen sind, und Anga­ben zur Sache, die frei­wil­lig sind.

Der Bußgeldbescheid

§ 66 Abs. 1 OWiG schreibt vor, was der Bescheid ent­hal­ten muss: die Anga­ben zur Per­son, den Namen und die Anschrift des Ver­tei­di­gers, die Bezeich­nung der Tat mit Zeit und Ort der Bege­hung, die gesetz­li­chen Merk­ma­le der Ord­nungs­wid­rig­keit und die ange­wen­de­ten Buß­geld­vor­schrif­ten, die Beweis­mit­tel sowie die Geld­bu­ße und die Nebenfolgen.

Nach Absatz 2 kom­men Hin­wei­se hin­zu, unter ande­rem dar­auf, dass der Bescheid rechts­kräf­tig und voll­streck­bar wird, wenn kein Ein­spruch ein­ge­legt wird, und dass bei einem Ein­spruch auch eine für den Betrof­fe­nen nach­tei­li­ge­re Ent­schei­dung getrof­fen wer­den kann.

Der letz­te Hin­weis wird gern über­le­sen und ist bei der Ent­schei­dung über den Ein­spruch mitzudenken.

Die Höhe der Geldbuße

§ 17 OWiG gibt den Rah­men vor: min­des­tens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts ande­res bestimmt, höchs­tens ein­tau­send Euro (Abs. 1). Im Agrar­recht bestim­men die Fach­ge­set­ze durch­weg etwas anderes.

Zwei Absät­ze ver­die­nen beson­de­re Auf­merk­sam­keit. Nach Abs. 2 kann fahr­läs­si­ges Han­deln nur mit der Hälf­te des ange­droh­ten Höchst­be­tra­ges geahn­det wer­den, wenn das Gesetz für Vor­satz und Fahr­läs­sig­keit Geld­bu­ße androht, ohne im Höchst­maß zu unter­schei­den. Die Fra­ge der Vor­satz­form ist damit unmit­tel­bar bußgeldrelevant.

Nach Abs. 4 soll die Geld­bu­ße den wirt­schaft­li­chen Vor­teil über­stei­gen, den der Täter aus der Ord­nungs­wid­rig­keit gezo­gen hat; reicht das gesetz­li­che Höchst­maß dafür nicht aus, kann es über­schrit­ten wer­den. Gera­de im Dün­ge­recht, wo erspar­te Auf­wen­dun­gen leicht bezif­fert wer­den, führt das zu Beträ­gen ober­halb des ohne­hin hohen Rahmens.

Grund­la­ge der Zumes­sung sind nach Abs. 3 die Bedeu­tung der Ord­nungs­wid­rig­keit und der Vor­wurf, der den Täter trifft; auch die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se kom­men in Betracht, blei­ben bei gering­fü­gi­gen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten aber in der Regel unberücksichtigt.

Der Einspruch: zwei Wochen

Nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG kann der Betrof­fe­ne gegen den Buß­geld­be­scheid inner­halb von zwei Wochen nach Zustel­lung schrift­lich oder zur Nie­der­schrift bei der Ver­wal­tungs­be­hör­de Ein­spruch ein­le­gen, die den Bescheid erlas­sen hat. Nach Satz 2 gel­ten die §§ 297 bis 300 und 302 StPO über Rechts­mit­tel entsprechend.

Die Frist ist kurz und wird häu­fig ver­säumt, weil der Bescheid im Betrieb lie­gen bleibt. Sie beginnt mit der Zustel­lung, nicht mit der Kenntnisnahme.

Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Ein­spruch auf bestimm­te Beschwer­de­punk­te beschränkt wer­den. Das ist ein häu­fig unge­nutz­tes Instru­ment: Wer den Schuld­vor­wurf akzep­tiert, aber die Höhe für unan­ge­mes­sen hält, kann den Ein­spruch auf den Rechts­fol­gen­aus­spruch beschrän­ken und damit den Streit­stoff verkleinern.

Verfolgungsverjährung

§ 31 Abs. 1 OWiG schließt mit dem Ein­tritt der Ver­jäh­rung die Ver­fol­gung aus. Die Fris­ten rich­ten sich nach Absatz 2 nach dem ange­droh­ten Höchst­maß der Geld­bu­ße: drei Jah­re bei mehr als 15.000 Euro, zwei Jah­re bei mehr als 2.500 bis 15.000 Euro, ein Jahr bei mehr als 1.000 bis 2.500 Euro. Fach­ge­set­ze kön­nen abwei­chen­de Fris­ten bestimmen.

Bei den hohen agrar­recht­li­chen Buß­geld­rah­men sind es damit regel­mä­ßig drei Jah­re. Bei län­ger zurück­lie­gen­den Vor­gän­gen — etwa Auf­zeich­nun­gen aus frü­he­ren Dün­ge­jah­ren — lohnt die Prü­fung, wann die Tat been­det war.

Häufige Fragen zum Bußgeldverfahren

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Anga­ben zur Per­son sind zu machen, Anga­ben zur Sache nicht. § 55 Abs. 1 OWiG gibt ledig­lich Gele­gen­heit zur Äußerung.

Wie lange habe ich für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustel­lung des Buß­geld­be­scheids, § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG.

Kann es nach dem Einspruch teurer werden?

Ja. Auf die­se Mög­lich­keit ist nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG im Bescheid aus­drück­lich hinzuweisen.

Kann ich nur gegen die Höhe vorgehen?

Ja, § 67 Abs. 2 OWiG lässt die Beschrän­kung des Ein­spruchs auf bestimm­te Beschwer­de­punk­te zu.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Ja. Die Ver­fol­gung liegt nach § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG im pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen der Behör­de, die das Ver­fah­ren nach Satz 2 ein­stel­len kann, solan­ge es bei ihr anhän­gig ist.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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