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Düngerecht — Bußgelder nach Düngegesetz und Düngeverordnung
Das Düngerecht ist der Bereich mit den höchsten Bußgeldrahmen im landwirtschaftlichen Betrieb. Die materiellen Pflichten stehen in der Düngeverordnung, die Bußgeldnorm im Düngegesetz — und beide greifen ineinander, weil § 14 DüngG die Verstöße gegen die Verordnung zu Ordnungswidrigkeiten erklärt.
Bis zu 150.000 Euro
§ 14 Abs. 3 DüngG staffelt den Rahmen: bis zu 150.000 Euro in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, bis zu 10.000 Euro in den Fällen des Buchstaben c und bis zu 50.000 Euro in den übrigen Fällen. § 14 Abs. 1 DüngG stellt daneben die planmäßige Ausnutzung einer festgesetzten Toleranz entgegen § 8 Abs. 2 DüngG unter Bußgeld.
Nach § 14 Abs. 2 DüngG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Weil das Gesetz im Höchstmaß nicht zwischen beiden unterscheidet, greift § 17 Abs. 2 OWiG: Fahrlässiges Handeln kann nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages geahndet werden. Die Frage, ob Vorsatz vorlag, halbiert also den Rahmen.
Zu beachten ist ferner § 17 Abs. 4 OWiG: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, und reicht das Höchstmaß dafür nicht aus, kann es überschritten werden. Bei ersparten Aufwendungen — etwa nicht abgefahrener Gülle — lässt sich dieser Vorteil leicht beziffern.
§ 14 Abs. 4 DüngG erlaubt zudem die Einziehung von Düngemitteln und Stoffen, auf die sich bestimmte Ordnungswidrigkeiten beziehen.
Die Sperrfristen des § 6 Abs. 8 DüV
Der häufigste Vorwurf betrifft die Aufbringung außerhalb der zulässigen Zeiten. § 6 Abs. 8 S. 1 DüV verbietet die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff
— auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar (Nr. 1),
— auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar (Nr. 2).
Nach Satz 2 gilt für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie für Komposte eine kürzere Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. Für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat enthält Satz 3 eine eigene Regelung.
Bei der Verteidigung lohnt der genaue Blick auf den Fristbeginn: Auf Ackerland knüpft er nicht an ein Kalenderdatum an, sondern an den Abschluss der Ernte der letzten Hauptfrucht. Wann dieser Zeitpunkt erreicht war, ist eine Tatsachenfrage — und in der Kontrollpraxis nicht immer zutreffend erfasst.
Aufzeichnungen: die 14-Tage-Frist
Der zweithäufigste Vorwurf betrifft die Dokumentation. § 10 Abs. 2 DüV verlangt, dass der Betriebsinhaber spätestens 14 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme die dort aufgezählten Angaben aufzeichnet, darunter die eindeutige Bezeichnung und die Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der zusammengefassten Fläche.
Vorgelagert ist § 10 Abs. 1 DüV: Vor dem jeweiligen Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind der ermittelte Düngebedarf einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungen, die Werte nach § 3 Abs. 4 DüV und die ermittelten Nährstoffmengen aufzuzeichnen. Wird der ermittelte Düngebedarf überschritten, sind auch die Gründe festzuhalten.
§ 10 Abs. 3 DüV nimmt bestimmte Flächen von den Aufzeichnungspflichten aus, unter anderem Flächen mit ausschließlich Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen, Baumschul‑, Rebschul‑, Strauchbeeren- und Baumobstflächen sowie unter den dort genannten Voraussetzungen Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung. Ob eine solche Ausnahme greift, wird in Kontrollberichten gelegentlich übersehen.
Weitere Pflichtenkreise der Düngeverordnung
Neben Sperrfristen und Aufzeichnungen enthält die Düngeverordnung weitere Anforderungen, die Anlass für Beanstandungen geben: die Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat (§ 4 DüV), besondere Vorgaben für die Anwendung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel (§ 5 DüV), Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote (§ 7 DüV), Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen (§ 11 DüV) und das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen (§ 12 DüV).
§ 13 DüV ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass ergänzender Vorschriften. In Bayern kommt deshalb Landesrecht hinzu, das bei der Prüfung eines Vorwurfs mit heranzuziehen ist.
Die Doppelwirkung: Bußgeld und Kürzung
Düngerechtliche Verstöße wirken regelmäßig zweifach. Sie können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden — und sie können zugleich einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GAPKondG darstellen und damit eine Kürzung der Direktzahlungen auslösen.
Beide Verfahren beruhen häufig auf demselben Kontrollbericht, folgen aber unterschiedlichen Maßstäben. Im Bußgeldverfahren kommt es auf die persönliche Vorwerfbarkeit an; bei der Verwaltungssanktion rechnet § 21 Abs. 2 GAPKondG das Verhalten von Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen zu. Wer nur eines der beiden Verfahren führt, verschenkt Argumente im anderen.
Häufige Fragen zum Düngerecht
Wie hoch kann ein düngerechtliches Bußgeld ausfallen?
Nach § 14 Abs. 3 DüngG bis zu 150.000 Euro in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, bis zu 10.000 Euro beim Buchstaben c und bis zu 50.000 Euro in den übrigen Fällen.
Wann beginnt die Sperrfrist auf Ackerland?
Nicht zu einem festen Datum, sondern ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist; sie endet mit Ablauf des 31. Januar (§ 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 DüV).
Wie lange habe ich für die Aufzeichnung?
Spätestens 14 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, § 10 Abs. 2 DüV.
Gilt für Festmist dieselbe Sperrfrist?
Nein. Für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie für Komposte gilt nach § 6 Abs. 8 S. 2 DüV die Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar.
Zählt Fahrlässigkeit genauso?
Sie ist bußgeldbewehrt, aber nach § 17 Abs. 2 OWiG nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, weil § 14 Abs. 2 DüngG im Höchstmaß nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheidet.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.